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1. Einordnung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer staatlichen Universität als wissenschaftliches Personal?
2. Streit um die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG:
a. Berücksichtigung von Befristungsgründen im Prozess, die dem Personalrat nicht wenigstens typologisch mitgeteilt wurden?
b. § 2 Abs. 1 Satz 2 2. HS WissZeitVG: Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Promotionsverfahren an einer ausländischen Universität begonnen, aber nicht zu Ende geführt wurde?
Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Promotionsverfahren an einer inländischen Universität begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde?
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.03.2017 – 4 Ca 1759/16 – wird unter Klarstellung wie folgt zurückgewiesen:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.873,54 Euro seit dem 01.11.2016, weitere 6.775,41 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.132,01 Euro seit dem 01.12.2016, weitere 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.873,54 Euro ab dem 01.01.2017, weitere 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.873,54 Euro ab dem 01.02.2017 und weitere 2.972,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung sowie über die Ansprüche der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.
3Die 1970 in Weißrussland geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.09.1987 bis zum 30.06.1992 ausweislich des von der Beklagten geführten Personalbogens (Bl. 256 d. A.) und ihres Lebenslaufs (Bl. 257, 258 d. A.) an der A Staatlichen Universität in Minsk ein Hochschulstudium in Philosophie und sozialpolitischen Fächern. Ausweislich der beglaubigten Übersetzung einer Bescheinigung dieser Universität vom 07.08.2006 (Bl. 27, 28 d. A.) wurde die Klägerin durch Anordnung vom 23.11.1992 mit Wirkung zum 15.11.1992 als Doktorandin in einer Vollzeitpromotion eingeschrieben. Sie beendete ihre Promotionszeit mit dem 10.08.1995, ohne eine Dissertation erstellt zu haben. In ihrem Lebenslauf gab sie an, von 1992 bis 1995 an der A Staatlichen Universität einer Lehrtätigkeit am Lehrstuhl der Philosophie nachgegangen zu sein.
4Sie wechselte anschließend an die Universität P. Ausweislich des Schreibens des Professors Dr. Q vom 03.07.1997 (Bl. 29 d. A.) wurde das von ihr beantragte Promotionsvorhaben „Das Problem der soziokulturellen Dynamik der Person im Neofreudismus – K. Horney, E. Fromm, H. Sullivan“ zugelassen. Betreuende Professoren waren Dr. L und Dr. S. Mit Schreiben vom 05.12.2000 (Bl. 30 d. A.) führte Prof. Dr. S aus, die Klägerin habe umfangreich an einem Text gearbeitet, der in eine Dissertation habe einmünden sollen. Der Betreuer Prof. Dr. L und er rieten ihr jedoch zurzeit von der Vollendung der Arbeit als Dissertation ab und würden ihr empfehlen, sich das gleiche Thema als Magisterarbeitsthema stellen zu lassen. Die Klägerin führte in der Folgezeit ihr Promotionsvorhaben nicht fort, sondern legte im Jahre 2002 die Prüfung zur Magistra Artium ab.
5In ihrem Lebenslauf gab sie an, von 1996 bis 2002 an der Universität P Soziologie und Philosophie mit entsprechendem Abschluss studiert zu haben.
6Mit Antrag vom 25.12.2002 (Bl. 31 d. A.) meldete sie erneut ein Promotionsvorhaben an, betreut von den Professoren Dr. L und Dr. S. Mit Wirkung zum 01.04.2003 wurde ihr Promotionsvorhaben zugelassen. Am 24.05.2016 verlieh ihr die Universität P den Grad eines Doktors der Philosophie (Bl. 32 d. A.).
7Im April 2008 legte sie die erste Staatsprüfung in den Fächern Philosophie und Politik ab.
8Vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 war sie ausweislich ihres Lebenslaufs an der Universität P als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Erziehungswissenschaft in den Fachgebieten Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik tätig.
9Ab dem 02.11.2009 war sie am Institut für Erziehungswissenschaft der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie zum wissenschaftlichen Personal gehörte.
10Der erste von den Parteien am 28.10.2009 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 17, 18 d. A.) wurde auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG befristet. Er wurde mit Vertrag vom 01.03.2010 (Bl. 19, 20 d.A.) mit Wirkung zum 01.04.2010 aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis wurde nunmehr auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristet. Weitere Arbeitsverträge wurden am 12.08.2011, 30.09.2011 und 12.10.2015 (Bl. 21 – 26 d.A.) geschlossen.
11Streitgegenständlich ist die auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützte Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 30.09.2016 durch den letzten Vertrag. Gemäß § 1 (1) wurde die Klägerin mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten (39,83 Stunden) am Institut für Erziehungswissenschaft in der Funktion einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von § 42 HG NW beschäftigt. Nach § 1 (3) konnten der Lehrkraft für besondere Aufgaben – ausgenommen im Drittmittel-Bereich Beschäftigte – Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich waren. Der Klägerin sollte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war der TV-L anwendbar.
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien Bezug genommen.
13Sie erzielte aus der Entgeltgruppe 13 TV-L ein Bruttomonatsgehalt von 4.516,94 Euro.
14Vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 12.10.2015 beteiligte die Beklagte den nach § 104 LPVG NW bestehenden Personalrat nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW. Sie informierte ihn dahingehend, dass die Befristung des mit der Klägerin zu schließenden Arbeitsvertrags auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erfolgen solle. Der Personalrat erteilte seine Zustimmung.
15Mit Schreiben vom 30.09.2016 (Bl. 33 – 35 d. A.) machte die Klägerin geltend, sie sei nicht wissenschaftliche Mitarbeiterin, schon deshalb könne das Arbeitsverhältnis nicht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet werden; im Übrigen sei ihr Arbeitsverhältnis über eine Zeit von mehr als sechs Jahren befristet worden, ohne dass eine Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 2. HS WissZeitVG in Betracht komme.
16Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Bl. 36, 37 d. A.) führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in ihrem Lebenslauf Promotionszeiten vor 2003 nicht angegeben; in einem Gespräch mit den Professoren Dr. C und Dr. H habe sie selbst ausgeführt, sie lehre auf höchstem und aktuellem wissenschaftlichen Niveau.
17Im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur „Qualitätsinitiative Lehre und Studium-wissen. lehren. lernen“ bewilligte das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Beklagten über das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt als Projektträger Mittel in Höhe von 27.065.724,00 Euro. Bestandteil der Zuwendungssumme waren Personalkosten für eine befristete Beschäftigung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Erziehungswissenschaft bis zum 30.09.2016. Mit Zuweisungsschreiben vom 05.12.2011 (Bl. 77 – 79 d. A.) wurden dem Institut für Erziehungswissenschaft zur Verstärkung der Lehre im Master-Bereich Mittel für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2016 zugewiesen. Die Stelle der Klägerin wurde aus diesen Mitteln finanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Drittmittelförderung wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.12.2016 vorgelegten Unterlagen (Bl. 49 – 79 d. A.) verwiesen.
18Mit ihrer am 21.10.2016 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung vom 12.10.2015 zum 30.09.2016 und begehrt ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Mit am 30.01.2017 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung unter Abzug des bezogenen Arbeitslosengeldes.
19Sie hat ausgeführt:
20Die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei unwirksam.
21Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Befristungsabrede auch nicht auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen.
22Sie sei nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt worden. Ihre Lehrtätigkeit habe sich ausschließlich auf Seminare im Fach Schulpädagogik bezogen. Sie habe keine Vorlesungen angeboten.
