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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1207/13

Datum:
24.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1207/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2014:0324.9SA1207.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 7883/12
Schlagworte:
1. Verbot des Arbeitgebers, einem Hund Zutritt zum Büro zu gewähren. 2. Umfang des Direktionsrechts. 3. Gleichbehandlung
Normen:
- § 106 GewO - Gleichbehandlungsgrundsatz - Zusage
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Arbeitgeber ist auf Gundlage des Direktionsrechtes berechtigt, einem Mitarbeiter die Mitnahme eines Hundes in den Betrieb zu untersagen. Denn das Direktionsrecht umfasst auch das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben. Bei der Ausübung des Weisungsrechtes sind die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigten. Auch wenn andere Mitarbeiter einen Hund mit in den Betrieb bringen dürfen, kommt ein Verbot in Betracht, wenn der konkrete Hund die betrieblichen Abläufe stört. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich Mitarbeiter vor dem Hund fürchten. Auf die objektive Gefährlichkeit kommt es nicht an.

 
Tenor:

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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