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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 124/19

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 124/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2019:0429.3TA124.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1533/18
Schlagworte:
Rechtsweg; Rechtshängigkeit; fehlerhafte Zustellung; Zurückverweisung
Normen:
§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG; § 78 Satz 1 ArbGG; §§ 172 Abs. 1 S. 1, 572 Abs. 3 ZPO; § 21 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in dem Fall, dass in der Klageschrift ein Prozessbevollmächtigter für die beklagte Partei benannt wird, nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an diesen zuzustellen ist und eine gleichwohl an die Partei selbst bewirkte Zustellung der Klageschrift keine Rechtshängigkeit begründen kann, findet uneingeschränkt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. 2.Ein ohne Rechtshängigkeit der Klage erlassener arbeitsgerichtlicher Rechtswegbeschluss ist ebenso wie ein entsprechendes Urteil wirkungslos. Wird er mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist er aufzuheben und das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und zur Neuvornahme der Rechtswegentscheidung nach Begründung der Rechtshängigkeit zurückzuverweisen. § 68 ArbGG sperrt die Zurückverweisung nicht, da er im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet. 3.Zur Kostenentscheidung und Kostenniederschlagung im Falle einer Zurückverweisung aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers.

 
Tenor:

I.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.02.2019 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.02.2019 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Arbeitsgericht Solingen zurückverwiesen.

II.Die für das Beschwerdeverfahren bislang entstandenen Gerichtskosten werden gemäß § 21 GKG niedergeschlagen.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.984,40 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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