23In ihren Seminaren hätten die Studierenden Referatsthemen übernommen und in jeder Sitzung ein Gruppenreferat gehalten. Die Wissensvermittlung sei letztlich durch diese Referenten erfolgt. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen seien ihre Seminare überwiegend Lernveranstaltungen gewesen, in denen die Studierenden durch Referate und Präsentationen aktiv an der Seminargestaltung beteiligt gewesen seien. Die Vermittlung der durch Modulbeschreibungen vorgegebenen Inhalte sei anhand der klassischen Basisliteratur in repetierender Form erfolgt. In den Seminaren seien keine Forschungsarbeiten geschrieben und keine empirischen Erhebungen gemacht worden. Es seien keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse erarbeitet worden. Sie habe Daueraufgaben in Form einer organisatorischen Lehrtätigkeit mit großem Prüfungs-, Beratungs- und Betreuungsaufwand durchgeführt. In den Seminarsitzungen sei sie im Wesentlichen als Koordinatorin und Prüferin tätig gewesen. Nur bei Ausfall eines Referates habe sie die Seminarsitzung selbst gestaltet.
24Auch die Seminare im Masterbereich hätten Lehrtätigkeit ohne überwiegenden wissenschaftlichen Bezug beinhaltet. Die Studierenden in den Masterseminaren hätten während der gesamten Bachelor-Phase eine allgemeine pädagogische Vorlesung, die Einführung in die Grundlagen der Erziehung und Bildung betreffend, und ein Seminar in Allgemeiner Pädagogik besucht. Unterweisungen in didaktisch-methodischer Lehre erfolgten in der Bachelor-Phase nicht. Deshalb beginne sie in den Masterseminaren zur Didaktik mit den Grundlagen. Die Stufe der Reflexion und kritischen Auseinandersetzung mit dem Stoff werde kaum erreicht, da die Studierenden keine ausreichenden Kenntnisse aus der Bachelor-Phase mitbrächten. Das habe zur Folge, dass die Seminargestaltung mit offenen Fragen und Diskussionen nur in den seltensten Fällen möglich sei, sich die Seminare auf reine Wissensvermittlung beschränkten.
25Sie habe die Grundversorgung im Bereich „Allgemeine Didaktik und Unterrichtsgestaltung“ für Anfänger geleistet. Ihre Veranstaltungen seien acht bis zehn Modulen zugewiesen gewesen. Sie habe keine Seminare zur Begleitung von Praxisphasen angeboten.
26Die von ihr gehaltenen Seminare hätten sich auf Themen wie Motivation im Unterricht, Umgang mit Unterrichtsstörungen, Gestaltung des Gruppenunterrichts, Übung im Unterricht, Vermittlung von Lesestrategien, offener Unterricht, individuelle Förderung oder Leistungsbewertung in der Schule bezogen.
27Sie habe nicht geforscht.
28In einem Gespräch mit den Professoren Dr. C und Dr. H am 23.05.2016 habe sie unter Bezugnahme auf die studentischen Evaluationen betont, ihre Seminarthemen seien allgemein, aktuell und sehr praxisrelevant. Die studentischen Evaluationen hätten nicht ihre wissenschaftlichen Leistungen, sondern ihre allgemeinen organisatorischen, kommunikativen und sozialen Kompetenzen erfasst.
29Selbst wenn sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig gewesen sei, rechtfertige sich die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Sie habe nicht von vornherein zeitlich begrenzte Aufgaben, sondern Daueraufgaben wahrgenommen. Schon vor der Drittmittelfinanzierung sei sie als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig gewesen. Der Beklagten seien nunmehr in einer zweiten Förderungsphase für ihre Stelle Mittel bis 2020 bewilligt worden.
30Infolge der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung schulde ihr die Beklagte die monatliche Vergütung von 4.516,94 Euro brutto abzüglich des Arbeitslosengeldes für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017. Wegen der Berechnung der Klägerin im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 100 d. A.) und den von ihr vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 129 – 132 d. A.) Bezug genommen.
31Sie hat beantragt,
321. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2016 beendet worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Vollzeitbeschäftigte (39,83 Stunden) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 brutto zuzüglich einer Sonderzahlung von 2.258,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeld von 1.643,40 € netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Sie hat die Befristungsabrede als nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zulässig verteidigt und ausgeführt:
47Dieser Befristungstatbestand sei nicht auf Drittmittelprojekte in der Forschung beschränkt. Das ergebe sich schon aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu dem Thema „Allgemeine Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ (Bl. 139 d. A.). Die Stelle der Klägerin sei aus den Mitteln des Bund-Länder-Projekts finanziert worden. Sie sei der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt worden. Die Drittmittel seien auch nur für bestimmte Aufgaben und eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden.
48Sie habe bei Vertragsschluss nicht von einer Anschlussförderung ausgehen können.
49Die Drittmittelförderung und die Laufzeit in der Befristungsvereinbarung müssten nicht übereinstimmen. Nach den Förderungsbedingungen hätte die Förderung mit dem 30.09.2016 auslaufen sollen.
50Die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal. Sie habe wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre erbracht. Sie sei zur Verstärkung der Lehre im Bereich der Module des Masterstudiengangs eingesetzt gewesen. Die Lehre im Masterbereich erfülle in jedem Fall die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Tätigkeit, da dort nur Studierende unterrichtet würden, die mit dem Bachelor bereits über einen ersten universitären Abschluss verfügten. Entsprechend habe die Klägerin selbst in dem Gespräch am 23.05.2016 auf die komplexen wissenschaftlichen Inhalte und Themen ihrer Veranstaltungen sowie deren wissenschaftliche Aktualität hingewiesen.
51Mit Urteil vom 10.03.2017 hat das Arbeitsgericht Münster festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2016 beendet ist. Es hat die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag und zur Zahlung des begehrten Bruttoarbeitsentgelts nebst Zinsen abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes verurteilt.
52Es hat ausgeführt:
53Der Feststellungsantrag sei begründet, da die Befristungsvereinbarung vom 12.10.2015 gemäß §§ 134 BGB, 2 Abs. 2 WissZeitVG unwirksam sei.
54Aus § 25 HRG folge, dass § 2 Abs. 2 WissZeitVG ausschließlich im Rahmen der Forschung, aber nicht im Rahmen der Lehre zur Anwendung kommen könne. Der Einsatz des Arbeitnehmers müsse im Rahmen eines Forschungsvorhabens erfolgen, das keine Daueraufgabe darstelle.
55Die Klägerin gehöre schon nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung könne zwar auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Dabei sei die wissenschaftliche Lehrtätigkeit von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setze voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe. Das bedeute nicht, dass eigene Forschungsergebnisse hervorgebracht werden müssten, um diese an die Studenten zu vermitteln. Eine Lehrtätigkeit sei auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn Erkenntnisse Dritter vermittelt würden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet werde, diese Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen sowie diese eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einzubringen.
56Die Beklagte sei für diese Umstände darlegungs- und beweisbelastet. Sie sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie behaupte lediglich pauschal, die Klägerin habe in einem Gespräch am 23.05.2015 auf die komplexen wissenschaftlichen Inhalte und Themen ihrer Veranstaltungen sowie deren wissenschaftliche Aktualität hingewiesen; sie habe keine Seminare zur Begleitung von Praxisphasen angeboten. Aufgrund dieses Sachvortrages könne das Gericht nicht feststellen, inwieweit die von ihr ausgeübte Lehrtätigkeit die Voraussetzungen einer Wissenschaftlichkeit im Sinne der Rechtsprechung erfülle. Die Klägerin habe im Gegenteil Umstände vorgetragen, die gerade gegen eine Wissenschaftlichkeit ihrer Lehrtätigkeit sprächen.
