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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15

Datum:
14.10.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1765/15
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2015:1014.2CA1765.15.00
 
Schlagworte:
Dienstfahrzeug, Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht
Normen:
§§ 626 BGB, 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die ausserordentliche Kündigung einem langjährig beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber, der sich weigert, ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen, bedarf der vorherigen erfolglos gebliebenen Abmahnung und hält im konkreten Fall einer Interessenabwägung nicht stand.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.12.2015 sein Ende finden wird.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4.Streitwert: 9.750,00 Euro.

 
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