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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 148/19

Datum:
29.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 148/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0829.6SA148.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 7460/17
Schlagworte:
Kündigung; Stilllegungsbeschluss; Zusatzvereinbarung Leiharbeit; Arbeitnehmerüberlassung.
Normen:
§ 1 KSchG; § 1 AÜG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Begründet eine Arbeitgeberin eine Kündigung mit der beschlossenen Einstellung des Geschäftsfeldes, in dem der betroffene Arbeitnehmer bisher tätig war, und mit der zukünftigen Fremdvergabe der dort angefallenen Tätigkeiten, kommt eine Beendigungskündigung nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien zuvor eine Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, der zufolge die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ihren Kunden überlassen darf, sie die Einstellung des Geschäftsfeldes „Arbeitnehmerüberlassung“ aber weder dem Betriebsrat mitgeteilt, noch als Kündigungsgrund geltend gemacht hat.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 – 1 Ca 7460/17 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen

 
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