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1. Erforderliche Umkleidezeiten können bei gerichtsbekannten Bekleidungsstücken vom Gericht geschätzt werden.
2. Für das Anziehen einer Dienstkleidung bestehend aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste sind bei einem normalen Umkleidetempo geschätzt 2,5 Minuten erforderlich (inkl. Binden der Krawatte), für das entsprechende Ausziehen geschätzt 1,5 Minuten.
3. Bei einem bestehenden Arbeitszeitkonto sind erforderliche Umkleidezeiten in das Arbeitszeitkonto als Guthabenstunden einzustellen. Eine Auszahlung findet nur statt, wenn die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Regelungen dies vorsehen.
4. Es handelt sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn ein Luftsicherheitsassistent auf seinem Arbeitsweg zum Betriebsgelände (hier: Verkehrsflughafen) beim Arbeitgeber anruft und sich nach seinem genauen Einsatzort innerhalb des Verkehrsflughafens (Terminal 1 oder 2) erkundigt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 1.524,- Euro
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem 01.07.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Betrieb Flughafen Köln/Bonn als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV Aviation) vereinbart. Sein Grundlohn beträgt 16,- Euro brutto pro Stunde.
3Während des Dienstes muss der Kläger eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, bestehend u.a. aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste, tragen. Eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb besteht nicht.
4Der Kläger erhält einen monatlichen Dienstplan aus dem sich seine Arbeitszeiten ergeben, aber nicht die jeweilige Kontrollstelle (Terminal 1 oder 2), an der er eingesetzt wird. Um diese zu erfahren, ruft der Kläger vor Dienstbeginn im Dispositionsbüro der Beklagten an.
5Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Zeit zwischen der telefonischen Meldung im Dispositionsbüro und seinem Arbeitsort zu bezahlen. Hierfür begehrt er pro Arbeitstag eine „Einweisungszeit“ von 10 Minuten (lt. Klageschrift) bzw. 15 Minuten (lt. Schriftsatz vom 06.03.2017).
6Die Umkleidezeiten seien mit 20 Minuten (lt. Klageschrift) bzw. 15 Minuten (lt. Schriftsatz vom 06.03.2017) pro Arbeitstag zu vergüten, denn die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung sehen für das Ankleiden 8 bis 10 Minuten und für das Entkleiden 4 bis 6 Minuten vor. Dies stimme mit seinen eigenen Messungen überein.
7Der Kläger beantragt:
81. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2016 zu bezahlen (Lohndifferenzen 01.02.2016 bis 31.05.2016).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 504,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2016 zu bezahlen (Lohndifferenzen 01.07.2016 bis 30.11.2016).
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.03.2017 zu bezahlen (Lohndifferenzen 01.12.2016 bis 28.02.2017).
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sieht für die Bezahlung von Umkleidezeiten keine Rechtsgrundlage und bestreitet ihre Dauer. Die Arbeitszeit des Klägers beginne entsprechend der tarifvertraglichen Regelung an der Kontrollstelle. Die Zeit zwischen Anruf und Arbeitsbeginn an der Kontrollstelle sei nicht zu vergüten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20I.
211. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung von pauschalen Umkleidezeiten in Höhe von 20 Minuten oder 15 Minuten pro Arbeitstag. Selbst wenn man dem Grunde nach angemessene Umkleidezeiten als Arbeitszeiten werten würde, bestünde kein Anspruch auf Auszahlung dieser Arbeitszeiten, sondern nur auf Einstellung als Guthabenstunden in das gemäß § 14 MTV Aviation zu führende Arbeitszeitkonto.
22Im Einzelnen:
23a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann und besonders auffällig ist. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne Weiteres erkannt werden können. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden. Hierfür kommt es -unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos- nur auf deren Erkennbarkeit an (vgl. BAG v. 17.11.2015 –1 ABR 76/13–).
24Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich beim An- und Ablegen der von der Beklagten vorgeschriebenen Dienstkleidung bestehend aus Hose, Hemd, Krawatte und Weste um Arbeitszeit. Denn nach dem Maßstab des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um eine „besonders auffällige Dienstkleidung“, da sich auf der Dienstkleidung –wenn auch dezent– Logos und Schriftzüge der Beklagten befinden.
25Ob es an einer Erkennbarkeit im öffentlichen Raum fehlt, wenn der Arbeitnehmer über seiner Dienstkleidung eine neutrale Jacke trägt oder tragen kann, er also nicht von der Öffentlichkeit als Arbeitnehmer der Beklagten identifiziert werden kann, muss vorliegend nicht entschieden werden.
