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1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG.
2. Wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.
3. Zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsverhinderung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Bonn vom 01.04.2003 - 6 Ca 356/03 - wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)
2Die Berufung ist, soweit die Klägerin nur noch den Leistungsantrag verfolgt, den das Arbeitsgericht als unbeziffert abgewiesen hat, zulässig. Die Klägerin setzt sich damit insoweit auseinander, als sie nunmehr zweitinstanzlich den Antrag beziffert.
3Der Übergang zum bezifferten Antrag ist als Klageerweiterung zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, wie die Beklagte meint (vgl. statt vieler Zöller/Greger, § 254 ZPO Randnote 4 m. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
4Die Klage ist indes unbegründet.
5Der Beweis einer Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel dadurch geführt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis jedoch auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 5 EFZG).
7Der von Frau Dr. B ausgestellten Bescheinigung, die die Beklagte vorgelegt hat, ist ein Datum nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass diese erst am 22.10.2002 ausgestellt worden ist. An diesem Tag war der einmonatige Zeitraum vom 16.09.2002 bis zum 16.10.2002, für den die Klägerin Entgeltfortzahlung begehrt, um weit mehr als zwei Tage überschritten.
10Der Bescheinigung ist auch nicht zu entnehmen, dass und insbesondere wann Frau Dr. B die Klägerin in dem Zeitraum vom 16.09.2002 bis zum 16.10.2002 überhaupt untersucht hätte. Noch ist der Bescheinigung irgendetwas darüber zu entnehmen, aus welchem Grunde und auf welche konkreten Untersuchungen hin Frau Dr. B am 22.10.2002 eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.09.2002 feststellen konnte.
11Die Klägerin hat auch nicht auf andere Weise die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Sie hat im gesamten Verfahren keinen Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit angetreten.
12Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin im September 1992 zum letzten Mal bei ihr gearbeitet hat, dass danach das Arbeitsverhältnis wegen mehrfachen Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit geruht hat und mittlerweile die Klägerin das fünfte Kind bekommen hat, dass schließlich zum Zeitpunkt der angeblichen Arbeitsunfähigkeit vier Kinder zu versorgen waren, wovon das jüngste Kind drei Jahre alt war. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Klägerin wäre es aus Gründen der Kinderbetreuung leider nicht möglich gewesen, ihr Arbeit im früher vertraglich vorgesehenen Umfang von 150 Stunden im Monat auszuführen. Sie sei daher nicht infolge der Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen, sondern infolge nicht sichergestellter Kindesbetreuung.
14Die Klägerin hat sich auf diesen Vortrag nicht schriftsätzlich eingelassen. Laut Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat sie indes - offenbar in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, innerhalb der Großfamilie sei die Kinderbetreuung jederzeit gewährtleistet. Dieser Vortrag ist pauschal und unsubstantiiert, zudem ohne Beweisantritt. Die alleinige Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsverhinderung kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden.
15Zwar endet das Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Dieses ist indes nicht geschehen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
18R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
19Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
20(Dr. Backhaus) (Dr. Janowsky) (Stegemann)