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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 603/09

Datum:
03.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 603/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:1203.7SA603.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8298/08
Schlagworte:
Diebstahl; außerordentliche Kündigung; Detektivkosten; Schadensers
Normen:
§§ 242, 280, 394, 626, 823 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt ein Arbeitnehmer als Mitwisser von Dritten begangener Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers von den Tätern mehrfach Geld entgegen, rechtfertigt dies regelmäßig - auch ohne vorangegangene Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung.

2. Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz für diesem entstandene Detektivkosten leisten muss, hängt u. a. auch davon ab, in welchem Verhältnis der Wert seiner nachweisbaren Tatbeteiligung zu den entstandenen Kosten steht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 in Sachen 10 Ca 8298/08 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für den Monat September 2008 in Höhe von 2.691,80 € brutto abzüglich Schadensersatz in Höhe von 800,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie weitere 2.973,45 € brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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