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Bei der Überprüfung, ob die Durchführung von agilem Arbeiten in einem Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist auf die konkreten Arbeitsweisen der einzelnen Gruppen abzustellen.
Ein Antrag, der allgemein die Unterlassung von agilem Arbeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats begehrt, ist als Globalantrag unbegründet.
Agiles Arbeiten kann in Form von (teil-) autonomer Gruppenarbeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen. Agiles Arbeiten ist im Regelfall durch autark handlungsfähige und selbstorganisierte Teams geprägt.
Dabei kommt es aber maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung und deren Subsumtion unter die anerkannten Merkmale der Gruppenarbeit nach § 87 Abs. Nr. 13 BetrVG im Einzelfall an.
Nach der Ausschöpfung des Untersuchungsgrundsatzes überprüft das Gericht den erfolgten und als „rudimentär“ gewerteten Sachvortrag aufgrund einer abgestuften Darlegungslast anhand der typischen Prägung der agilen Arbeit. Hat der Betriebsrat tatsächliche Umstände für ein Bestehen eines Mitbestimmungsrechts vorgetragen, muss der Arbeitgeber dem durch eigenen Sachvortrag entgegentreten. Unsubstantiiertes Bestreiten und eigene Wertungen erfüllen diese Darlegungslast nicht.
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum-Masters und eines Product-Owners in folgenden Teams ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder deren Ersetzung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen:
1.1. HUB „O.“:
Teams „Pluto“, „Strelka“, „Fawkes/Hedwig“, „Voyager“ und „Yonwaba“
1.2. HUB „Assurance Cusotmer Centric“
Teams „Agile Pioneers“, Gryffindor“, „Hufflepuff“, „Ravenclaw“, „Rescue Rangers“, „SystemTeam“ und „Pokerfaces“
1.3. HUB „Business Data Intelligence“:
Team „23 Insights“
1.4. HUB „B2B IT Next Generation ORCA“:
Teams „Mediation & Billing“, „Operation Charging“ und „Early Bird“
1.5. HUB „Core Finance“:
Teams „B2S“ und „CM“
1.6. HUB „Credit & Collection“:
Teams „Elephant“ und „Nemo“
1.7. HUB „Customer Correspondence Channels“:
Team „4/DMS4ERP“
1.8. HUB „Customer Interaction Automated“:
Teams „Application Platform Experts“, „Backend and Middleware“, „Crossfunktionales Team“, „International Voice Team“, „R. Dynamic“, „Team Eliza“, „Team Horizon“ und „Web-FE“
1.9. HUB „Customer Logistics“:
Teams „Order2Cash“, „Planning and Reporting“ und „Retail“
1.10. HUB „Development Solutions“:
Team „Wizard of Windows“
1.11. HUB „E2E Integration Test Mass Market“:
Teams „Rhein“ und „Donau“
1.12. HUB „Fieldservice“
Teams „42“, „AD“, „A-Team“, „Auftrags-App“, „Diablo“, „Mess-App“ und „Sunrise“
1.13. HUB „GIGABIT“:
Team „Orion“
1.14. HUB „GIS FIX NET Inventory“:
Teams „CI/CD“, „SCRUM Team 3“, „SCRUM Team 7“, „SCRUM Team 8“, „SCRUM Team 13“ und „SCRUM Team 14“
1.15. HUB „Group Analytics“:
Teams „BI/ERP (S/4)“, „Celonis“, „Finca“, „HR-Spot“, “IFRS“, „TAX/VAT“ und „TP-Tool“
1.16. HUB „Group Touchpoints“
Teams „Mitarbeiter APP Team“ und „People Service Portal Team“
1.17. HUB „Konsolidierung und Billing“
Teams „ACDC“, „Die Ärzte“, „Dire Straits“, „Eagles“, „Genesis“, „Garfunkel“, „Kraftwerk“, „LACE“, „Nirvana“, „Rammstein“, „Rolling Stones“, „Scorpions“, „Simon“, „The Doors“ und „U96“
1.18. HUB „Login & Access“
Teams „Bounty“, „hat direkt Bock“, „Knusperflocken“, „Strudel (Statistics)“, „Studio Team“, „Toblerone“ und „UI/UX“
1.19. HUB „Mediation“
Team „System Team“
1.20. HUB „Network Centric Assurance“
Teams „CA-EM DevOps-Team“, „CA-EM Dev-Team“, „CA-Integration Team“, „CA-PM Team“ und „WinA Team“
1.21. HUB „Network for Future“
Team „System Team“
1.22. HUB „Operational Data Intelligence“
Team „Spider“
1.23. HUB „Platformservices & Private Cloud“
Teams „Capacity Management Services“, „Platforms & Services DevOps“ und „Private Cloud Services“
1.24. HUB „RAN Infrastructure“
Team „Pega Plan“
1.25. HUB „Retail Business Administration“
Teams „Anthrazit“, „Grün“, „Orange“, „Rot“, „SCS“ und „SPRM“
1.26. HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“
Teams „“DevSecOps Bravo“, „DevSecOps Xray“ und „DevSecOps Zulu“
1.27. HUB „Source-to-Pay“
Teams „Advance Power“, „Digimon“, „Forty-Two“, „Idefix“, Phönix“, „Svickova“, „Vision“ und „Transformers“
1.28. HUB „Wholesale Breitband“
Teams „Bestandsverwaltung & Faktura“, „Exception & WFM“, „PathFinder“ und „Wholesale Mail“
1.29. HUB „Work Order Management“
Team „Coffee Train“
1.30. HUB „Workfacement Technik“
Teams „Lyoner“ und „ToDo“
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 - bezogen auf jeden Tag - wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.
3. Im Übrigen werden die Anträge zu 1), zu 1) bis 66) („hilfsweise“) und die Anträge zu 118) bis 234), soweit eine Ordnungshaft beantragt war, zurückgewiesen.
I.
2Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist der interne P. eines O..
3Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates bei der Durchführung von Gruppenarbeit im Rahmen von agilem Arbeiten bei der Beteiligten zu 2).
4Wenn sich Arbeitnehmer in Projekteinsätzen befinden, finden diese innerhalb eines sogenannten HUBs statt. Innerhalb dieser HUBs werden im Rahmen des bei der Beklagten durchgeführten agilen Arbeitens Gruppen gebildet, die aus einem Scrum Master, Product Owner und dem Entwicklungsteam bestehen und gemeinsam das sogenannte Scrum Team bilden. Innerhalb des Srums Teams ist der Product Owner verantwortlich für den geschäftlichen Erfolg des Produkts. Er verwaltet das sogenannte Product Backlog, eine dynamische Liste aller Anforderungen für das zu erstellende Produkt und erklärt eventuell notwendige Priorisierungen. Der Scrum Master für die Umsetzung der Scrum-Methode und für die Einhaltung der Regeln in der Gruppe zuständig. Er sorgt für möglichst gute Arbeitsbedingungen und unterstützt die Gruppe bei ihrer Organisation. Das Entwicklungsteam entwickelt das Produkt und ist für die technische Ausprägung und die Produktqualität verantwortlich und setzt dabei die Anforderungen aus dem sogenannten Product Backlog um.
5Die Beteiligten schlossen für diese Form der Zusammenarbeit der Beschäftigten für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis (nach zweimaliger einvernehmlicher Verlängerung) zum 31. Juli 2021 die Pilot-Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung agiler Arbeitsmethoden (Pilot-GBV agiles Arbeiten). Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung blieben erfolglos. Der Beteiligte zu 1) rief mit Schreiben vom 1. Juli 2021 die Einigungsstelle an, deren Zuständigkeit von der Beteiligten zu 2) bestritten wird.
6In der Anlage zur Pilot-GBV agiles Arbeiten wird die Rolle des Entwicklungsteams unter anderem beschrieben als „arbeitet selbstorganisiert und funktionsübergreifend, d. h. jedes Mitglied im Entwicklungssystem übernimmt anfallende Aufgaben selbstständig, um die Sprint Backlogs erfolgreich abzuschließen und ist gemeinschaftlich verantwortlich für die Ergebnisse und deren Qualität.“
7In einer Vielzahl von durch den Gesamtbetriebsrat benannten Teams wird agil gearbeitet. Davon werden in wiederum näher bezeichneten Teams die Rollen Product Owner und Scrum Master vergeben.
8Bei der C. besteht ein internes Informationsschreiben unter dem Titel „Agile Rollen-Steckbriefe zur Anwendung und Orientierung in der agilen Arbeit“. Dort wird zum agilen Team ausgeführt „zudem ist es mit ausreichend Befugnissen ausgestattet und hat den notwendigen Rückhalt durch das Management, so dass es selbst organisiert und autonom agieren kann und wichtige Entscheidungen eigenständig treffen kann.“ Unter den „Verantwortlichkeiten“ des Scrum Teams wird genannt: „Definiert gemeinsam mit Scrum Master und Product Owner die Zusammenarbeit und agiert innerhalb dieser eigenverantwortlich und selbst organisiert.“ Unter dem 18. September 2018 existiert ein „Steckbrief T. Intervention – selbstorganisierte Gruppen (SOG)“. Innerhalb dieses Projektes soll ein Freiraum erprobt werden, „der eine eigenverantwortliche Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie von Workpace Services erlaubt und damit eine schnellere Bereitstellung von spezifischen Kundenwünschen ermöglicht“.
9Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, dass es sich innerhalb der im Einzelnen aufgeführten Scrum-Teams im Rahmen der agilen Arbeit um jedenfalls teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG handele. Daher sei die Durchführung der Gruppe der agilen Arbeit bei der Beklagten in der praktizierten Form mitbestimmungspflichtig. Da die Beklagte nach Auslaufen der Pilot-GBV teilautonome Gruppenarbeit in Form des agilen Arbeitens mitbestimmungswidrig durchführe, sei sie antragsgemäß zur Unterlassung der derart praktizierten agilen Arbeit verpflichtet.
10Dazu trägt der Gesamtbetriebsrat vor, dass die Arbeiten in den einzelnen aufgeführten Scrum-Teams entsprechend der Anlage 3 zur Pilot-GBV agiles Arbeiten durchgeführt würden. In dieser Anlage werde unter c) die Rolle des Entwicklungsteams mit selbst organisiertem Arbeiten und der selbstständigen Übernahme von anfallenden Aufgaben beschrieben. Bei der Arbeitgeberin werden im sogenannten „A.-Wiki“ insgesamt 19 HUBs mit 180 Teams und 623 Beschäftigten aufgelistet. Davon seien in den näher bezeichneten Teams die Rollen Product Owner und Scrum Master vergeben (vgl. Bl. 301 f.; Schriftsatz vom 1. Juni 2022, Seiten 58 f.). Außerdem sei dem Gesamtbetriebsrat bekannt, dass in weiteren Teams agil gearbeitet werde, die im Einzelnen benannt werden (Bl. 302, 303; aaO., Seiten 59 f.).
11Im Rahmen einer Evaluation hätten auch die Befragten angegeben, dass sie überwiegend bis absolut selbstständig arbeiten könnten.
12Im Allgemeinen gestalteten sich die Rollen und Abläufe in der Zusammenarbeit in den Teams wie folgt:
13Zunächst setze der Product Ownner die Kundenanforderungen in Stories im Backlog um. Dabei werde sowohl der Product Owner wie auch das Entwicklungsteam vom Scrum Master unterstützt. Der Product Owner pflege alleine das Backlog und priorisiere darin die nächsten Items, z. B. per Epics oder User Stories. Da das Team schätze, viel Zeit es für die verschiedenen Items benötige habe der Product Owner keinen Einfluss darauf, welche Arbeitsmenge das Team erledigte. In der weiteren konkreten Entwicklung entscheide das Team darüber, wie es seiner Entwicklungsumgebung gestalten möchte und welche Tools es nutze. Auch die Frage, wer aus dem Team welche Aufgaben übernehme, bleibe zunächst dem Team überlassen.
14Für 19 Scrum-Teams behauptet der Betriebsrat außerdem, dass diese grundsätzliche Arbeitsweise auch in diesen Teams realisiert werde. Alle diese Teams seien mit Scrum Mastern und Product Ownern besetzt und beständen aus einer unterschiedlichen Zahl von Mitgliedern des Teams.
15Der Gesamtbetriebsrat bestreitet, dass es eine Vermischung von Arbeitsmethoden bei der Beteiligten zu 2) gebe. Klassische und agile Arbeitsmethoden stünden vielmehr bei der Beteiligten zu 2) nebeneinander und seien nicht miteinander vermischt. Soweit agil gearbeitet werde, seien klassische Arbeitsmethoden ausgeschlossen.
16Soweit sich die Beteiligte zu 2) auf das Konfliktmanagement in der Pilot-GBV berufe, so übersähe sie, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers insgesamt auch beim agilen Arbeiten bestehen bleibe. Vielmehr sehe das Eskalationsmanagement in der GBV vor, dass auf Stufe 1 und 2 eines Konfliktes die Einigung innerhalb der Gruppe, zum Teil mit Hilfe von Mediatoren, geregelt werden solle. Das disziplinarische Weisungsrecht verbleibe in der Aufbauorganisation und beeinträchtige nicht die Selbstorganisation der Gruppe.
17Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
181. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
192. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1) wird der Beteiligten zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
20Hilfsweise:
211. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Hilfsweise:
261. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Business Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „B2B IT Next Generation ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Correspondence Channels“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
10. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Development Solutions“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
11. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
12. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Fiber Coop“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
13. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
14. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „GIGABIT“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
15. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
16. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
17. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Group Touchpoints“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
18. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
19. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Lead2Order“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
20. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
21. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Mediation“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
22. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
23. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Network for Future“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
24. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Operational Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
25. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Plattformservices & Private Cloud (PSPC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
26. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „RAN Infrastructure“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
27. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
28. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „SAPaaS“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu an-gerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
29. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
30. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Source-to-Pay (S2P)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
31. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
32. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Work Order Management“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
33. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im HUB „Workforcemangement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
34. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
35. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
36. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
37. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
38. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 5 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
39. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 6 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
40. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 7 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht
41. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 8 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
42. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 9 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungs-geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
43. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 10 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
44. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 11 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
45. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 12 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
46. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 13 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
47. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 14 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
48. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 15 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
49. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 16 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
50. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 17 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
51. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 18 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
52. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 19 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
53. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 20 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
54. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 21 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
55. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 22 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
56. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 23 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
57. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 24 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
58. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 25 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
59. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 26 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
60. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 27 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
61. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 28 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
62. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 29 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
63. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 30 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
64. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 31 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
65. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 32 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
66. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 33 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Äußerst hilfsweise,
1591. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Pluto“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Strelka“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Fawkes/Hedwig“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Voyager“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Yonwaba“ des HUB „O.“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Agile Pioneers“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Gryffindor“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Hufflepuff“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Ravenclaw“ des HUB Assurance Customer Centric ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
10. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „RescueRangers“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
11. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SystemTeam“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
12. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Pokerfaces“ des HUB „Assurance Customer Centric“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
13. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „23 Insights“ des HUB „Business Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
14. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Mediation & Billing“ des HUB „B2B IT Next Gene-ration ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Erset-zung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
15. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Operation Charging“ des HUB „B2B IT Next Ge-neration ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
16. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Early Bird“ des HUB „B2B IT Next Generation ORCA“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
17. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „B2S“ des HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
18. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CM“ des HUB „Core Finance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
19. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Elephant“ des HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
20. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Nemo“ des HUB „Credit & Collection“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
21. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „4/DMS4ERP“ des HUB „Customer Correspon-dence Channels“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
22. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Application Platform Experts“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
23. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Backend and Middleware“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
24. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Crossfunktionales Team“ des HUB „Customer In-teraction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
25. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „International Voice Team“ des HUB „Customer In-teraction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
26. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „R. Dynamic“ des HUB Customer Interaction Automated ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
27. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Team Eliza“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
28. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Team Horizon“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
29. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Web-FE“ des HUB „Customer Interaction Automated“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
30. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Order2Cash“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
31. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Planning and Reporting“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
32. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Retail“ des HUB „Customer Logistics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
33. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Wizard of Windows“ des HUB „Development Solutions“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
34. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rhein“ des HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
35. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Donau“ des HUB „E2E Integration Test Mass Market“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
36. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „42“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
37. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „AD“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
38. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „A-Team“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
39. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „AuftragsApp“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
40. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Diablo“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
41. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „MessApp“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
42. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Sunrise“ des HUB „Fieldservice“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
43. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Orion“ des HUB „GIGABIT“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
44. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CI/CD“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
45. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 3“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
46. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 7“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
47. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 8“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
48. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 13“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
49. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCRUM Team 14“ des HUB „GIS FIX NET Inventory“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
50. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „BI ERP (S/4)“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
51. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Celonis“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
52. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Finca“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
53. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „HR SPOT“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
54. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „IFRS“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
55. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „TAX/VAT“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
56. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „TP Tool“ des HUB „Group Analytics“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
57. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Mitarbeiter APP Team“ des HUB „Group Touch-points“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
58. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „People Service Portal Team“ des HUB „Group Touchpoints“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
59. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „ACDC“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
60. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Die Ärzte“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
61. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Dire Straits“ des HUB „Konsolidierung und Bil-ling“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
62. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Eagles“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
63. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Genesis“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
64. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Garfunkel“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
65. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Kraftwerk“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
66. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „LACE“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
67. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Nirvana“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
68. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rammstein“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
69. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rolling Stones“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
70. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Scorpions“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
71. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Simon“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
72. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „The Doors“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
73. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „U96“ des HUB „Konsolidierung und Billing“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
74. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Indigo“ des HUB „Lead2Order“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
75. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Bounty“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
76. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „hat direkt Bock“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
77. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Knusperflocken“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
78. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Strudel (Statistics)“ des HUB Login & Access ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
79. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Studio Team“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
80. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Toblerone“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
81. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „UI/UX“ des HUB „Login & Access“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
82. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „System Team“ des HUB „Mediation“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
83. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-EM DevOps-Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
84. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-EM Dev-Team“ des HUB „Network Centric As-surance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
85. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-Integration Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
86. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „CA-PM Team“ des HUB „Network Centric As-surance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
87. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „WinA Team“ des HUB „Network Centric Assurance“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
88. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „System Team“ des HUB „Network for Future“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
89. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Spider“ des HUB „Operational Data Intelligence“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
90. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Capacity Management Services“ des HUB „Plat-formservices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
91. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Platforms & Services DevOps“ des HUB „Plat-formservices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
92. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Private Cloud Services“ des HUB „Platformser-vices & Private Cloud“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
93. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners in den Teams „PegaPlan“ des HUB „RAN Infrastructure“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
94. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Anthrazit“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
95. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Grün“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
96. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Orange“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
97. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Rot“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustim-mung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
98. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SCS“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
99. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „SPRM“ des HUB „Retail Business Administration“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
100. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Bravo“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
101. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Xray“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
102. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „DevSecOps Zulu“ des HUB „Security, Risk & Compliance (SRC)“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
103. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Advanced Power“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
104. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Digimon“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
105. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Forty-Two“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
106. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Idefix“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
107. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Phönix“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
108. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Svickova“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
109. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Vision“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
110. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Transformers“ des HUB „Source-to-Pay“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
111. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Bestandsverwaltung & Faktura“ des HUB „Who-lesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Er-setzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
112. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Exception & WFM“ des HUB „Wholesale Breit-band“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
113. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „PathFinder“ des HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
114. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Wholesale Mall“ des HUB „Wholesale Breitband“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
115. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Coffee Train“ des HUB „Work Order Management“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
116. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „Lyoner“ des HUB „Workforcemanagement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
117. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Durchführung von agiler Gruppenarbeit in Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners im Team „ToDo“ des HUB „Workforcemanagement Technik“ ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder Ersetzung der Zustimmung durch den Spruch einer hierzu angerufenen Einigungsstelle zu unterlassen.
118. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
119. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
120. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
121. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
122. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 5 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
123. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 6 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
124. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 7 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
125. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 8 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
126. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 9 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
127. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 10 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
128. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 11 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
129. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 12 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
130. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 13 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
131. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 14 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
132. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 15 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
133. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 16 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
134. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 17 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
135. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 18 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
136. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 19 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
137. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 20 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
138. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 21 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
139. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 22 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
140. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 23 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
141. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 24 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
142. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 25 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
143. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 26 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
144. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 27 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
145. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 28 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
146. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 29 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
147. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 30 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
148. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 31 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
149. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 32 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
150. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 33 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
151. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 34 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
152. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 35 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
153. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 36 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
154. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 37 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
155. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 38 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
156. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 39 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
157. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 40 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
158. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 41 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
159. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 42 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
160. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 43 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
161. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 44 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
162. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 45 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
163. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 46 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
164. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 47 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
165. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 48 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
166. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 49 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
167. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 50 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
168. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 51 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
169. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 52 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
170. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 53 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
171. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 54 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
172. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 55 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
173. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 56 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
174. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 57 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
175. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 58 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
176. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 59 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
177. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 60 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
178. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 61 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
179. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 62 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
180. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 63 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
181. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 64 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
182. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 65 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
183. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 66 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
184. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 67 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
185. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 68 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
186. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 69 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
187. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 70 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
188. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 71 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
189. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 72 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
190. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 73 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
191. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 74 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
192. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 75 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
193. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 76 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
194. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 77 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
195. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 78 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
196. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 79 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
197. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 80 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
198. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 81 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
199. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 82 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
200. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 83 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
201. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 84 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
202. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 85 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
203. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 86 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
204. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 87 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
205. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 88 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
206. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 89 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
207. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 90 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
208. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 91 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
209. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 92 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
210. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 93 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
211. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 94 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
212. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 95 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
213. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 96 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
214. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 97 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
215. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 98 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
216. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 99 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
217. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 100 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
218. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 101 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
219. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 102 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
220. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 103 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
221. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 104 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
222. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 105 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
223. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 106 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
224. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 107 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
225. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 108 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
226. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 109 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
227. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 110 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
228. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 111 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
229. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 112 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
230. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 113 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
231. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 114 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
232. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 115 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
233. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 116 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
234. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 117 wird der Beteiligte zu 2) – bezogen auf jeden Tag – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
628Die Anträge zurückzuweisen.
629Sie ist der Auffassung, dass sie zwar agiles Arbeiten durchführe, gleichwohl die Scrum-Teams nicht als teilautonome Gruppen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG anzusehen seien. Die Pilot-GBV sei als freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Bei der Abgrenzung dahingehend, ob agiles Arbeiten als jedenfalls teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG anzusehen sei, sei maßgeblich die Reinheit der agilen Arbeitsmethode. Werde diese mit klassischen Arbeitsabläufen vermischt oder erfolge eine Zusammenarbeit zwischen agilen Teams und der Regelorganisation, spräche dies gegen die notwendige Eigenverantwortlichkeit der Gruppe. Bereits nach der (reinen) Scrum-Methode des agilen Arbeitens ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die Umsetzung dieser Methode der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG unterläge.
630Gegen die Subsumtion des agilen Arbeitens bei der Arbeitgeberin als selbst organisierte Gruppenarbeit sprächen bereits die Konfliktlösungsregelungen in der Pilot-GBV. Als letzte Entscheidungsinstanz auch nach einer vorherigen Abstimmung zwischen Geschäftsführer HR und GBR-Vorsitz das Direktionsrecht vor.
631In der praktischen Ausgestaltung des agilen Arbeitens würden Zwischenergebnisse der Gruppe nicht mehr als klar abgrenzbare und eigenverantwortliche erarbeitete Produkte erscheinen. Außerdem sei auch die Arbeitsweise zum Erreichen dieser Zwischenziele nicht mehr von hinreichender Selbstständigkeit und Eigenverantwortung geprägt.
632Eine hinreichende Eigenständigkeit der agilen Strukturen und Prozesse seien aufgrund eines Nebeneinanders der Arbeitsmethoden und der damit verbundenen Vermischung der Arbeitsgrundsätze und der Rollen der Beschäftigung nicht feststellbar. Wenn agiles Arbeiten nur ein Baustein zur Erreichung der Arbeitsziele darstelle, fehle es an der Eigenständigkeit der (agilen) Gruppe.
633Auch die von dem GBR beschriebene Ausgestaltung der agilen Arbeiten rechtfertige nicht die Annahme einer teilautonomen Gruppenarbeit. Schon die beschriebene Abstimmung zwischen dem Team und dem Product Owner stelle bereits kein selbstorganisiertes Arbeiten dar. Das Team sei an die vom Product Owner im Backlog vorgenommene Priorisierung gebunden. Selbstbestimmtes Arbeiten würde bedeuten, dass das Entwicklungsteam selbst entscheiden würde, welche Pakete es in welchem Sprint bearbeite und dabei eine eigene Priorisierung vornehme. Vorschläge aus dem Team sein für den Product Owner nicht verbindlich. Soweit das Team Einfluss auf die Inhalte des Backlogs und deren Priorisierung nehme, so sei das Inhalt eines fachlichen Austausches zwischen Team und Product Owner.
634Weiterhin bestimme das Team auch nicht eigenständig über die Entwicklungsumgebung sowie die Auswahl von Tools. Es bediene sich vielmehr aus dem von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellten „Werkzeugkasten“. Die vom Gesamtbetriebsrat beschriebene selbstständige Arbeitsweise aufgrund technischer Expertise entspreche dabei den ohnehin bestehenden tarifvertraglichen Anforderungen an die Arbeitsleistung der Beschäftigten in den höheren Entgeltgruppen ab der Vergütungsgruppe 5 und stelle somit keine Besonderheit im Sinne einer darüber hinausgehenden Autonomie des Entwicklungsteams dar.
635Auch die vom Gesamtbetriebsrat zitierte Rollenbeschreibung weise in der notwendigen Gesamtschau keine hinreichende Selbstorganisation und Entscheidungsfreiheit in wesentlichen Aspekten der Arbeitserledigung auf.
636Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt jetzt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
637II.
638Die zulässigen Anträge zu 1) und 2) sowie die „hilfsweise“ gestellten Anträge zu 1) bis 66) sind unbegründet.
639Die „äußerst hilfsweise“ gestellten Anträge zu 1) – 234) sind zulässig und begründet.
6401. Die Anträge zu 1) und 2) sowie die hilfsweisen Anträge 1) – 66) sind unbegründet, da es sich um Globalanträge handelt, die auch Fälle umfassen, für die ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nicht besteht.
641Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlung-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellation verfolgt wird, nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht, andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende oder gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Das Gericht kann jedoch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrages erhobenen Voraussetzungen bestehe. Eine solche Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens verändernden und § 308 ZPO verletzen. Eine klarstellende Antragsbegründung ist ausgeschlossen, wenn sich die Einschränkung auf situationsbezogene Sachverhalte beziehen, die sich nicht im Voraus hinreichend klar bezeichnen lassen. Durch nicht hinreichende eindeutige Einschränkungen würde die Beschlussformel unbestimmt und die Abgrenzung in unzulässiger Weise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert (vgl. BAG, 20. Oktober 1999, 7 ABR 37/98; 17. Januar 2019, 6 AZR 17/18; Juris).
642Nach diesen Grundsätzen stellen sich die Anträge zu 1) und zu 2) und die Anträge zu 1) – 66) („hilfsweise“) als Globalanträge dar, die als unbegründet abzuweisen waren.
643Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von der Beteiligten zu 2) bestrittenes Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen kann, wenn es das Arbeiten in teilautonomen Arbeitsgruppen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG betrifft. Dazu muss aber nach Auffassung der Kammer genau untersucht werden, welche Arbeitsgruppe gegebenenfalls autonomen im Sinne des Gesetzes oder auch nicht autonom arbeitet. Daher ist es grundsätzlich möglich und wird auch so von der Beteiligten zu 2) dargestellt, dass es im Unternehmen der Beteiligten zu 2) agile Gruppenarbeit in der Form der Zusammenarbeit von mehr als zwei Beschäftigten unter Einsatz eines Scrum Masters und eines Product Owners gibt, die nicht als autonome Gruppenarbeit angesehen werden kann. Gleiches gilt nicht nur für den Betrieb des Unternehmens, sondern auch für die Gruppen innerhalb der vom Beteiligten zu 1) in den Anträgen zu 1) bis 33) genannten HUBs. Auch hier ist es nach dem Vortrag der Beteiligten nicht ausgeschlossen, dass es innerhalb dieser HUBs Gruppen gibt, die zwar in der genannten Zusammensetzung und agil Arbeiten, ohne dass diese Zusammenarbeit innerhalb einer teilautonomen Gruppe erfolgt.
644Daher waren diese Anträge zurückzuweisen.
6452. Die Anträge zu 77) – 234) sind zulässig und begründet. Ihnen war daher stattzugeben.
646In den in den Anträgen genannten Teams wird Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchgeführt, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates besteht. Da die Arbeitgeberin mit der Durchführung der Gruppenarbeit gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstößt, steht dem Gesamtbetriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu, sodass gegenüber der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld anzudrohen war.
647a) Für eine Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes ist es erforderlich, dass eine Mehrheit von Arbeitnehmern in einer organisierten Gemeinschaft eine Arbeitsleistung erbringt, für deren Gelingen sie gemeinsam verantwortlich sind. Das bezieht sich auf die von der Gruppe zu erbringende Arbeitsleistung, nicht auf ein Arbeitsergebnis. Die Verantwortlichkeit ist tätigkeitsbezogen, nicht ergebnisbezogen. Wenn es der Arbeitsgruppe überlassen bleibt, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Gruppenmitgliedern aufzuteilen, handelt es sich um Gruppenarbeit. Der einzelne Arbeitnehmer schuldet nicht nur die Erfüllung einer isoliert zu beurteilenden Arbeitsaufgabe, sondern auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe (vgl. Fitting u.a., BetrVG, § 87 Rn. 566, 567; BAG, 24. April 1974, 5 AZR 480/73; Juris). Die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe muss im Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. An sich ist der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern weisungsberechtigt. Gruppenarbeit liegt deshalb nur vor, wenn der Arbeitgeber den Mitgliedern der Gruppe Entscheidungen bei der Erledigung der täglichen Arbeit überlässt. Innerhalb der definierten Grenzen regulieren und verwalten sich die Arbeitsgruppen selbst. Sie lösen auch die auftretenden Probleme innerhalb der Gruppe (vgl. Fitting aaO, Rn. 568).
648Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG stellt lediglich auf die Leistung aber nicht auf das Gruppenergebnis ab. Für die Einstufung als Gruppenarbeit ist also ausschlaggebend, ob der Gruppe vom Arbeitgeber Delegationsbefugnisse übertragen worden sind und sie zu einem gewissen Teil selbst autonome Entscheidungen über die zu erbringende Arbeitsleistung treffen kann. Dabei ist ebenso von Bedeutung, dass die jeweiligen Gruppenmitglieder an der Gesamtaufgabe mitwirken und ihre Arbeitsaufgabe nicht nur isoliert erbringen (vgl. Heufinger/Burbach, DB 2019, 1147 ff.).
649b) In Bezug auf das agile Arbeiten scheint in der Literatur unstreitg zu sein, dass agiles Arbeiten auch in der Form der Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen kann. Dabei komme es im Einzelfall darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit im agilen Team und der Rolle des agilen Teams in der Gesamtorganisation eine Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes begründet. In der Praxis werde es für die Einordnung daher darauf ankommen, in welchem „Reinheitsgrad“ eine agile Arbeitsmethode angewendet wird. Häufig würden agile Arbeitsmethoden nicht 100-prozentig umgesetzt, sondern agile Elemente würden mit klassischen Arbeitsmethoden vermischt. Dies könne bereits gegen die notwendige Eigenverantwortlichkeit sprechen. Würden den Mitarbeitern der Gruppe z. B. feste Rollen zugewiesen, sodass es gerade nicht der Arbeitsgruppe selbst überlassen bleibe, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Gruppenmitgliedern aufzuteilen, sei die Annahme einer Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG fernliegend (vgl. Günter/Bögel Müller, NZA 2019, 417).
650Nicht alle Erscheinungsformen, die gemeinhin als Gruppenarbeit bezeichnet werden (Arbeitsteams, Projektgruppen) fielen unter den Tatbestand dieser Norm, so dass jeweils im Einzelfall genau zu prüfen sei, ob der Mitbestimmungstatbestand tatsächlich ausgelöst werde (Sitat/Müller, ArbRB 2018, 381 ff.).
651Die Kriterien des §§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG träfen durchaus auch auf Teams in agilen Arbeitsstrukturen zu. Aufgrund der in der Praxis mitunter vielfältigen Ausprägung agiler Organisationsformen kann eine Einstufung als Gruppenarbeit im Sinne des Gesetzes aber nicht verallgemeinert werden und bedarf daher im Einzelfall einer Beurteilung (vgl. Eufinger/Burbach, DB 2019, 1147 ff.).
652Der Auffassung, dass auch beim agilen Arbeiten in jedem Einzelfall zu untersuchen ist, ob die betreffende Gruppe Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ausübt, ist zuzustimmen. Die Definition des Gesetzgebers in den §§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ist rein inhaltlicher Natur. Daher kann eine äußere Bezeichnung wie z. B. „agiles Arbeiten“ oder „Scrum-Team“ nichts darüber aussagen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme von teilautonomer Gruppenarbeit vorliegen oder nicht. Allenfalls kann die Bezeichnung der Gruppenarbeit ein Indiz dafür sein, wie die Zielsetzung für den Einsatz der Gruppe und deren Verknüpfung zur Gesamtorganisation sein soll.
653c) Daher war für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblich, ob die von dem Gesamtbetriebsrat in seinen Anträgen genannten Teams die Kriterien für teilautonome Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfüllen.
654Dies ist vorliegend zu bejahen.
655aa) Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass trotz des in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG demjenigen die erste Darlegungslast zukommt, der sich auf ein Recht der Betriebsverfassung beruft (vgl. BAG, 26. Juli 1989, 7 ABR 64/88; Juris). Dabei ist die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens als nicht ausreichender Vortrag nur statthaft, wenn das Gericht die Beteiligten auf diese Einschätzung hingewiesen und zur Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter richterlicher Fragestellungen aufgefordert hat (vgl. BAG, 11.11.1998, 7 ABR 57/97; Juris).
656Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, ob es einen gesetzlichen oder tatsächlichen Regelfall gibt, von dem aus auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtes aus der Betriebsverfassung gibt (vgl. BAG, 26. Juli 1989 a.a.O. für den Regelfall der Freistellung).
657Dementsprechend hat das Gericht mit Beschlüssen vom 20. April 2022 und 27. April 2022 auf die Pflicht zur Ergänzung des Vortrags hinsichtlich der Ausgestaltung des agilen Arbeitens durch die Beteiligten hingewiesen.
658bb) Nach den Ergänzungen des Vortrags der Beteiligten steht nunmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass in den von dem Gesamtbetriebsrat genannten Teams agiles Arbeiten in Form der teilautonomen Gruppenarbeit durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
659aaa) Im Regelfall ist agiles Arbeiten, egal ob nach des Scrum-Methode oder anderen Methoden, geprägt von autark handlungsfähigen und selbstorientierten Teams. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass von diesem Regelfall abweichend andere Organisationsformen möglich sind und insbesondere auch unzutreffender Weise als agiles Arbeiten bezeichnet werden. Allerdings sind vorliegende beide Streitparteien davon ausgegangen, dass die in den Anträgen näher bezeichneten Teams agil arbeiten. Lediglich streitig ist, ob dieses agile Arbeiten die Voraussetzungen für die teilautonome Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfüllen.
660bbb) Nach den Hinweisen des Gerichts hat der Gesamtbetriebsrat insbesondere in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2022 vorgetragen, wie die im Rahmen des agilen Arbeitens eingesetzten und in den Anträgen näher bezeichneten Teams arbeiten. Diese Beschreibung, die der Gesamtbetriebsrat sowohl im Allgemeinen als auch beispielhaft für einige Teams benennt, führt dazu, dass zunächst der Scrum-Master und in einem Einzelfall ein Kanbanmaster, nach herkömmlichen Verständnis sozusagen als Vorgesetzter, die technischen Anforderungen festlegt. Danach aber entscheidet das Entwicklungsteam weitgehend selbstständig darüber, wer aus dem Team welche Aufgaben übernimmt und wie die Priorisierung dieser Aufgaben erfolgt. Auch diese Vorgehensweise entspricht klassischer Weise dem Prinzip des agilen Arbeitens.
661ccc) Diesem Vortrag des Gesamtbetriebsrates ist die Arbeitgeberin nur in seiner Wertung, nicht aber in der tatsächlichen Beschreibung entgegengetreten. Die Arbeitgeberin beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf ein Bestreiten der Beschreibungen des Gesamtbetriebsrates und auf eigene Wertungen. Sie unterlässt es vollkommen, die Arbeitsweise der Teams, möglicherweise im Gegensatz zu den Darstellungen des Gesamtbetriebsrates, im Einzelnen darzustellen.
662Wenn die Beteiligte zu 2) in diesem Zusammenhang darstellt, dass die von dem Gesamtbetriebsrat dargestellte eigenständige Arbeitsweise Teil der tariflichen Eingruppierung sei, so ist dies zum einen keine Sachverhaltsdarstellung, sondern rechtliche Würdigung. Tatsachen zur (Nicht-) Identifizierung von teilautonomer Gruppenarbeit liefert die Beteiligte zu 2) nicht. Ähnliches gilt für die Darstellung der Arbeitgeberin bezüglich der behaupteten Eigenständigkeit des Teams bei der Auswahl der benutzten Tools. Selbstverständlich können sich auch Arbeitnehmer in teilautonomen Arbeitsgruppen nur die Tools aussuchen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wenn die Arbeitgeberin daher davon spricht, dass den Arbeitnehmern nur eine Auswahl aus den zur Verfügung gestellten Werkzeugkasten ermöglicht ist, enthält dies keine Aussage über die Selbstständigkeit der Arbeitsorganisation durch das Team. Insbesondere geht die Arbeitgeberin nicht darauf ein, dass das Team nach dem Vortrag des GBR die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Teams eigenverantwortlich und selbstständig vornimmt. Insbesondere die Bedeutung dieses zentralen Kriteriums als tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme teilautonomer Gruppenarbeit machte es erforderlich, dass auch die Arbeitgeberin zu diesem Kriterium Stellung nimmt. Im Gegensatz dazu findet sich in ihren Schriftsätzen keine Beschreibung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Gruppe. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Verteilung möglicherweise vom Product Owner oder anderen Vorgesetzten innerhalb der Arbeitsorganisation vorgenommen wird.
663ddd) Zusammenfassend lässt sich unter Berücksichtigung des dem Gericht obliegenden Untersuchungsgrundsatzes feststellen, dass beide Beteiligte zu Arbeitsweise der zu untersuchenden Teams innerhalb des agilen Arbeitens nur rudimentär vorgetragen haben. Auch wenn es generell im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz im Beschlussverfahren keine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gibt, so war es Aufgabe der Beteiligten zu 2), den jedenfalls ansatzweisen Vortrag des Gesamtbetriebsrates zu der Gestaltung der Arbeitsweise der Entwicklungsteams mit tatsächlichen Angaben Stellung zu nehmen. Dies hat sie in vollem Umfang unterlassen. Angesichts der Tatsache, dass man davon ausgehen kann, dass agiles Arbeiten jedenfalls in der Reinform nur durch selbstorganisierte und eigenständige Gruppenarbeit und damit durch teilautonome Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchgeführt wird, musste das Gericht trotz eingeschränkter Tatsachengrundlage vorliegend davon ausgehen, dass die in den Anträgen näher bezeichneten Entwicklungsteams in agiler Arbeit und im Rahmen von teilautonomer Gruppenarbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG arbeiten.
664d) Da die Arbeitgeberin trotz des bestehenden Mitbestimmungsrechtes des Gesamtbetriebsrates teilautonomen Gruppenarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG durchführt, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. grundsätzlich BAG, 3. Mai 1994, 1 ABR 24/93; Juris), aufgrund dessen antragsgemäß für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld anzudrohen war. Ordnungshaft konnte entgegen des Antrages des Gesamtbetriebsrates nicht angedroht und verhängt werden (vgl. BAG, 5. Oktober 2010, 1 ABR 71/09; Juris).
665Dementsprechend waren die Anträge auf Androhung von Zwangsmitteln teilweise abzuweisen.
666Insgesamt war bei Abweisung der Anträge im Übrigen den äußerst hilfsweise gestellten Anträgen zu 1) bis 117) stattzugeben. Außerdem den äußerst hilfsweise gestellten Androhungsanträgen zu 118) bis 234), soweit diese nicht die Androhung von Zwangshaft enthalten.