57Die Befristungsvereinbarung sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig. Es sei zuletzt zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass eine sachgrundlose Befristung aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Befristungsdauer nicht gegeben sei.
58Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG habe die Beklagte nicht dargelegt.
59Der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung ergebe sich aus §§ 611, 242 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Satz 1 GG.
60Der Anspruch auf Zahlung rechtfertige sich aus § 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Mit dem Ablauf der unwirksamen Befristungsvereinbarung habe sich die Beklagte selbst in Annahmeverzug gesetzt.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 176 – 191 d. A. Bezug genommen.
62Gegen das ihr am 05.04.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.04.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2017 am 06.07.2017 eingehend begründet.
63Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
64Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich die Zulässigkeit der Befristungsvereinbarung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG. Die Befristungsdauer für die Post-Doc-Phase habe sich um zwei Jahre und zehn Monate verlängert, da die Klägerin ihre Promotion am 01.04.2003 begonnen und am 24.05.2006 beendet habe. Ihre Einschreibung als Doktorandin an der A Staatlichen Universität vom 15.11.1992 bis 10.08.1995 sei ohne Belang. Soweit sie überhaupt eine Dissertation begonnen habe, habe das Thema offenkundig nicht dem Thema entsprochen, mit dem sie promoviert habe. Es müsse bestritten werden, dass sich die Klägerin in Minsk überhaupt mit einer Promotion beschäftigt habe. Aus ihrem Lebenslauf ergebe sich dies nicht.
65Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass 16 Jahre zwischen diesem Promotionsversuch und dem Beginn der Post-Doc-Phase an der Universität P lägen.
66Die im Juli 1997 begonnene Dissertation habe die Klägerin abgebrochen. Auch insoweit liege keine abgeschlossene Promotion im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vor. Hier sei es um das Erreichen des allgemeinen Hochschulabschlusses als Magistra Artium gegangen. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Abbruch des Promotionsvorhabens in 2000 und der Neuaufnahme einer Promotion 27 Monate vergangen seien. Die gesetzliche Regelung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jedwedes Promotionsvorhaben auf die sechs Jahre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG anzurechnen sei.
67Die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Das ergebe sich schon aus dem Arbeitsvertrag, in dem sie sich verpflichtet habe, wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. des § 42 Abs. 1 HG NW zu erbringen. Sie habe in den von ihr betreuten Seminaren nicht Basiskenntnisse der Schulpädagogik vermittelt. Die Erziehungswissenschaften gründeten nicht auf pädagogischen Überzeugungen, sondern auf durch Forschung gewonnenen Evidenzen. Die von der Klägerin vermittelte akademische Lehre habe sich an dieser empirischen Forschung orientieren müssen. Die Forschungsergebnisse – vielfach auf komplexen statistischen Modulen beruhend – seien Gegenstand der Lehre. Die Studierenden müssten in die Lage versetzt werden, die Modelle zu interpretieren und kritisch zu betrachten. Es müssten Handlungskonsequenzen aus den Forschungsevidenzen abgeleitet werden. Zu den Aufgaben der universitären Lehre gehöre es, den kompetenten Umgang mit wissenschaftlicher Forschung zu lehren. Das gelte insbesondere für die Tätigkeit der Klägerin im Masterstudiengang. Das beinhalte selbstverständlich den Anspruch, die Seminare wissenschaftsbasiert durchzuführen.
68Die Klägerin habe im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 unter anderem Seminare mit folgenden Themen durchgeführt:
69Didaktisches Lernen: Geschichte und Gegenwart
70Erfolge und Versagen in der Schulkariere
71Lernen und Unterrichten in der Schule
72Selbstorganisiertes Lernen
73Pädagogisch-psychologische Diagnostik im Lehrerberuf.
74Wegen des Inhalts dieser Lehrveranstaltungen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2017 (Bl. 232 – 234 d. A.) sowie auf den beispielhaft in Kopie vorgelegten Ablaufplan zum Seminar: Diagnostische Kompetenzen im Lehrerberuf (Bl. 240 – 243 d. A.) verwiesen.
75Aufgabe der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei es gewesen, die Themen der Lehrveranstaltungen nicht im Sinne eines Frontalunterrichts als eigene pädagogische Überzeugung zu vermitteln. Vielmehr sei es darum gegangen, die verschiedenen Ansätze der Erziehungswissenschaften vorzustellen, um mit den Studierenden anschließend Voraussetzungen, Konsequenzen und Ziele der verschiedenen didaktischen Ansätze zu erarbeiten und zu bewerten. Die von den Studierenden erarbeiteten Referate und Studienarbeiten würden in das Plenum eingebracht und dort erörtert. Ziel sei es, die verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze gemeinsam zu erarbeiten, zu verstehen, zu hinterfragen und auf wissenschaftlichem Niveau zu diskutieren.
76Der Klägerin sei die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben. Ihre Lehrverpflichtung habe unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeiten und ihrer Urlaubstage 57,6 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen. Für Sprechstunden mit den Studierenden habe sie 3,1 % ihrer Arbeitszeit verwendet.
77Sie habe jährlich 15 Abschlussarbeiten (Master-/Bachelorstudiengang) betreut und ca. 30 bis 35 mündliche Modulabschlussarbeiten abgenommen. Die mündlichen Prüfungen hätten eine Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten. Sie schätze den zeitlichen Aufwand für die Prüftätigkeit auf 120 Stunden jährlich oder 6,5 % der Gesamtarbeitszeit. Sie sei wissenschaftliche Dienstleistung, da die Prüflinge während der Prüfungsgespräche beweisen müssten, dass sie fähig seien, auf der Basis wissenschaftlicher Theorien und Befunde angemessen wissenschaftlich zu diskutieren.
78Der Klägerin habe eine Arbeitszeit von 32,8 % der Gesamtarbeitszeit zur eigenen Forschung und Reflexion zur Verfügung gestanden. Diese Arbeitszeit habe sie genutzt, um sich mit aktuellen Entwicklungen in ihrem Fachgebiet entsprechend den Tätigkeitsschwerpunkten einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin vertraut zu machen. Sie – die Beklagte - habe von ihr Recherchen in der Literatur und im Internet sowie die Teilnahme an Tagungen und Kongressen erwartet.
79Die Klägerin habe gegenüber Prof. Dr. C und Prof. Dr. H erklärt, in den vorausgegangenen Jahren zwar nicht zu Veröffentlichungen gekommen zu sein, jedoch die umfangreiche empirische Forschung der letzten Jahre systematisch aufgearbeitet zu haben, um sie in ihren Lehrveranstaltungen kompetent beschreiben und bewerten zu können.
80Die Befristungsvereinbarung sei auch nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt. Nach der Stellungnahme im Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sei die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht auf den Forschungsbereich beschränkt.
81Sie sei mit ihrem diesbezüglichen Vortrag nicht unter personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Trotz entsprechender Belehrung in der ersten Instanz habe sich die Klägerin nicht in irgendeiner Form i. S. d. § 6 KSchG auf den Unwirksamkeitsgrund der Personalanhörung bezogen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom 10.03.2017 insgesamt abzuweisen.
84Die Klägerin beantragt,
85die Berufung unter Klarstellung der erstinstanzlich gestellten Zahlungsanträge wie folgt zurückzuweisen:
86Die Beklagte zu verurteilen,
87an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 aus dem Differenzbetrag zu zahlen,
88an sie 4.516,94 Euro brutto zuzüglich 2.258,47 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 aus dem Differenzbetrag zu zahlen,
89an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 aus dem Differenzbetrag zu zahlen,
90an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 aus dem Differenzbetrag zu zahlen.
