Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 695/20

Datum:
25.11.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 695/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:1125.6SA695.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 2331/19
Schlagworte:
Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von Arbeitsunfähigkeit
Normen:
§ 3d des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie; Nordrhein Westfalen vom 18.12.2013 in der Fassung; des Änderungstarifvertrages vom 14.02.2018
Leitsätze:
  1. Der Anspruch auf tatsächliche Realisierung der Freistellung nach § 3d des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalen vom 18.12.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.02.2018 (EMTV) wird nicht allein durch die Freistellungserklärung des Arbeitgebers erfüllt. Das Risiko der Nutzungsmöglichkeit der arbeitsfreien Zeit bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage trifft vielmehr den Arbeitgeber. Eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs soll ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer nach zeitlicher Festlegung der Freistellung in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt.
  2. Der Anspruch auf Freistellung nach § 3d EMTV geht am Jahresende unter, soweit er bis dahin nicht genommen wurde. Die Erfüllung des Anspruchs wird dem Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, da es sich um einen Anspruch „für“ das Folgejahr handelt.
  3. Hat der Arbeitgeber die (Nach-)Gewährung der Freistellung im laufenden Kalenderjahr rechtswidrig verweigert, obwohl sie personenbedingt möglich war, und ist der Freistellungsanspruch deshalb am Jahresende untergegangen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne einer Naturalrestitution. Ein Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld (§ 2 Nr. 2 a TV T-ZUG), wie ihn § 3d Ziff. 3 Abs. 3 EMTV vorsieht, scheidet in einem derartigen Fall aus.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2019 noch zwei Freistellungstage nach § 3d des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalen vom 18.12.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14.02.2018 zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 139 140 141 142
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank