Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 TaBV 1/20

Datum:
07.04.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 1/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2020:0407.3TABV1.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 BV 77/19
Schlagworte:
Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung; Zulässigkeit; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
§ 100 ArbGG; §§ 3, 5 ArbSchG; 3 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; §§ 29, 33, 34 BetrvG; §§ 2, 74 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Folgefall zu der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 mit denselben Beteiligten und zu dem im Wesentlichen selben Thema der Einsetzung einer Einigungsstelle. 2.Ergibt sich aus konkretem Sachvortrag des Betriebsrats zur Besetzung des Gremiums, der ordnungsgemäßen Ladung aller ordentlichen und bzgl. entschuldigt fehlender Mitglieder der entsprechenden Ersatzmitglieder, zur Festlegung bzw. Genehmigung der Tagesordnung und zur nachfolgenden mehrheitlichen Beschlussfassung des beschlussfähigen Gremiums und den zum Beleg beigefügten Anlagen (Sitzungsprotokoll und Teilnehmerliste der entsprechenden Betriebsratssitzung), dass der Feststellung des Scheiterns von Verhandlungen und der Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 100 ArbGG ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt, ist es Sache des Arbeitgebers, sein bisher pauschales Bestreiten dahingehend zu konkretisieren, welche Angaben der Gegenseite nunmehr noch aus welchen Gründen weiterhin bestritten bleiben sollen. Anderenfalls ist der Sachaufklärungspflicht des Arbeitsgerichts Genüge getan, wenn es auf der Grundlage der konkreten und größtenteils mit entsprechenden Unterlagen belegten Angaben des Betriebsrats von einer wirksamen Beschlussfassung ausgeht. 3.In Fortentwicklung und Abgrenzung zur Entscheidung vom 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG vor, wenn nunmehr beiderseits Regelungsentwürfe ausgetauscht wurden und hierüber jedenfalls ein knapp einstündiges gemeinsames Gespräch stattgefunden hat und der Betriebsrat danach das Scheitern der Verhandlungen feststellt, weil er unabänderlich an seinem Entwurf festhalten möchte und hierzu eine Einigung auf absehbare Zeit nicht für möglich hält. Die Verhandlungsobliegenheit nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geht nicht so weit, dass eine Betriebspartei von ihrer bisherigen Position abrücken müsste, um damit Verhandlungen aufrecht zu erhalten und ihr anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 100 ArbGG abgesprochen werden könnte. 4.Die Einsetzung einer Einigungsstelle mit den beiden Themen "betriebliches Eingliederungsmanagement" und "physische und psychische Gefährdungsbeurteilung" rechtfertigt ausnahmsweise eine von der regelmäßigen Beisitzerzahl abweichende und auf drei je Betriebspartei erhöhte Festsetzung der Anzahl der Beisitzer.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.12.2019 - Az.: 3 BV 77/19 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und

1.zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement" sowie "Betriebsvereinbarung zur Durchführung einer psychischen und physischen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG" Herr Dr. P., Richter am Arbeitsgericht Dortmund, bestellt.

2.Die Anzahl der Beisitzer, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, wird auf jeweils drei festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank