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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1476/17

Datum:
16.02.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1476/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0216.1SA1476.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 622/17
Normen:
§§ 21, 24 BBiG; §§ 187, 188 BGB, § 14 Abs. 2 TzBfG
Leitsätze:

Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 – 2 Ca 622/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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