91Sie beantragt weiterhin,
92die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.972,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.
93Die Beklagte beantragt,
94die Klage auch hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung abzuweisen.
95Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und trägt vor:
96Unstreitig habe die Beklagte die vertragliche Vergütung für Februar 2017 gezahlt. Für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 20.03.2017 schulde sie ihr zusätzlich die anteilige Vergütung. Arbeitslosengeld habe sie im März 2017 nicht bezogen.
97Die Beklagte beschäftige sie seit dem 24.03.2017 als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 16 Semesterwochenstunden, nach ihrer Auffassung nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder im Rahmen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses, sondern unbefristet.
98Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, da sie sich nicht ausreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandergesetzt habe.
99Sie sei jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen zur Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei als verspätet zurückzuweisen. Sie habe schon erstinstanzlich auf das Überschreiten der Höchstdauer der Post-Doc-Phase hingewiesen. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht erwidert.
100Soweit sie in Frage stelle, dass sie – die Klägerin - in Weißrussland tatsächlich eine Promotion begonnen habe, verweise sie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte habe keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Letztlich könne die Frage der Verspätung jedoch dahinstehen, da alle von ihr aufgezeigten Promotionszeiten zu berücksichtigen seien. Ihre Einschreibung als Doktorandin an der A Staatlichen Universität habe sie durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen.
101Es sei auch unzutreffend, dass Promotionszeiten im Ausland nicht zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei auch, wie lange sie von Beginn ihrer Promotionsversuche bis zum Abschluss der Promotion gebraucht habe.
102Im Personalbogen seien Promotionszeiten nicht abgefragt worden, da zum damaligen Zeitpunkt ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschließender Arbeitsvertrag beabsichtigt gewesen sei.
103Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht erkannt, dass sie keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeführt habe.
104Die Beklagte habe lediglich abstrakt zur modernen erziehungswissenschaftlichen Lehre vorgetragen. Insbesondere habe sie nicht ihre Behauptung widerlegt, dass in ihren Seminaren fast ausschließlich Referate gehalten worden seien, die keine wissenschaftliche Tätigkeit ihrerseits begründen könnten. Die von der Beklagten aufgezeigten Seminarthemen begrenzten lediglich den Inhalt der von den Studierenden zu haltenden Referate und sagten nichts über ihre Tätigkeit aus.
105Ihre Prüftätigkeit stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit dar, sondern lediglich eine Annexaufgabe zu den Lehrveranstaltungen.
106Sie selbst habe durch das Abhalten der Seminare keine Zusatzqualifikation erhalten. Die Befristung nach dem WissZeitVG erfordere jedoch eine substantielle Weiterqualifizierung des Mitarbeiters. Da sie sich in der Post-Doc-Phase befunden habe, müsse ihre Qualifizierung auf das Ziel einer Professur ausgerichtet gewesen sein. Das Abhalten von Seminaren habe sie insoweit nicht qualifiziert.
107In den Seminaren selbst seien die durch die Modulbeschreibungen vorgegebenen Inhalte in repetierender Form vermittelt worden.
108Schon nach dem Vortrag der Beklagten habe ihre nichtwissenschaftliche Tätigkeit einen Zeitanteil von 57,6 % in Anspruch genommen.
109Die Beklagte habe völlig außer Acht gelassen, dass sie im Jahr durchschnittlich 375 schriftliche Arbeiten zu korrigieren und zu benoten gehabt habe. Sie habe pro Referat ca. eine Stunde benötigt. Diese Aufgabe habe einen Zeitanteil von 20,46 % in Anspruch genommen.
110Die Beklagte habe nicht ihre Wegezeiten berücksichtigt. Sie habe ihr Büro an der H1 in N gehabt. Die Seminarräume befänden sich jedoch am Pring. Deshalb habe sie mit dem Bus eine Fahrzeit von insgesamt 50 Minuten pro Seminar aufwenden müssen. Insgesamt seien im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 12,5 Stunden angefallen = 3,59 % der vertraglichen Arbeitszeit.
11110 % ihrer Arbeitszeit habe sie auf die Online-Beratung der Studierenden verwendet.
112Die Befristung habe die Höchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG überschritten. Sie habe keinen zu berücksichtigenden Bonus in der Promotionszeit erworben. Sie habe in der Promotionsphase in Weißrussland ab 1997 tatsächlich zu der Philosophie Erich Fromms geforscht. Diese Forschung sei bei ihrem ersten Promotionsversuch an der Universität P thematisch in einen anderen Kontext gefasst worden. Ihre zum Abschluss gebrachte Dissertation habe Erich Fromm in den Mittelpunkt gestellt.
113Die Befristungsvereinbarung sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zulässig. Die Beklagte habe nicht ausreichend begründet, warum eine Befristung wegen einer Drittmittelfinanzierung im Bereich der Lehre zulässig sei.
114Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
115Entscheidungsgründe
116A.
117I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.03.2017 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Beklagte ausreichend mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zu der Befristungskontrollklage auseinander gesetzt.
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, bzw. nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen. Entsprechend soll die Begründung erkennen lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein durch die Berufungsanträge festgelegtes Änderungsbegehren stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt weiterverfolgt wird, die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden (BAG 30.10.2012 – 1 ABR 64/11 – Rn 11; 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 – Rn 11, NZA-RR 2012, 599). Es sollen formale, nicht auf den konkreten Streit bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf eine Zusammenfassung, eine Beschleunigung des Verfahrens in zweiter Instanz hinzuwirken (BAG 25.04.2007 – 6 AZR 436/05 – Rn 14, NZA 2007, 659).
120Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Der Berufungsführer muss konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen. Die Bezugnahme auf das – vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte – Vorbringen in der Klage oder Klageerwiderung ist unzulässig. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Zwar ist die Schlüssigkeit der Begründung nicht Voraussetzung der Zulässigkeit. Jedoch sind mit Rücksicht auf § 9 ArbGG im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen.
121Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass sie sich nicht auf den Befristungsgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen kann, da die Vorschrift nach seiner Auffassung nur im Rahmen der Forschung, nicht der Lehre zur Anwendung kommen kann. Die Beklagte hat sich mit dieser Rechtsauffassung unter Darlegung der Tatsachen zur Drittmittelfinanzierung und Berufung auf die von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in einem Merkblatt vertretene Rechtsauffassung auseinandergesetzt.
122Sie hat ebenfalls die Auffassung des Arbeitsgerichts angegriffen, die Klägerin gehöre nicht zu dem wissenschaftlichen Personal i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, die Beklagte habe ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Mit der Berufungsbegründung hat sie vertiefend zu den Lehraufgaben der Klägerin im Sinne einer akademischen Lehre vorgetragen. Ob dieser Sachvortrag noch zu berücksichtigen oder als verspätet zurückzuweisen ist, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Berufung.
123Die Wirksamkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG hat das Arbeitsgericht mit der Begründung verneint, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die zulässige Befristungsdauer überschritten sei. Mit dieser Auffassung hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung ebenfalls auseinandergesetzt, wobei die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen zu der beruflichen Entwicklung der Klägerin, ihre Promotionszeiten an der A Staatlichen Universität und der Universität P schon erstinstanzlich von ihr selbst vorgetragen wurden.
124II. Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund seiner Befristung mit dem 30.09.2016 geendet. Die Beklagte ist zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin und zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verpflichtet.
