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Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 – 2 Ca 622/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Auslaufen einer sachgrundlosen Befristung mit Ablauf des 26.07.2017 aufgelöst worden ist.
3Der 1993 geborene Kläger begann am 01.09.2011 bei der Beklagten eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker. Diese Ausbildung, die ursprünglich am 28.02.2015 enden sollte, wurde mit einer schriftlichen Änderung des Berufsausbildungsvertrages vom 28.02.2013 bis zum 31.08.2015 verlängert.
4Am 26.06.2015 fand für den Kläger die abschließende Sitzung vor dem Prüfungsausschuss statt. Bei der Beklagten ist es üblich, Auszubildende für diesen Tag freizustellen. Auch der Kläger wurde einige Tage vor der Sitzung des Prüfungsausschusses von seinem Ausbilder für den gesamten Tag freigestellt. Am Morgen dieses Tages teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger gegen 8 Uhr mit, dass er die Prüfung bestanden habe. Der Kläger begab sich in den Betrieb der Beklagten, informierte dort – wie von diesem erbeten - seinen Ausbilder und händigte diesem das Prüfungszeugnis aus. Arbeitsleistung erbrachte er für diesen Tag nicht.
5Auf der Grundlage eines bereits gut zwei Monate vor diesem Termin abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.2015 nahm der Kläger bei der Beklagten eine Tätigkeit als Werkzeugmechaniker zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 3.400,00 € auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag hielt unter Ziffer 1.1 seiner inhaltlichen Angaben fest, dass das Arbeitsverhältnis „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, spätestens ab dem 01.09.2015 (rechnerisches Eintrittsdatum ist der 01.09.2011) beginnt“. Außerdem vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2016 nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet sei. Am 23.06.2016 hielten die Parteien in einer schriftlichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag fest, dass das bis zum 31.08.2016 befristete Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 26.06.2017 fortgesetzt werde.
6Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Befristung zum 26.06.2017 sei unwirksam, weil die Höchstdauer von zwei Jahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um einen Tag überschritten sei. Das Arbeitsverhältnis habe am 26.06.2015 begonnen, weil er an diesem Tag seine Ausbildung beendet und dies seinem Ausbilder noch am selben Tag mitgeteilt habe. Das Ausbildungsverhältnis sei nicht erst mit Ablauf des 26.06.2015 um 24 Uhr beendet und das Arbeitsverhältnis nicht erst am 27.06.2015 in Vollzug gesetzt worden. Nach § 21 Abs. 2 BBiG werde das Berufungsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beendet. Das Arbeitsverhältnis habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werde. Anfangstermin des Arbeitsverhältnisses sei gem. den §§ 158 Abs. 1, 163 BGB, 21 Abs. 2 BBiG nicht erst der 27.06.2015, sondern bereits der 26.06.2015. Das sich daran anschließende Arbeitsverhältnis hätte demgemäß nicht erst mit dem 26.06.2017, sondern bereits mit dem 25.06.2017 sein Ende finden müssen, um die höchstzulässige Befristungsdauer von 2 Jahren zu wahren. Die Fristberechnung richte sich nicht nach den §§187 f BGB. Wolle man dies anders sehen, sei er der Auffassung, dass die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung unklar bzw. überraschend und damit unwirksam sei.
7Der Kläger hat beantragt,
81. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung der Parteien vom 23.06.2016 zum 26.06.2017 beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Werkzeugmechaniker bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreites tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat die Auffassung vertreten, die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei beachtet worden. So habe das bestehende Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf am 26.06.2017 sein Ende gefunden. Dies sei der letzte Tag des zweijährigen Befristungsverlaufs. Die Auffassung des Klägers, das Arbeitsverhältnis habe bereits am 26.06.2015 begonnen, sei fehlerhaft. Bereits der allgemeine Sprachgebrauch und denklogische Gesichtspunkte sprächen dafür, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis erst an dem Tag hätten begründen wollen, an dem der Kläger erstmals eine Arbeitsleistung hätte erbringen müssen. Dies sei der Tag nach der Abschlussprüfung. Zu bedenken sei, dass es den Üblichkeiten entspräche, den Beginn eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an einen bestimmten Tag anzuknüpfen und nicht an eine bestimmte Tageszeit. Dieses Verständnis werde auch der Regelung des § 24 BBiG gerecht.
