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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 37.522,14 Euro
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.
3Die am C. geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2017 als Krankenschwester in der psychosozialen Betreuung im dem von der Beklagten betriebenen Wohnhaus A. in Q. beschäftigt. Für ihre in Teilzeit (alle zwei Wochen) ausgeführte Tätigkeit erhält sie ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 392,36 € zuzüglich Zulagen. Zuletzt war sie jedenfalls am 28.03.2020 und 29.03.2020 für die Beklagte jeweils 3,5 Stunden täglich tätig, ohne von dieser eine Atemschutzmaske zu erhalten. Die am 16.03.2020 von der Beklagten bestellte Schutzkleidung und Masken trafen erst am 29.03.2020 ein. Während ihrer Arbeit half die Klägerin dem Pflegepersonal, Essen auf Tabletts auszugeben, und Bewohnern, die nicht alleine essen konnten, beim Essen. Zwischen den Parteien streitig ist, ob sie auch bereits am 27.03.2020 gearbeitet hat und ob in diesem Zeitraum seitens der Beklagten Maßnahmen zum Infektionsschutz gemäß der ab dem 22.03.2020 geltenden Corona Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden waren. Deren § 2 hatte zu dieser Zeit zum Inhalt:
4„Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
5(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
6(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
7(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner/Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb für die Beschäftigten der Einrichtung aufrechterhalten.
8(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.“
9Ab dem 02.04.2020 traten bei der Klägerin Erkältungssymptome sowie später Fieber auf. Am 08.04.2020 wurde sie erstmals positiv auf Corona getestet, stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und musste in der Folge dort in ein künstliches Koma versetzt, intubiert und bis zum 25.05.2020 notbeatmet werden. Vom 08.05.2020 bis zum 11.05.2020 wurde sie zusätzlich an die Dialyse angeschlossen. Ausweislich des ärztlichen Berichtes des Universitätsklinikums O. vom 15.05.2020 ergab die Familienanamnese, dass sowohl der Ehemann der Klägerin als auch der 10-jährige Sohn „zur Zeit an den gleichen Symptomen leiden.“ Auch diese waren mit Corona infiziert. Nach ihren Krankenhausaufenthalt unterzog sich die Klägerin einer Reha-Maßnahme bis zum 09.07.2020. Der Ehemann der Klägerin besuchte diese sowohl im Krankenhaus als auch in der Reha-Klinik, wobei er sich zeitweise eine Unterkunft in der Nähe anmietete. Auch nach ihrer Entlassung leidet die Klägerin noch unter Luftnot, Unkonzentriertheit, dem dauerhaften Verlust ihres Geruchs- und Geschmackssinns, einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, ständige Erschöpfungszustände und Müdigkeit, Gelenkschmerzen und starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch ihr Hörvermögen hat nachgelassen. Nach der Rehabilitationsmaßnahme unterzog sie sich zudem einer kieferorthopädischen Maßnahme, für die sie 3.811,35 € zuzahlen musste.
10Auch zwölf Bewohner des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims infizierten sich mit Corona, wovon jedenfalls drei verstarben, darunter auch der an Demenz mit starken Lauftendenzen leidende Bewohner X. mit dem die Klägerin am 29.03.2020 auf Anweisung der Beklagten draußen einen Spaziergang machte, wobei sie ihn am Arm halten musste. Bei diesem wurde am 09.04.2020 ebenfalls Fieber festgestellt, worauf hin er in ein Krankenhaus aufgenommen wurde. Vor den Spaziergang äußerte die Klägerin erfolglos Bedenken in Bezug auf diese Anweisung.
11Die Berufsgenossenschaft geht ebenso wie eine behandelnde Ärztin ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung davon aus, dass die Infektion der Klägerin am Arbeitsplatz erfolgt ist.
12Mit ihrer Klage macht diese Kosten geltend, die ihr selbst durch Behandlungsmaßnahmen entstanden sind, sowie Aufwendungen, die ihr Ehemann durch Fahrten und Übernachtungen anlässlich seiner Besuche bei ihr entstanden sind. Ferner verlangt sie nach Beendigung der Entgeltfortzahlung ab dem 17.05.2020 Verdienstausfall für 13 Monate in Höhe von jeweils 427 €, Ersatz ihrer Aufwendungen für die oben genannte kieferorthopädische Maßnahme sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 €. Ihren Anspruch machte sie mit Schreiben vom 25.02.2021 geltend.
13Die Klägerin behauptet, sie habe bereits am 27.03.2020 im Heim der Beklagten gearbeitet. Obwohl dort viele Bewohner , insbesondere die zwölf Bewohner, bei denen später Corona-Infektion festgestellt worden sei, Symptome wie Husten, Schnupfen und hohes Fieber gehabt hätten, seien keine Schutzmaßnahmen getroffen worden. Es seien keine zusätzlichen Desinfektionsspender aufgestellt gewesen, es habe keine Aushänge bzgl. der Abstandsregeln gegeben, Mitarbeiter mit Schutzmasken habe sie nicht gesehen. Es seien keine rot/weißen Absperrbänder waren vor der Einrichtung angebracht gewesen und an dem Wochenende, an dem sie gearbeitet habe, noch zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter im Haus sowie Besucher und Bewohner im Haus und einrichtungseigenen „Kaffee Böhnchen“ gewesen. Eine Eingangskontrolle habe nicht stattgefunden. Herr T. habe offenbar Fieber gehabt, stark gehustet und ihm sei die Nase gelaufen. Hinweise auf die Coronaregeln, an die sie sich privat strikt gehalten habe, habe es nicht gegeben. Sie habe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während der Arbeit bei der Beklagten, der diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz zur Last zu legen sei, angesteckt. Aufgrund ihrer Erkrankung sein Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.522,14 € angefallen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Dabei seien die Besuche ihres aufgrund ihres psychischen Zustandes nachdem Koma medizinisch notwendig gewesen. Auch die kieferorthopädische Maßnahme sei durch die Intubation erforderlich geworden.
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.522,14 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2021 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen und ihr darüber hinaus aus der bei der Beklagten am 27.03.2020 erlittenen Covid19-Infektion entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie behauptet, die Klägerin habe nur am 28.03.2020 und 29.03.2020 jeweils 3,5 Stunden täglich gearbeitet. Zu dieser Zeit seien durch sie Schutzmaßnahmen getroffen gewesen, die den gesetzlichen bzw. Behörden Vorgaben entsprochen hätten. Es seien regelmäßig desinfizierende Reinigungen aller Oberflächen (z. B. Gegenstände, Böden und Aufzüge in der gesamten Einrichtung) erfolgt und für die Bewohner, Mieter und Mitarbeiter Desinfektionsspender im Nebenhaus, in Dienst- und Funktionszimmern, Bädern und vor Aufzügen aufgestellt gewesen. Ferner hätten die jeweils offiziell kommunizierten Abstandsregelungen gegolten, worauf einrichtungsintern durch Aushänge und Gespräche hingewiesen worden sei. Ehrenamtliche Mitarbeiter seien ab dem 13.03.2020 nicht mehr eingesetzt und keine Dienstbesprechungen oder Veranstaltungen durch Externe mehr durchgeführt worden. Vor und in der Einrichtung sei eine Trennung der Bereiche für Mieter und Bewohner durch am 18.03.2020 vom Haustechniker angebrachte Absperrbänder bzw. durch Verschließen der Verbindungstüren sowie Schilder und Aushänge vorgenommen worden. Es habe ein vollständiges Verbot von Besuchen, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder der Sterbebegleitung bzw. bei akuter Verschlechterung des Zustandes dienten, für die gesamte Einrichtung der Beklagten gegolten, das von den Pflegemitarbeitern bereits am Eingang der Einrichtung durch Führen von Listen kontrolliert worden sei. Bewohner hätten die Einrichtung grundsätzlich nur mit Mitarbeitern in einer 1-zu-1-Begleitung zum Spaziergang im hauseigenen Park oder in der nahen Umgebung verlassen und seien beim Verdacht auf einen zielgerichteten oder intensiven Kontakts mit Dritten nach ihrer Rückkehr isoliert worden. Mieter und Bewohner hätten durch unterschiedliche Essenszeiten voneinander getrennt gegessen, wobei maximal zwei Personen an einem Tisch hätten sitzen dürfen, durch veränderte Sitzordnung die offiziell kommunizierten Abstandsregelungen eingehalten worden und die Bedienung nur am Tisch seien. Eine Ausstattung mit FFP2-Schutzmasken und Schutzkleidung sei aufgrund der damals weltweit bestehenden Knappheit nicht vor dem 29.03.2020 möglich gewesen und mit der Ausgabe an alle Mitarbeiter noch am gleichen Tag begonnen worden. Zuvor hätten nur Mitarbeiter im Etagendienst dreifach Schutzmaßnahmen getragen. Dass die Klägerin sich trotz dieser Maßnahmen bei ihr angesteckt habe, stehe nicht fest. Der erste Corona-Fall in ihrer Einrichtung sei am 29.03.2020 bei einer Bewohnerin festgestellt worden, die am folgenden Tag verstorben sei, wobei das Testergebnis erst am 01.04.2020 vorgelegen habe. Die Klägerin sei dagegen noch am 02.04.2020 im Rahmen der Testung aller Mitarbeiter negativ auf Corona getestet worden. Bei deren Aufnahme ins Krankenhaus hätten deren Ehemann und Sohn die gleichen Symptome gehabt wie sie. Herr T. habe erst am 09.04.2020 Fieber bekommen.
22Dass der Klägern und nicht dem nicht anspruchsberechtigten Ehemann Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien und insbesondere Physiotherapie, die kieferchirurgischen Maßnahmen sowie Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern durch die Corona-Erkrankung der Klägerin medizinisch notwendig geworden seien, sei nicht erkennbar. Im Übrigen, so meint sie, sei ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da es sich um eine Berufskrankheit handele. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung liege nicht vor.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25I. Die Klage ist unbegründet. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie nicht hinreichend darlegen konnte, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten für ihre Erkrankung ursächlich geworden ist.
261. So kann bereits nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin überhaupt an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hat. Völlig unklar ist, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Nur hinsichtlich einer Bewohnerin der Beklagten steht überhaupt fest, dass sie zur der Zeit, in der die Klägerin tätig war, mit dem Corona-Virus infiziert war. Dass sie mit dieser Bewohnerin Kontakt hatte, behauptet die Klägerin nicht. Wer sonst zu dieser Zeit bereits mit dem Corona-Virus infiziert gewesen war, lässt sich ihrem Vortrag ebenso wenig entnehmen wie ein die Infektion begünstigender Kontakt mit der betreffenden Person. Zwar behauptet die Klägerin, es habe bei mehreren Bewohnern Erkältungssymptome gegeben; dass die Ursache hierfür jedoch bereits eine Corona-Infektion war, lässt sich ihrem Vortrag nicht klar entnehmen. Dies gilt auch für den Bewohner X. mit dem die Klägerin am 29.03.2020 spazieren gegangen ist. Die von der Klägerin behaupteten Erkältungssymptome müssen nicht zwingend auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegende Corona-Infektion zurückzuführen sein. Soweit die Klägerin bei ihm Fieber festgestellt haben will, enthält ihr Vortrag keine Angabe zur gemessenen Körpertemperatur oder auch nur sonstigen Anzeichen, die den Schluss zulassen, Herr T. habe tatsächlich Fieber gehabt, zumal solches durch die Beklagte erst am 09.04.2020 festgestellt wurde. Gegen eine Ansteckung bei ihm ist zudem anzuführen, dass er nach Feststellung von Fieber durch die Beklagte nur einen Tag nach ihr selbst ins Krankenhaus aufgenommen wurde. Zudem will sich die Klägerin ausweislich ihres Feststellungsantrags bereits am 27.03.2020 angesteckt haben, sodass es ohnehin auf den Zustand von Herrn T. nicht ankäme. Auch insoweit schildert die Klägerin jedoch nicht, wie es aufgrund Erkrankung welches Bewohners hierzu gekommen sein soll. Letztlich ist auch nicht auszuschließen, dass die Ansteckung außerhalb der Einrichtung der Beklagten und der nur 3,5 Stunden täglich umfassenden Arbeitszeit erfolgt ist. Zwar behauptet die Klägerin, sich insoweit an die Corona-Maßnahmen gehalten zu haben, was nicht näher dargetan und verifizierbar ist; dass dies jedoch eine Ansteckung ausschließen würde, kann nicht festgestellt werden.
272. Soweit die Berufsgenossenschaft von einer Berufskrankheit oder das fachärztliche Attest von einer Ansteckung am Arbeitsplatz ausgehen, ist dies zum einen nicht bindend und zum anderen, insbesondere soweit es um das Attest geht, nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will. Dass die Ärztin die Klägerin in der fraglichen Zeit rund um die Uhr begleitet habe, behauptet auch die Klägern nicht, zumal auch dann eine sichere Aussage hierzu kaum möglich wäre, da Viren und deren Weg nicht sichtbar sind. Welche Untersuchungen aber sonst die Aussage rechtfertigen, etwa die Untersuchung aller Kontakte der Klägerin auf eine Corona-Infektion, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Auch der von der Klägerin angebotene Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten führt insoweit nicht weiter, da er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde, zumal hierdurch erst festgestellt werden soll, wie es zu der Ansteckung gekommen ist oder sein kann, eine Tatsachengrundlage für ein Gutachten jedoch nicht dargeboten wird. Selbst die Klägerin will nach eigenen Angaben hierdurch nur die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung am Arbeitsplatz, nicht jedoch die tatsächliche Ansteckung nachgewiesen haben. Zudem dürfte ein Mediziner zwar in der Lage sein, eine Corona-Infektion bei der Klägerin nachzuweisen, jedoch ihm sein medizinischer Sachverstand kaum die Beantwortung der Frage erlauben, woher genau die Infektion stammt.
283. Steht aber bereits nicht fest, wann sich die Klägerin bei wem genau angesteckt hat, lässt sich auch nicht feststellen, ob und inwieweit hierfür welche der verschiedensten von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten, selbst wenn man eine solche einmal unterstellt, für ihre eigene Erkrankung ursächlich geworden ist. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten, die nicht das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin zu tragen hat. Alleine die Erhöhung der Ansteckungsgefahr durch die behaupteten Pflichtverletzungen begründet keine Haftung, wenn sich die Gefahr nicht im konkreten Fall verwirklicht hat.
294. Auf die Frage des Verschuldens, insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, kommt es mithin nicht an.
30II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
31III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.
32K.h