26b) Keinesfalls sind jedoch arbeitstäglich 20 Minuten Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung, die (angeblich) mit seinen eigenen Messungen übereinstimmen.
27Die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung dienen dazu, den Zeitaufwand zu bemessen, den ein Dritter benötigt, eine pflegebedürftige Person vollständig an- und auszukleiden. Zur Ankleidezeit gehören nicht nur das Ablegen der Nachtwäsche, der Wechsel der Unterwäsche, das Anziehen der Tageskleidung, sondern auch das Anziehen von Schuhen, die Auswahl der Kleidungsstücke, die Entnahme aus dem Aufbewahrungsort sowie das Anziehen der Kompressionsstrümpfe. Für das An- und spätere Auskleiden des gesamten Körpers werden 12-16 Minuten veranschlagt, wohlgemerkt bei einem Pflegepatienten.
28Wenn der Kläger nunmehr behauptet, er selbst brauche für weniger –nämlich nur das An- und Ablegen der Dienstkleidung– mit insgesamt 20 Minuten deutlich länger, ist das besorgniserregend.
29Zur Ermittlung der Umkleidezeit ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG v. 20.10.2016 –5 AZR 168/16–).
30Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleidezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren.
31Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleidezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleidezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.
32§ 287 ZPO bietet damit Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung - im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO - eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BAG v. 20.10.2016 –5 AZR 168/16–).
33Für das Anziehen der besonders auffälligen Dienstkleidung, bestehend aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste, schätzt die Kammer einen erforderlichen Zeitaufwand von 2,5 Minuten (inkl. Binden der Krawatte). Für das entsprechende Entkleiden ist schätzungsweise ein Zeitaufwand von 1,5 Minuten erforderlich, arbeitstäglich mithin insgesamt 4 Minuten bei Zugrundelegung eines normalen Tempos.
34Die Kammer hat insoweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage, da sie regelmäßig entsprechende bzw. vergleichbare Kleidungsstücke an- bzw. auszieht.
35c) Der Kläger hat jedoch vorliegend keinen Anspruch auf die Vergütung seiner Umkleidezeiten, da gemäß § 14 MTV Aviation über die Arbeitszeiten ein Arbeitszeitkonto zu führen ist. Dementsprechend besteht nur ein Anspruch, die erforderlichen Umkleidezeiten diesem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutzuschreiben. Ein Anspruch auf Auszahlung würde nur dann bestehen, wenn die maximalen Plusstunden des Arbeitszeitkontos überschritten werden (§ 14 Abs. 2 lit. a MTV Aviation). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
362. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Vergütung von pauschalen „Einweisungszeiten“ in Höhe von 10 oder 15 Minuten pro Arbeitstag.
37Nach § 13 Abs. 1 MTV Aviation beginnt und endet die Arbeitszeit an dem Ort, an dem die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ist (z.B. Kontrollstelle, Sicherheitsposition). Wird der Arbeitsplatz erst am Tag des Arbeitsantritts nach Meldung des/der Beschäftigten an einer vom Arbeitgeber bestimmten Meldestelle zugeteilt, so beginnt die Arbeitszeit bereits an der Meldestelle, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der/die Beschäftigte an der Meldestelle erscheinen muss.
38Demnach beginnt und endet die Arbeitszeit des Klägers an seiner Kontrollstelle im Terminal 1 oder 2.
39Zwar erfährt der Kläger seine Kontrollstelle erst am Einsatztag durch einen Telefonanruf im Dispositionsbüro, er muss aber unstreitig weder eine Meldestelle im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 MTV Aviation aufsuchen noch sucht er eine solche auf. Hintergrund der Vorschrift ist, dass das zwingende Erscheinen bei einer Meldestelle einen zeitlich messbaren Mehraufwand bedeutet. Dies rechtfertigt es, den Arbeitszeitbeginn entsprechend vorzuverlagern.
40Bei einem Telefonanruf ist hingegen ein solcher zeitlicher Mehraufwand nicht feststellbar, da der Anruf ohne Weiteres bereits auf dem Weg zum Flughafengebäude getätigt werden kann. Die Wegezeit zur Arbeitsstelle ist keine Arbeitszeit.
41II.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
43RECHTSMITTELBELEHRUNG
44Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.
45Für die beklagte Partei ist kein Rechtsmittel gegeben.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beimLandesarbeitsgericht Köln (Blumenthalstraße 33, 50670 Köln) eingegangen sein.
47Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
49Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
501. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.