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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 158/19

Datum:
28.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 158/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1028.9TA158.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 733/19
Schlagworte:
Rechtsweg – Geschäftsführer nach Abberufung und Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses – Zusammenhangszuständigkeit
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Kündigt ein Arbeitgeber das vereinbarungsgemäß nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ruhende und nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder aufgelebte Arbeitsverhältnis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig.

◦2. Erweitert der Arbeitnehmer seine Klage gegen eine aus demselben Grund nachfolgende Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, steht dieser Klageantrag in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu der zuvor erhobenen Kündigungsschutzklage. Für ihn ist das Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls zuständig

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Zulässigkeit des Rechtswegs teilweise ablehnende Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2019 – 1 Ca 733/19 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch für den Klageantrag zu 4. eröffnet.

 
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