15Mit Urteil vom 27.09.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bei lebensnaher Auslegung der getroffenen Vereinbarungen am 27.06.2015 seinen zeitlichen Ausgang gefunden habe. Es ende demgemäß unter Berücksichtigung der maximal möglichen zweijährigen Frist am 26.06.2017.
16Gegen das dem Kläger am 02.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 16.10.2017 eingegangene und innerhalb der verlängerten Frist am 28.12.2017 begründete Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen auf Folgendes stützt:
17Die Parteien hätten unter Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrages mit der Formulierung, der Arbeitsvertrag trete vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker in Kraft, eine aufschiebende Bedingung vereinbart. Der Arbeitsvertrag solle nur zustande kommen, wenn der Kläger die Abschlussprüfung zum Werkzeugmechaniker erfolgreich abschließe. Die Parteien hätten für den Beginn des Arbeitsverhältnisses zwar kein konkretes Datum vereinbart, aber einen konkret ermittelbaren Tag, nämlich den Tag der Beendigung der Ausbildung. Dies wiederum sei der 26.06.2015 und nicht der Tag danach gewesen, also der 27.06.2015. Dies decke sich auch mit der von der Beklagten vorgenommenen unstreitigen Freistellung für den 26.06.2015. Eine Freistellung im Ausbildungsverhältnis sei nicht mehr möglich gewesen, weil das Ausbildungsverhältnis bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Höchstbefristungsdauer gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei damit um einen Tag überschritten.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.09.2017 – 2 Ca 622/17 – abzuändern und
201. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung der Parteien vom 23.06.2016 zum 26.06.2017 beenden worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Werkzeugmechaniker bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits tatsächlich weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitsvertrag der Parteien unter der aufschiebenden Bedingung gestanden habe, dass die Abschlussprüfung bestanden werde. Dies besage aber nur, dass die Parteien das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung als Bedingung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses überhaupt angenommen hätten. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass das Arbeitsverhältnis in der logischen Sekunde des Bedingungseintritts hätte begründet werden sollen.
27Im Kammertermin vom 16.02.2018 hat der Klägervertreter mit Blick auf die ihm erst am 08.02.2018 zugegangene Berufungserwiderung vom 01.02.2018 Schriftsatznachlass beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 13.10.2017 gegen das am 02.10.2017 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 28.12.2017 begründet und ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen.
1. Der Kläger, der wenige Tage nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages am 29.06.2017 und damit innerhalb der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist des § 17 TzBfG Klage erhoben hat, kann sich nicht darauf stützen, dass die Befristung i. S. d. § 16 TzBfG rechtsunwirksam ist und damit der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
34a) Rechtsunwirksam im Sinne dieser Bestimmung ist eine Befristung dann, wenn sie nicht zulässig ist. Zulässig ist eine Befristung u. a. nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, sofern die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren erfolgt. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist nach dieser Bestimmung zugleich eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig, also auch die einmalige Verlängerung des ursprünglich auf den 31.08.2016 erstmals befristeten Arbeitsvertrages bis zum 26.06.2017.
35b) Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht am 26.06.2015 in Kraft gesetzt, sondern am 27.06.2015. Die zweijährige Höchstbefristungsdauer lief demgemäß am 26.06.2017 ab, wie es die Parteien in der schriftlichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 23.06.2016 vereinbart haben. Vereinbaren Ausbilder und Auszubildender vor Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses ein sachgrundlos befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, das „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“ beginnen soll, so beginnt das Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in § 21 Abs. 2 BBiG in dem Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses regelmäßig erst am Tag, der auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgt. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall.
36Dem Kläger kann nicht in seiner Annahme gefolgt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 26.06.2015 gegen 8.00 Uhr durch Eintritt der Bedingung der bestandenen Prüfung begonnen hat. Dies lässt sich weder ausdrücklich noch im Wege einer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) erfolgenden Auslegung den Vereinbarungen der Parteien entnehmen. Auch entspricht ein solches Ergebnis weder der bei der Beklagten geübten Praxis noch allgemeinen Üblichkeiten im Arbeitsleben.
37aa) Die Parteien haben in ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht ausdrücklich festgelegt, dass das Berufsausbildungsverhältnis am Tag des Bestehens der Abschlussprüfung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ohne jede zeitliche Unterbrechung fortbestehen soll. Vereinbart haben sie unter Ziff. 1.1. des Arbeitsvertrages vom 14.04.2015, dass das Arbeitsverhältnis „nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, spätestens ab dem 01.09.2015 (rechnerisches Eintrittsdatum ist der 01.09.2011) beginnt“. Mangels ausdrücklichem und eindeutigem Wortlaut bedarf dieser Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung, die Rücksicht auf die Verkehrssitte zu nehmen hat, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Arbeitsvertragliche Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (ErfK/Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 310 BGB Rn. 31).
38Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit der getroffenen Vereinbarung und des in § 133 BGB niedergelegten Verbots einer Buchstabenauslegung sind auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses und die Interessenlagen der Parteien zu berücksichtigen (Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018 § 133 Rn 15 ff). Zu den Begleitumständen des am 14.04.2015 abgeschlossenen Arbeitsvertrages der Parteien gehören der vorausgegangene Berufsausbildungsvertrag vom 16.12.2010 und die im Wege einer Änderung des Berufsausbildungsvertrags vom 28.02.2015 beschlossene Verlängerung des Ausbildungsvertrages bis zum 31.08.2015.
39(1) Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 14.04.2015 hatten die Parteien angesichts des bis zum 31.08.2015 verlängerten Ausbildungsverhältnisses ein regelhaftes Ende des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG am 31.08.2015 im Blick, wenn ihnen auch bewusst gewesen sein mag, dass das Ausbildungsverhältnis auch gem. § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der regelhaften Ausbildungszeit am 31.08.2015 mit Bestehen der Abschlussprüfung sein Ende finden kann. Regeln die Parteien bei Kenntnis eines regelhaften Endes der Ausbildung am 31.08.2018, dass das Arbeitsverhältnis am Tag danach begründet werden soll, so sprechen diese Begleitumstände für die Annahme, dass die Parteien mit den Worten „nach erfolgreicher Ausbildung“ nicht verstanden wissen wollten, dass das Arbeitsverhältnis im Moment der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beginnen sollte, also hier am 26.06.2015 um 08.00 Uhr, sondern erst an dem Tag, der auf das Ende der Ausbildung folgt.
40(2) Auch die allgemeine Verkehrssitte in Berufsausbildungsverhältnissen spricht für diese Annahme. Das spiegelt sich u.a. in den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und in den dazu entwickelten Rechtsgrundsätzen wider. So hat der Gesetzgeber für die im Berufsleben typische Situation einer Beschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung in § 24 BBiG festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass darüber zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung herbeigeführt worden ist. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine „Weiterarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung angenommen, wenn der Auszubildende an dem auf die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses folgenden Arbeitstag oder ansonsten im Anschluss erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers eine Tätigkeit aufnimmt (vgl. BAG 14.01.2009 – 3 AZR 427/07; 13.03.2007 – 9 AZR 494/06; ErfKom-Schlachter, 18. Aufl. 2018, § 24 BBiG Rn. 3f).
41Diesen Überlegungen lässt sich zunächst entnehmen, dass auch die Aufnahme einer Tätigkeit an dem Tag, der auf den Abschluss der Ausbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 BBiG folgt, eine Beschäftigung „im Anschluss“ an die Ausbildung ist und damit eine „Weiterarbeit“ im Sinne des § 24 BBiG begründen kann. Die kurzfristige Nichtbeschäftigung nach der Beendigungsfiktion in § 21 Abs. 2 BBiG und der Aufnahme der Arbeit am nächsten Tag steht dem also nicht entgegen.
