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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 984/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 984/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0130.18SA984.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 1372/13
Schlagworte:
Abfindung, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Steuerpflicht, Abrechnung
Normen:
§§ 2, 19, 24, 34, 38 EStG
Leitsätze:

Abfindungen zählen zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der Abfindungszahlung um Arbeitslohn i. S. d. § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).

 
Tenor:

Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 - 2 Ca 1372/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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