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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 503/19

Datum:
11.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 503/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:1011.1SA503.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2177/18
Schlagworte:
Rückforderung von Fortbildungskosten; Auslegung einer Rückforderungsklausel; Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers
Normen:
§ 307 BGB
Leitsätze:

Die „auf Wunsch des Mitarbeiters“ zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.03.2019 – 1 Ca 2177/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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