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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 777/08

Datum:
12.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 777/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2008:1212.11SA777.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 4456/07
Schlagworte:
verhaltensbedingte Kündigung, Direktionsrecht, persönliche Schutzausrüstung, Auflösungsantrag
Normen:
§§ 1 Abs. 2 KSchG, 106 GewO, 9 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Weigerung persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach.

2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen kommen als Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betracht.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2008 – 6 Ca 4456/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007 nicht zum 29.02.2008 aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 29.02.2008 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.250,00 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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