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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 408/11

Datum:
20.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 408/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0120.3SA408.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1826/10
Schlagworte:
Kündigung, Rasierapparat, Stromunterschlagung, Vergleichsanfechtung, Zwischenverdienst
Normen:
§§ 123, 142, 615, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

2. Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Büroarbeitsplatz unerlaubt eine Stunde vor Dienstschluss und entstehen hierdurch keine betrieblichen Auswirkungen, berechtigt dies den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung regelmäßig nicht zum Ausspruch einer Kündigung.

3. Gibt ein Arbeitnehmer im Rahmen von gerichtlichen Vergleichsgesprächen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzielten Zwischenverdienst bewusst zu niedrig an und täuscht er hierdurch seinen Arbeitgeber, ist der Vergleich anfechtbar und das Verfahren fortzuführen

 
Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.03.2011 nicht beendet worden ist.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2010 –

5 Ca 1826/10 d – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 19.04.2010 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 31.05.2010 fortbestanden hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2.374,10 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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