1271. Der Klageantrag zu 1) ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, 17 Satz 1 TzBfG zulässig. Er ist auch begründet.
a. Die Klägerin hat durch Eingang der Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht am 21.10.2016 die Klagefrist von drei Wochen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, 17 Satz 1 TzBfG, 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
b. Die Befristungsabrede der Parteien vom 12.10.2015 ist unwirksam.
aa. Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 – Rn 15, ZTR 2015, 665; LAG Düsseldorf 03.11.2016 – 13 Sa 436/16 – Rn 22).
134Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist mit dem Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.2007 beschlossen worden und am 18.04.2007 in Kraft getreten. Die am 12.10.2015 vereinbarte Befristung unterfällt nicht der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelung nach § 6 WissZeitVG und auch nicht der erst am 17.03.2016 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes. Maßgeblich ist das WissZeitVG i. d. F. vom 12.04.2007, gültig bis zum 16.03.2016.
135bb. Auch der betriebliche Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die X-Universität ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 HG NW eine Universität in staatlicher Verantwortung.
136cc. Bedenken bestehen, ob die Klägerin dem persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG unterfällt.
137Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gilt § 2 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und – lehrer.
138Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ im Rahmen dieser Vorschrift bestimmt sich inhaltlich – aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was in Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 549/14 – Rn 18, ZTR 2017, 108).
139Zur wissenschaftlichen Dienstleistung gehören auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaft der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeit im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissensgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehren nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehrer an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde. Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt werden, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Das kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zur eigenen Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht.
140Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen (BAG 28.09.2016 – 7 AZR 549/14 – Rn 19 – 21, ZTR 2017, 108).
141Für die Entscheidung, ob die konkrete Lehrtätigkeit als wissenschaftliche Dienstleistung oder rein unterrichtender Tätigkeit zu werten ist, kommt es auch darauf an, ob die notwendige Fachlichkeit vorhanden ist, um die Unterrichtsinhalte im Rahmen der Lehrmodule eigenständig auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 – Rn 14, ZTR 2015, 665). Wird die unterrichtende Tätigkeit in einem fremden Studienbereich ausgeübt, ist darzulegen, dass die eingebrachte Fachdisziplin den Arbeitnehmer befähigt, die Unterrichtsinhalte eigenständig auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten (LAG Hamm 02.12.2015 – 5 Sa 943/15 – Rn 42, 43; Preis/Uber, WissZeitVG, 2. Aufl., § 1 WissZeitVG Rn 48).
142Für die Voraussetzung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede und damit auch für den persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Ist diese Frage streitig, muss dieser zunächst konkreten Sachvortrag halten. Ergibt sich daraus, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem WissZeitVG unterfällt. Anderenfalls gilt die Behauptung des Arbeitgebers als zugestanden (BAG 08.06.2016 – 7 ZR 568/14 – Rn 42, ZTR 2016, 721).
143(1) Die Klägerin gehörte nicht schon deshalb zum wissenschaftlichen Personal i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, weil die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 12.10.2015 vereinbarten, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 42 Abs. 1 HG NW zu erbringen hatte. Nach dieser Norm sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt, wobei ihnen die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen obliegt, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen/-lehrer erfordern.
144Der Begriff des wissenschaftlichen Personals ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend geregelt. Es kommt deshalb nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Das ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie am Sinn und Zweck orientierter Auslegung des WissZeitVG (BAG 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 – Rn 26 ff., BAGE 138, 91). Die Kammer verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und schließt sich ihr an.
145(2) Die Klägerin war im Bereich der Module des Masterstudiengangs in dem Fachbereich der Erziehungswissenschaften eingesetzt. Mit einem Zeitanteil von 12 Semesterwochenstunden hat sie im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 Seminare zu den Themen „Didaktisches Lernen: Geschichte und Gegenwart“, „Erfolg und Versagen in der Schulkarriere“, „Lernen und Unterricht in der Schule“,“ Selbstorganisiertes Lernen“, „Pädagogisch-psychologische Diagnostik im Lehrerberuf“ angeboten.
146Nach Vortrag der Beklagten hat sie in diesen Seminaren nicht lediglich im Rahmen eines reinen Unterrichts praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, sich nicht im Wesentlichen auf die Wiedergabe von gesicherten und daher vorgegeben Inhalten beschränkt. Die von der Beklagten aufgezeigten Seminare beinhalten entwicklungsoffene Themen, die sich nach ihrem Vortrag, dem die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten ist, im laufenden Forschungsprozess befinden und deshalb eine immerwährende wissenschaftliche Erkenntnissuche erfordern (vgl. dazu Preis/Uber a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn 44).
147Bezüglich des Seminars „Didaktisches Lernen: Geschichte und Gegenwart“ hat die Beklagte vorgetragen, dass es nicht lediglich um die Darstellung historischer Ansätze des didaktischen Denkens ging, sondern die Studenten sich mit den Unterschieden dieser Ansätze auseinanderzusetzen und ihre Relevanz für die heutige Unterrichtspraxis zu reflektieren hatten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die teilnehmenden Studentinnen und Studenten über einen fachspezifischen Bachelor-Abschluss oder einen vergleichbaren Abschluss verfügten, mithin bereits Basiswissen erworben hatten, das zum Erwerb des Mastertitels forschungsorientiert zu vertiefen war.
148Vergleichbares gilt für die weiteren von der Klägerin gehaltenen Seminare. Jeweils ausgehend von den unterschiedlichen, teilweise konträren Ansätzen der Erziehungswissenschaften in den Bereichen „Erfolg und Versagen in der Schulkarriere“, „Lernen und Unterricht in der Schule“, „Selbst organisiertes Lernen“ und „Pädagogisch-psychologische Diagnostik im Lehrerberuf“ waren nach Vortrag der Beklagten Voraussetzungen, Konsequenzen und Ziele in Referaten und Studienarbeiten zu erarbeiten, in das Plenum einzubringen und zu diskutieren. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht erheblich entgegengetreten.
149Zwischen Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Seminarthemen von den Studierenden in Referaten zu erarbeiten waren. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin lediglich den organisatorischen Rahmen der Seminargruppe zu gewährleisten hatte. Sie räumt ein, sie habe die Referate korrigiert und bewertet. Das bedeutet mangels weiteren Vortrags zu dem konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit auch, dass sie selbst stets Entwicklungen in den Erziehungswissenschaften ihre Themenangebote betreffend verfolgen und reflektieren musste, um die von den Studierenden in den Seminararbeiten aufgezeigten Probleme und die Lösungsansätze auf dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Wissenschaft diskutieren, die von ihnen gefundenen Antworten bewerten zu können. Dabei ist es unerheblich, dass die Studierenden selbst keine Forschung betrieben, keine empirischen Erhebungen machten und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gewannen.
150Soweit die Klägerin geltend macht, die Seminare seien überwiegend Lernveranstaltungen, in denen die Wissensvermittlung durch Referate der Studierenden stattfinde, die aktiv beteiligt seien, so ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass es nicht einer Strukturierung, wertenden Stellungnahme und letztlich auch eines wissenschaftlichen Impulses der Klägerin bedurfte, um die Studierenden sachgerecht anzuleiten. Sie räumt ein, dass sie Referatsthemen verteilt und die Studierenden bei der Erstellung der Referate beraten und betreut hat. Das setzt aber grundsätzlich nicht nur die Kenntnis der Basisliteratur, sondern – jedenfalls auf dem Niveau eines Masterstudiengangs – die Kenntnis des Diskussionsstandes in den Erziehungswissenschaften das jeweilige Thema betreffend voraus.
151Soweit sie darauf hinweist, aufgrund des Lernangebots im Bachelorstudiengang habe sie in den Masterseminaren Grundlagenwissen in der allgemeinen Didaktik vermitteln müssen, deshalb sei die Stufe der Reflexion und kritischen Auseinandersetzung mit dem Stoff kaum erreicht worden, sei es nur selten möglich gewesen, das Seminar mit offenen Fragen und Diskussion zu gestalten, darf die Kammer daraus den Schluss ziehen, dass eigentlich die vertiefende wissenschaftliche Diskussion in den Seminaren erstrebt war, tatsächlich nach Auffassung der Klägerin an dem Kenntnisstand der Studierenden scheiterte. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Mitarbeiters insgesamt ein wissenschaftliches Gepräge hat, sind jedoch die Umstände bei Vertragsschluss. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Dass die Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sind, die Klägerin werde in ihrer Lehrtätigkeit entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags keine wissenschaftliche Dienstleistung erbringen können, weil die Vorkenntnisse der Studierenden lediglich eine repetierende Darstellung und Erarbeitung von Grundwissen aus Standardliteratur ohne jede Hinterfragung der jeweiligen wissenschaftlichen Position zuließen, ist nicht erkennbar geworden. Die Klägerin hat nicht ersichtlich Vorbereitungskurse gehalten, die die Studierenden erst in die Lage versetzen sollten, den Masterstudiengang mit Erfolg zu beenden.
152(3) Sie hat die wissenschaftliche Lehrtätigkeit überwiegend erbracht.
153Auf Vortrag der Beklagten hat sie mit Vor- und Nachbereitung bei 12 Semesterwochenstunden für Lehrverpflichtungen 57,6 % ihrer Arbeitszeit aufgewendet. Darüber hinaus hat sie 15 Bachelor- und Masterabschlussarbeiten betreut und ca. 30 bis 35 mündliche Modulabschlussprüfungen pro Semester von einer Dauer von 30 bis 45 Minuten abgenommen. Auf das Jahr bezogen hat sie nach Vorbringen der Beklagten ca. 6,5 % der Gesamtarbeitszeit für die Tätigkeit als Prüferin und 3,1 % der Arbeitszeit für die Studienberatung aufgewendet.
154Die Beklagte hat bei ihrer Berechnung zutreffend berücksichtigt, dass von den Lehrpersonen in den Semesterferien keine Lehrveranstaltungen zu halten sind, sondern regelmäßig in dieser Zeit der tarifliche Urlaub zu nehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Zeiträume ohne Lehrverpflichtung bei der Bestimmung des Höchstanteils der Lehrenden berücksichtigt werden (BAG 20.04.2016 – 7 AZR 657/14 – Rn 27, NZA 2016, 1078).
155Selbst wenn die Tätigkeit als Prüferin und die Studienberatung entsprechend der Auffassung der Klägerin nicht als wissenschaftliche Tätigkeit einzuordnen sein sollten, überwog gleichwohl der wissenschaftliche Bezug durch die Lehrtätigkeit.
156(4) Sie hat sich nicht darauf berufen, in einem fachfremden Studienbereich Lehrveranstaltungen mit der Folge angeboten zu haben, dass es ihr an der Qualifikation fehlte, die Unterrichtsinhalte im Rahmen der Lehrmodule eigenständig auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand zu halten (dazu BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 – Rn 24, ZTR 2015, 665).
157(5) Im Ausgangspunkt weist sie zu Recht darauf hin, dass im Lichte des Qualifizierungszwecks des § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Legitimationsgrundlage für die erweiterte Befristungsmöglichkeit für die Hochschulen eine substantielle Weiterqualifizierung des Mitarbeiters zu fordern ist. Dabei sind jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen, jedoch die Arbeitsmarktchancen und die Perspektiven auf eine wissenschaftliche Karriere in den Blick zu nehmen (Preis/Uber a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn 22, 42). Deshalb ist zumindest auf einer zweiten Prüfungsstufe zu fragen, ob eine individuelle Qualifizierung eintritt, die einen Umfang erreicht, der als Erfüllung des Gesetzeszwecks angesehen werden kann. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter während der Tätigkeit eine formelle Qualifikation im Sinne eines bestimmten Abschlusses erwirbt (Preis/Ulber a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn 15; APS/Schmidt, 5. Aufl., § 2 WissZeitVG Rn 16). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Beschäftigte eigene Forschungsergebnisse hervorbringt. Es kann deshalb ausreichen, wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse Dritter vermittelt werden (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 Rn 22, ZTR 2015, 665).
158Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit in einer Habilitation mündete oder dazu geeignet war, sich für diese zu qualifizieren (dazu APS/Schmidt a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 5; Geis/Krause, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 2 WissZeitVG Rn 24).
159Nichts anderes ergibt sich aus der von ihr zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 02.12.2015 (5 Sa 943/15 – Rn 51), da es entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass die den Aufgabenbereich prägende Lehrtätigkeit nicht wissenschaftlich, die Erstellung einer Promotion jedenfalls nicht prägend für das Arbeitsverhältnis war.
160(3) Bedenken bestehen jedoch, ob der Klägerin während der Arbeitszeit ausreichend Zeit und Gelegenheit zur eigenen Reflexion der Forschungs- und Erkenntnisentwicklung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaften verblieb.
161Unter Zugrundelegung der von der Beklagten geschilderten zeitlichen Inanspruchnahme verblieb ohne die Lehrveranstaltungen ein zeitliches Kontingent von gut 42 % der Arbeitszeit. Diese Zeit stand ihr jedoch nicht vollständig zur Reflexion und Vertiefung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verfügung. Die Beklagte hat die Wegezeiten von ihrem Büro zum Veranstaltungsort der Seminare nicht in ihre Berechnung aufgenommen. Allerdings ist unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit und des Urlaubs der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass die Wegezeiten 3,59 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen haben. Der Anteil dürfte deutlich unter 1 % liegen.
162Die Studienberatung vor Ort (3,1 % der Arbeitszeit) und per E-Mail-Korrespondenz – von der Beklagten nicht bestritten 188 Stunden jährlich, das sind ca. 10 % der Arbeitszeit – ist ebenfalls von der der Klägerin zur Verfügung stehenden Arbeitszeit abzusetzen.
163Die Korrektur und Betreuung von Seminar- und Abschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudiengang mag wissenschaftliche Tätigkeit sein, ebenso die Abnahme mündlicher Prüfungen, der Anteil mag bei 6,5 % der Arbeitszeit gelegen haben, reduzierte aber die der Klägerin zu eigenen wissenschaftlichen Arbeit zur Verfügung stehende Zeit.
164Die Beklagte hat darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die in den Seminaren vorgelegten Studienarbeiten korrigiert und benotet werden mussten. Die Klägerin hat dafür eine Arbeitszeit von 20 % der vertraglichen Jahresarbeitszeit angesetzt.
165Das hat zur Folge, dass ihr jedenfalls nach ihrem Vortrag nur ein geringfügiges Zeitkontingent zur wissenschaftlichen Reflexion und Forschung verblieb.
166Zugunsten der Beklagten kann jedoch im Ergebnis unterstellt werden, dass das Wissenschaftszeitvertragsgesetz nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
167dd. Die Befristungsabrede der Parteien wahrt das Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG.
168Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf die Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Dem Zitiergebot ist grundsätzlich Genüge getan, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass für die Befristung des Arbeitsverhältnisses das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 - Rn 11, ZTR 2015, 665; 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 – Rn 13, BAGE 138, 191).