42Darin kommt aber auch zum Ausdruck, dass eine solche Art der Weiterarbeit am nächsten Tag im Arbeitsleben typisch ist und deshalb als eine Beschäftigung „im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis“ zu verstehen ist. Daraus lässt sich aber ferner der Schluss gewinnen, dass eine zeitlich übergangslose Beschäftigung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eben nicht das ist, was die Parteien grundsätzlich wollen. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass die Bestimmung in § 21 Abs. 2 S. 1 BBiG eine gesetzliche Fiktion enthält. Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gesetzlich angeordnet, so dass sie unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Umständen als gegeben anzusehen ist. Für die regelmäßig juristisch nicht vorgebildeten Parteien eines Berufsausbildungsverhältnisses, die an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis anschließen wollen, dürfte diese gesetzliche Konstruktion ohne Bedeutung sein. Deren Verhalten orientiert sich daran, wie sich dieser Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsverhältnis rechtlich gestalten lässt. Den Üblichkeiten wiederum entspricht es, dass ein Dauerschuldverhältnis, wie es für das Berufsausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis gleichermaßen gilt, zu Beginn eines bestimmten Tages begründet und mit Ablauf eines bestimmten Tages beendet wird. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nur so eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Handhabe der Anschlusssituation zwischen Berufsausbildung und Anschlussarbeitsverhältnis zu erreichen ist. Damit spricht auch die objektiv gegebene Interessenlage der Parteien dafür, dass sie beide bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 14.04.2015 das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Tages begründen wollten, der auf den Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgte.
43(3) Hinzu tritt, dass sich die Parteien auch so verhalten haben, wie es das Auslegungsergebnis vermuten lässt. Das wiederum spricht für ein übereinstimmendes Verständnis beider Parteien. Denn der Kläger hat nicht am 25.06.2015 nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses weitergearbeitet. Eine „Weiterarbeit“ im Sinne des § 24 BBiG setzt voraus, dass der Auszubildende erscheint und auf Weisung oder mit dem Willen des Arbeitgebers eine Tätigkeit aufnimmt. Das wiederum erfordert, dass der Auszubildende nach Ablauf der Ausbildungszeit weiter „beschäftigt“ oder aber das Berufsausbildungsverhältnis „fortgesetzt“ wird, was verlangt, dass der Auszubildende weiterhin an seiner betrieblichen Ausbildungsstätte erscheint und dort tätig wird (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 427/07; 13.03.2007 – 9 AZR 494/06; ErfKom-Schlachter, 18. Aufl. 2018, § 24 BBiG Rn. 3f). Eine solche arbeitsvertragliche Tätigkeit hat der Kläger weder am Tag des Erhalts seines Prüfungsergebnisses erbracht noch wurde sie von der Beklagten verlangt – das Gegenteil ist der Fall.
44So ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es der Ausbildungspraxis im Hause der Beklagten entspricht, ihre Auszubildenden für den Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses freizustellen. Sie verlangt demgemäß von ihren Auszubildenden an diesem Tag keine Beschäftigung, und zwar weder auf der Basis des Berufsausbildungsverhältnisses noch auf arbeitsvertraglicher Grundlage. Meint der Kläger, es mache keinen Sinn, von einem Berufsausbildungsverhältnis freizustellen zu werden, das es nicht mehr gebe, weshalb die Beklagte ihn zwingend von der entstandenen Arbeitsverpflichtung für diesen Tag habe freistellen wollen, überstrapaziert er den Begriff der „Freistellung“ in diesem Zusammenhang. Diese erklärte Freistellung geht nicht über das Notwendige hinaus, was zu regeln ist, um zu verdeutlichen, wie an diesem Tag organisatorisch weiter vorgegangen werden soll, um den Übergang vom Ausbildungs- zum Arbeitsverhältnis zu erreichen. Teilt die Beklagte mit, dass sie für diesen Tag nichts einfordere, ist dies deshalb auch nicht mehr als ein organisatorischer Hinweis, dem keine weiteren rechtsverbindlichen Wirkungen zukommen.
45Auch im konkreten Fall hat sich die Beklagte entsprechend ihrer üblichen Praxis verhalten. So wurde dem Kläger einige Tage vor dem 26.06.2015 mitgeteilt, dass er für diesen Tag freigestellt sei. Damit hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine – wie auch immer geartete Tätigkeit – vom Kläger für diesen Tag nicht verlangt werde. Der Kläger hat auch eine solche Tätigkeit nicht erbracht. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass er seinen Ausbilder nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die erfolgreich bestandene Prüfung persönlich in Kenntnis gesetzt und ihn nicht lediglich auf die Möglichkeit verwiesen hat, eine Übermittlung des Ausbildungsergebnisses nach § 37 Abs. 2 S. 2 BBiG zu verlangen. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger mit diesem Vorgehen weder eine berufsausbildungstypischen Verpflichtung noch einer solchen aus dem danach begründeten Arbeitsverhältnis nachgekommen, sondern hat einem zwischenmenschlichen Verhalten entsprochen, das auch erwartet werden kann.
