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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1828/17

Datum:
18.07.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1828/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0718.2SA1828.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 987/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 410/18
Schlagworte:
Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz - Unterlassung und Widerruf einer Meinungsäußerung – Verzugspauschale - Abgrenzung einer unwahren Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung
Normen:
Art. 5 GG; §§ 288 Abs. 5, 626, 823, 1004 BGB, §§ 263, 264, 533 ZPO
Leitsätze:

1. Der Übergang von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis zu einer Klage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses ist auch in der Berufungsinstanz im Hinblick auf § 533 ZPO nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig. § 533 ZPO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 ZPO nicht einschlägig ist.

2. § 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung besteht nur dann, wenn es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausging, kann der Arbeit-nehmer nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf der bloßen Äußerung des Arbeitgebers „wir mussten das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund per sofort beenden“ verlangen, da insoweit keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern nur eine subjektive Meinungsäußerung vorliegt, die keine Schmähkri-tik enthält und daher vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.11.2017- 5 Ca 937 17 wird teilweise unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und zu Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)      10.296,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018,

b)      21.450 Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 8.422,50 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017

c)      8.580 Euro brutto abzüglich gezahlter 3.369 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 und

d)     280 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 aus 200 € und seit dem 02.01.2018 aus 80 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %,  die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85 % zu tragen

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit sie zur Zahlung der Verzugspauschale  in Höhe von 280 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

 
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