169Hier haben die Parteien in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 12.10.2015 nicht nur allgemein auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz als Grundlage der Befristung verwiesen, sondern konkret § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angegeben.
170ee. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Rechtfertigung der Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen.
171(1) Es kann offen bleiben, ob die Parteien die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags an den Rechtfertigungsgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gebunden und damit den Befristungsgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG konkludent abbedungen haben.
172Die Anwendbarkeit eines Befristungsgrunds kann vertraglich ausgeschlossen werden. An einen konkludenten Ausschluss bestimmter Rechtfertigungsgründe für eine Befristung ist dann zu denken, wenn der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestellt wird und mit diesem „stehen und fallen soll“. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Die Benennung eines Sachgrunds kann hierbei ein wesentliches Indiz darstellen. Allein reicht sie allerdings nicht aus (BAG 04.12.2002 – 7 AZR 545/01 – Rn 14, BAGE 104, 103; 05.06.2002- 7 AZR 241/01 – Rn 27, BAGE 101, 262).
173Hier hat die Beklagte die Befristungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des Vertragspartners zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art Beteiligten zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien zu beachten ist (BAG 15.02.2017 – 7 AZR 291/15 – Rn 14, NZA 2017, 912).
174Die Parteien haben nicht nur in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags die Befristungsabrede ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gestützt. Aus der vorhergehenden Regelung in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ergibt sich eine Bestimmung zum Weisungsrecht, die gerade nicht auf im Drittmittelbereich Beschäftigte Anwendung finden sollte, sondern bestimmt, dass der Lehrkraft mit besonderen Aufgaben auch konkretisierte andere Aufgaben übertragen werden können.
175Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass § 2 Abs. 4 WissZeitVG anders als das Beschäftigungsförderungsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Wahrung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht nur die Schriftform der Befristungsabrede fordert, sondern ein Zitiergebot enthält. Wird ein konkreter Befristungsgrund durch Nennung der Norm benannt, spricht dieser Umstand jedenfalls im Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus der Sicht des typischen Arbeitnehmers dafür, dass andere Befristungsgründe abbedungen sein sollen.
176(2) Der Beklagten ist es jedenfalls unter personalvertretungsrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, sich im Prozess auf den Befristungsgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zu berufen.
177Die Befristung von Arbeitsverträgen ist gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW mitbe-stimmungspflichtig. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW kann die Abrede nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Der Ausnahmetatbestand nach § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW liegt nicht vor.
178(a) Es steht außer Streit, dass die Befristung des Arbeitsvertrags vom 12.10.2015 mit vorheriger Zustimmung des Personalrats erfolgte, er jedoch nur zu einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG beteiligt wurde.
179Beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung des Personalrats zu einer Befristungsabrede, muss er ihn gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW unterrichten. Er genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seiner Unterrichtungspflicht, wenn der Sachgrund der Befristung für den Personalrat nach seiner Art hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrunds. Der Arbeitgeber ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass er den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – Rn 51, BAGE 142, 308).
180Hier ist der Personalrat gerade nicht von der Absicht der Beklagten unterrichtet worden, die Befristung (auch) auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG zu stützen. Daraus folgt, dass lediglich die sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, die Beklagte gehindert ist, andere die Befristung rechtfertigenden Tatbestände – das gilt auch für Rechtfertigungsgründe nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz - im Prozess nachzuschieben.
181(b) §§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, 17 Satz 2 TzBfG, 6 KSchG stehen der Auffassung der Kammer nicht entgegen.
182Gemäß § 6 KSchG kann sich der Arbeitnehmer, der fristgerecht im Klageweg geltend gemacht hat, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliegt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Die Vorschrift gilt auch bei der rechtlichen Prüfung einer Befristungsabrede
183Hier geht es jedoch nicht darum, dass sich die Klägerin auf einen weiteren, erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund nach §§ 72 Abs. 1, 66 LPVG NW beruft. Der Personalrat ist wirksam beteiligt worden, hat seine Zustimmung erteilt. Es geht allein – wie dargestellt – um die Frage, auf welche Rechtfertigungsgründe sich die Beklagte berufen kann, ob der Prozessstoff durch den Umfang der Unterrichtung des Personalrats beschränkt ist. Das ist kein Unwirksamkeitsgrund i. S. d. § 6 KSchG.
184ff. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam erfolgt.
185(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig.
186(a) Die Klägerin hat ihre Promotion am 24.05.2006 an der Universität P abgeschlossen.
187(b) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes geregelte Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverträge mit mehr als 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung i. S. d. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Es sind auch nach anderen Rechtsvorschriften befristete Verträge zu berücksichtigen.
188Die Höchstgrenze von sechs Jahren ist hier überschritten.
189Die Klägerin war nach ihrer Promotion vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 befristet als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität P beschäftigt. Ab dem 02.11.2009 bis zum 30.09.2016 war sie auf der Grundlage mehrerer befristeter Verträge bei der Beklagten tätig.
190Es ist unschädlich, dass am 28.10.2009 ein Arbeitsvertrag befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG geschlossen wurde, den die Parteien am 01.02.2010 unter Neuabschluss eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags aufgehoben haben, dass sie danach einschließlich des streitgegenständlichen Vertrags noch drei weitere befristete Arbeitsverträge vereinbart haben.
191Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG sind innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen möglich. Das umfasst auch den Neuabschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags (BAG 09.12.2015 – 7 AZR 117/14 – Rn 40, BAGE 153, 365; Preis/Uber a.a.O., § 2 WissZeitVG Rn 38).
192Die Beklagte hat nicht eingewandt, es seien Zeiten von der Anrechnung ausgenommen, weil die Klägerin als nicht wissenschaftliches Personal beschäftigt gewesen sei (dazu Preis/Uber, § 2 WissZeitVG Rn 129).
193Unschädlich ist es auch, wenn sich die sogenannte Post-Doc-Phase durch Abschluss von befristeten Verträgen nicht nahtlos an die Promotionsphase anschließt. Nach der gesetzlichen Regelung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Post-Doc-Phase erst – wie hier – nach einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Wissenschaftsbereichs einer Universität beginnt (BAG 29.04.2015 – 7 AZR 519/13 – Rn 17, ZTR 2015, 665; Geis/Krause a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 23; Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 46).
194(2) Die Befristungsdauer ist nicht verlängert.
195Gemäß § 2 Abs. 2 2. Halbs. WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Mit der Regelung wird der zügige Abschluss des Promotionsvorhabens des wissenschaftlichen Mitarbeiters honoriert. Wer für die Anfertigung der Promotionsarbeit weniger als sechs Jahre benötigt, kann die Post-Doc-Phase mit der eingesparten Zeit als Bonus entsprechend verlängern. Damit ist sichergestellt, dass einerseits die Gesamthöchstbefristungsdauer hier von zwölf Jahren nicht überschritten wird, sie andererseits aber auch voll ausgeschöpft werden kann. Es soll einerseits dem Mitarbeiter ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen. Andererseits zwingt die Regelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung in ihren Abschnitten Promotionsphase und Post-Doc-Phase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll. Insgesamt bezwecken die Regelungen des Sonderbefristungsrechts nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Hochschulen, welche die Wissenschaftsfreiheit nach Art 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen können, und des wissenschaftlichen Personals, für das wegen der schutzrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz sicherzustellen ist (BAG 24.08.2011 – 7 AZR 228/10 – Rn 29, BAGE 139, 109).
196Zu den für § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. WissZeitVG maßgeblichen Promotionszeiten zählen alle Zeiträume bis zum Abschluss der Promotion, in denen das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristet war, und zwar unabhängig davon, ob zu Beginn der Tätigkeit bereits eine Promotion beabsichtigt war oder nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass eine Promotion sofort mit Beginn der Tätigkeit aufgenommen wird (BAG 09.12.2015 – 7 AZR 117/14 Rn 39, BAGE 153, 365; Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 53).
197(a) Ausweislich der Bescheinigung der A Staatlichen Universität war die Klägerin vom 25.06.1992 bis zum 10.08.1995 als Doktorandin eingeschrieben.
198Auch diese Zeit ist als Promotionszeit zu berücksichtigten. Mangels entgegenstehenden Vortrags ist davon auszugehen, dass es sich um eine beschäftigungslose Promotionszeit von drei Jahre und knapp zwei Monaten handelte.
199Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese Promotionszeit an einer ausländischen Universität verbracht hat (Geis/Krause a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 36; ErfK/Müller-Glöge, 17. Aufl., § 2 WissZeitVG Rn 5; ASP/Schmidt, 5. Aufl., § 2 WissZeitVG Rn 20). Für die in der Literatur vertretene Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. WissZeitVG, der anders als § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG nur auf die beschäftigungslose Promotionszeit ohne eine Einschränkung auf deutsche Hochschulen abstellt, sondern auch die gesetzgeberische Intention. Aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (Bundestagsdrucksache 16/3438 v. 16.11.2006, Seite 12), dass das Ziel von § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. WissZeitVG, zügiges Promovieren dadurch zu honorieren, dass der Befristungsrahmen nach der Promotion erweitert wird, wenn die Promotionszeit unter sechsahren liegt, keine Differenzierung erfordert, ob die Promotion im Inland oder Ausland absolviert wurde.
200(b) Anzurechnen ist zweifellos die Promotionszeit vom 01.04.2003 bis zum 24.05.2006. Das sind drei Jahre und knapp zwei Monate.
201Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch im Rahmen der Bonusregelung ein weiterer Zeitraum vom 03.07.1997 bis zumindest zum 05.12.2000 als Promotionszeit ohne Beschäftigung zu berücksichtigen.
202Ausweislich des Schreibens der Universität P vom 03.07.1997 wurde die Klägerin nach der Sitzung des Promotionsausschusses am 02.07.1997 mit dem Promotionsvorhaben „Das Problem der soziokulturellen Dynamik der Person im Neofreudismus“ zugelassen. Wie sich aus dem weiteren Schreiben der Universität P, verfasst von dem die Dissertation betreuenden Professor Dr. S, ergibt, arbeitete die Klägerin umfangreich an dem Dissertationsthema, rieten ihr aber ihre betreuenden Professoren, die Arbeit nicht zu vollenden, sondern das Thema im Rahmen einer Magisterarbeit zu bearbeiten. Mangels entgegenstehenden Vortrags der Parteien geht die Kammer davon aus, dass am 05.12.2000, jedenfalls zeitnah, der Abbruch des Promotionsvorhabens erfolgte, die erste Promotionsphase an der Universität P demnach einen Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten in Anspruch nahm.
203Mit Abbruch dieses Promotionsvorhabens war der Befristungsrahmen von sechs Jahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG überschritten.
204Der Abbruch führt nicht etwa dazu, dass die bis dahin in Anspruch genommenen Promotionszeiten nicht im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. WissZeitVG anzurechnen sind, denn auch die Auseinandersetzung mit dem nicht zu Ende geführten Thema dient der wissenschaftlichen Qualifikation (Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 56; ASP/Schmidt a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 21; Geis/Krause a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 36.
205(c) Die Klägerin hat darüber hinaus nach Wechsel des Promotionsthemas eine weitere Promotionsphase vom 01.04.2003 bis zur Verleihung des Doktortitels am 24.05.2006 in Anspruch genommen.
206Die Unterbrechung zwischen der ersten Promotionsphase an der Universität P und der zweiten Phase von etwa drei Jahren führt ebenfalls nicht dazu, dass die erste Promotionsphase, die im Hinblick auf den wissenschaftlichen Qualifizierungszweck grundsätzlich anzurechnen ist, im konkreten Einzelfall im Rahmen der Bonusregelung nicht mehr Berücksichtigung findet. Gerade der Zweck, eine zügige Promotion zu honorieren, spricht gegen diese Betrachtung.
207Unerheblich ist deshalb auch, dass die Klägerin das Promotionsthema gewechselt hat, wobei es auf die Gründe nicht ankommt (Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 56; Geis/Krause a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 36).
208Bei Wechsel des Promotionsthemas sind die Promotionszeiten für das ursprüngliche und für das neue Thema zusammenzurechnen. Ob eine Zeit zwischen dem endgültigen Abbruch des Erstthemas und dem Beginn des Zweitthemas nicht in die Berechnung der Promotionszeit einzufließen hat (Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 56), ist hier nicht entscheidungserheblich.
209(d) Da für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung die objektiven Umstände des Falls maßgeblich sind, ist es ohne Belang, dass die Klägerin in ihrem Lebenslauf die Promotionszeiten an der A Staatlichen Universität und die erste Promotionsphase an der Universität P nicht angegeben hat, die Beklagte die Bonuszeit nach ihren Angaben deshalb auf drei Jahre festsetzen durfte.
210Dem Schutzbedürfnis der Hochschulen ist dadurch Genüge getan, dass sie zum Zwecke der Prüfung einer etwaigen Bonuszeit ein Fragerecht hinsichtlich der Promotionszeit haben, um nach entsprechender Auskunft zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis wirksam auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet werden kann (Preis/Uber a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 58; ASP/Schmidt a.a.O. § 2 WissZeitVG Rn 22).
2112. Der zulässige auf Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtete Antrag ist begründet.
Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS/84) zum Weiterbeschäftigungsanspruch nach unwirksamer Kündigung gelten auch für die Entfristungsklage (BAG 15.03.1989 – 7 AZR 264/88 – Rn 59, ZTR 1989, 446).
2143. Die Zahlungsanträge der Klägerin sind nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 zulässig und begründet.
a. Der Anspruch auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2017 und für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 20.03.2017 folgt aus §§ 615, 611, 611a Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 293, 296 BGB.
Ab dem 01.10.2016 befand sich die Beklagte in Annahmeverzug, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund seiner Befristung endete, §§ 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, 16 Satz 1 TzBfG.
219Eines gesonderten tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Klägerin bedurfte es nicht (BAG 25.11.1992 – 7 AZR 191/92 – Rn 45, ZTR 1993, 426).
220Die Höhe der monatlichen Bruttovergütung steht nicht im Streit. Die Klägerin lässt sich zu Recht das Arbeitslosengeld anrechnen, das sie in den streitgegenständlichen Monaten mit Ausnahme des Monats März 2017 bezogen hat. Insoweit ist ihr Entgeltanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.
221b. Der Zinsanspruch aus dem jeweiligen Differenzbetrag zwischen der Arbeitsvergütung und dem Arbeitslosengeld rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB.
222Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung zahlbar am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Sie ist damit kalendermäßig bestimmt fällig. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder auf den 31.12. des Jahres, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag, § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L. Entsprechend war das Entgelt für Dezember 2016 am 30.12.2016 mit der Folge fällig, dass sich die Beklagte jedenfalls ab dem 01.01.2017 in Verzug befindet.
223B.
224Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
225Die Zulassung der Revision für die Beklagte rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.