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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 166/10

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 166/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0527.15SA166.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 5 Ca 4050/09
Normen:
Manteltarifvertrag und Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die D3 F1 M5 GmbH vom 16.10.2002
Leitsätze:

1) Nach § 3 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die D3 F1 M5 GmbH erhält der Arbeitnehmer ein Jahreszielgehalt, das sich aus einem Fixum und einem ergebnisbezogenen (variablen) Anteil zusammensetzt. Der variable Anteil ist Teil der Gesamtvergütung, die der Arbeitnehmer für die im jeweiligen Jahr geleistete Arbeit erhält.

2) Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer gemäß § 3 EFZG Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, bestehend aus Fixum und variablem Anteil für die Dauer von 6 Wochen.

3) Den im Bereich der D3 F1 M5 GmbH geltenden Tarifverträgen lässt sich keine Regelung entnehmen, nach der der variable Anteil am Jahreszielgehalt auch für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden muss, die über den gesetzlichen Zeitraum der Entgeltfortzahlung von 6 Wochen hinausgehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2010 – 5 Ca 4050/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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