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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 15/10

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 15/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2010:0818.3TABV15.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 104/09
Schlagworte:
Dienstkleidung, Fluggastkontrolle, Mitbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Trageordnung
Normen:
Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 75 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gilt nur für Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betreffen. Das sog. Arbeitsverhalten bleibt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungsfrei.

3. Eine Betriebsvereinbarung, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletzt, ist unwirksam und darf nicht angewandt werden.

4. Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mitarbeiter bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die jeweilige Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2009

- 2 BV 104/09 - teilweise abgeändert.

1. Der Beteiligten zu 2) wird ferner untersagt, die folgende Anweisung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Betriebs am Flughafen K/B einseitig, ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) und ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle generell zu erteilen:

"Die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie z.B. Mobiltelefon, MP3-Player etc. an den Kontrollstrecken ist untersagt."

2. Es wird weiter festgestellt, dass auch

§ 2 Ziff. 9 h) soweit die Einfarbigkeit der Fingernägel vorgeschrieben ist, § 3 Ziff. 9 e) sowie § 3 Ziff. 9 f) der Anlage 2 der zwischen der Unternehmensleitung der Beteiligten zu 2) und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus dem Jahr 2004 unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K/B nicht angewendet werden dürfen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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