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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 TaBV 129/12

Datum:
04.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 129/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2013:0204.9TABV129.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 BV 299/12
Schlagworte:
Einsetzung einer Einigungsstelle
Normen:
§ 98 Abs. 2 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle sind selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des die Einsetzung der Einigungsstelle beantragenden Betriebsrates zweifelhaft ist und auch der Konzernbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen sind.

2. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass einem Betriebsrat im Rahmen der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.11.2012 - Az.: 11 BV 229/12 - werden zurückgewiesen.

 
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