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Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.09.2015 – 4 BV 20/15 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
2A.
3Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4B.
5Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
6Das auf § 109 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren des Gesamtbetriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema der Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG scheitert bereits daran, dass bis zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung am 02.11.2015 kein darauf gerichtetes wirksames Verlangen des Wirtschaftsausschusses vorlag. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden Beschlussfassung dieses nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten Gremiums.
7Nach allgemeiner Meinung (Fitting, 27. Aufl., § 109 Rn. 6; GK/Oetker, 10. Aufl., § 109 Rn. 17; Richardi/Annuß, 13. Aufl., § 109 Rn. 11; WPK/Preis, 4. Aufl., § 109 Rn. 3) muss ein Wirtschaftsausschuss in formeller Hinsicht zu den von ihm begehrten konkreten Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten einen Beschluss gefasst haben, wobei die einschlägigen Vorschriften für den Betriebsrat – wie bei sonstigen Ausschüssen auch – entsprechende Anwendung finden. Denn bei dem Wirtschaftsausschuss handelt es sich um ein Organ der Betriebsverfassung, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), die ihren einheitlichen oder zumindest mehrheitlichen Willen in der Abstimmung über einen Antrag in Gestalt eines wirksamen Beschlusses zum Ausdruck bringen müssen. Es reicht also nicht, wenn – wie hier – der als Sprecher des Wirtschaftsausschusses aufgetretene C sich mit Schreiben vom 30.07.2015 an die Arbeitgeberin gewandt hat mit der Bitte um umfassende Informationen zu bestimmten wirtschaftlichen Angelegenheiten, ohne dabei durch einen entsprechenden Beschluss des vierköpfigen Wirtschaftsausschusses legitimiert gewesen zu sein.