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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 18/19

Datum:
06.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 18/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0606.4SA18.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 7824/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 824/19
Schlagworte:
Kündigung; fristlos; Beleidigung; rassistisch
Normen:
§ 626 BGB; § 1 AGG; § 7 AGG; § 314 BGB; § 15 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von  Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann darin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erkannt werden. Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose ist in einem solchen Fall insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.

 
Tenor:

1.               Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018 – 18 Ca 7824/17 – wird zurückgewiesen.

2.               Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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