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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 24/21

Datum:
08.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 24/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0408.9TA24.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 1455/20
Schlagworte:
Lohnsteuerbescheinigung - Vollstreckung - unvertretbare Handlung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung der Schuldnerin, dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen, ist hinreichend bestimmt und als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2020 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 10.02.2020– 3 Ca 1455/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 86% und die Schuldnerin zu 14%.

 
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