46Gegen die Berücksichtigung der praktischen Handhabung der Vertragsparteien lässt sich nicht einwenden, dass über die rechtliche Einordnung eines Vertrags der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge entscheidet. Denn der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien ergeben, als auch aus der praktischen Umsetzung des Vertrages. Im Zweifel ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags ausschlaggebend. Aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen lassen sich am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind und was sie wirklich gewollt haben (BAG 06.08.2003 – 7 AZR 180/03; 30.10.1991 - 7 AZR 497/89).
47b) Wurde das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Auslegungsgrundsätze erst mit dem 27.06.2015 begründet, bemisst sich die Berechnung der zweijährigen Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach allgemeiner Auffassung ist im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Beginn des ersten planmäßigen Arbeitstages maßgeblich, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Tag der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist, sondern bereits davor. Deshalb ist bei der Fristberechnungen der erste Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses nach § 187 Abs. 2 BGB mit einzurechnen, das heißt der Tag der ersten geschuldeten Arbeitsleistung (BAG 27.06.2002 - 2 AZR 382/01; MüKo-Grote, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 187 Rn 6). Nach § 187 Abs. 2 BGB wird der Tag bei einer Berechnung der Frist mitgerechnet, sofern sein Beginn für den Anfang einer Frist maßgebend ist. Dies ist hier der 27.06.2015. Das Fristende bestimmt sich demgemäß nach § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Anfang der Frist entspricht. Damit endet die am 27.06.2015 begonnene Zweijahresfrist am 26.06.2017, wie dies in der von beiden Parteien unterzeichneten Verlängerungsvereinbarung vom 23.06.2016 vorgesehen ist.
482. Der Kläger kann ferner nicht einwenden, dass ein Beginn des Arbeitsverhältnisses erst am Tag nach Abschluss der Ausbildung für ihn nicht ausreichend transparent und damit insgesamt zu unbestimmt gewesen sei. Der vom Kläger damit angesprochenen Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB geht eine Auslegung voraus. Für eine Heranziehung der Unklarheitenregelung genügt es nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Erst dann, wenn alle Auslegungsmethoden ausgeschöpft sind und gleichwohl ein unklares oder mehrdeutiges Ergebnis verbleibt, gelangt die Unklarheitenregelung zur Anwendung (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15; 08.12.2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018 § 305c Rn. 15). Hier ergibt sich im Wege der Auslegung das eindeutige, vor allem eindeutig bestimmte und auch nicht intransparentes Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst am 27.06.2015 seinen Anfang genommen hat.
49III. Ein Schriftsatznachlass auf die am 08.02.2018 zugegangene Berufungserwiderung vom 01.02.2018 war dem Kläger nicht zu gewähren. Die einwöchige Einlassungsfrist des § 132 Abs. 1 ZPO wurde mit Blick auf die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 16.02.2018 gewahrt. Im Übrigen enthielt die Berufungserwiderung keinen neuen Tatsachenvortrag und auch kein sonstiges neues Vorbringen, sondern eine Vertiefung der bereits in erster Instanz vorgetragenen rechtlichen Überlegungen des zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht weicht auch nicht von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte ab. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 04.05.1993 - 5 Sa 396/93 (LAGE § 14 BBiG Nr. 2) beruft, ist diese Entscheidung für den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits ohne Bedeutung. Nach dieser Entscheidung endet ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 BBiG (a.F.) mit dem Zeitpunkt der Mitteilung des Prüfungsergebnisses und nicht mit Ablauf des Tages, in den dieses Ereignis fällt. Das Berufungsgericht stellt diesen Rechtssatz nicht in Abrede. Doch ist für den Ausgang dieses Rechtsstreits nicht die Frage entscheidend, wann das Berufsausbildungsverhältnis geendet, sondern wann das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis begonnen hat. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen damit insgesamt nicht vor.