Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 295/20

Datum:
02.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 295/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA295.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4152/19
Schlagworte:
Parallelfall zu LAG Köln 5 Sa 295/20 mit der zusätzlichen Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Betriebsbedingte Kündigung - alternative Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern - Abgrenzung der Begriffe "Auftragsspitzen" und "dauerhafter Bedarf"
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG;; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.

2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.

3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 – 1 Ca 4152/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank