Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung der Schuldnerin, dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen, ist hinreichend bestimmt und als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2020 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 10.02.2020– 3 Ca 1455/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 86% und die Schuldnerin zu 14%.
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Verhängung von Zwangsmitteln wegen einer nicht erteilten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019.
4Der Gläubiger war in der Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.03.2020 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungsbranche, als Fachwirt für Versicherungen zu einer vereinbarten monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.772,43 EUR angestellt. Die Parteien schlossen am 08.06.2020 vor dem Arbeitsgericht Aachen in dem Rechtsstreit 3 Ca 1455/20 einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin u.a., dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 binnen der gesetzlichen Frist zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen (Nr. 2), dem Gläubiger eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen (Nr. 3) und dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen (Nr. 4).
5Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde dem Gläubiger am 13.07.2020 erteilt. Der Vergleich wurde der Schuldnerin am 20.07.2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
6Ihren Verpflichtungen nach Nr. 2 bis Nr. 4 des Vergleichs kam die Schuldnerin zunächst nicht nach.
7Mit Schriftsatz vom 17.09.2020 hat der Gläubiger wegen der Verpflichtungen gemäß Nr. 2 bezüglich der Steuerbescheinigung für das Jahr 2019, Nr. 3 und Nr. 4 des Vergleichs beantragt, der Schuldnerin ein Zwangsgeld, für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben, Zwangshaft aufzuerlegen.
8Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 übermittelte die Schuldnerin dem Arbeitsgericht die Kopie eines unter dem 08.08.2020 erstellten Arbeitszeugnisses.
9Mit Beschluss vom 28.10.2020 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtungen zur Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und einer Arbeitsbescheinigung nach§ 312 SGB III ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR verhängt, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft gegen den Geschäftsführer festgesetzt und den Zwangsvollstreckungsantrag wegen der Zeugnisforderung zurückgewiesen.
10Der Beschluss ist der Schuldnerin am 30.10.2020 und dem Gläubiger am 02.11.2020 zugestellt worden.
11Am 12.11.2020 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und zur Begründung auf eine in Kopie beigefügte undatierte Arbeitsbescheinigung verwiesen.
12Am 17.11.2020 hat der Gläubiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, soweit der Schuldnerin bezüglich der Zeugniserteilung kein Zwangsgeld auferlegt wurde.
13Mit Beschluss vom 10.02.2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Mit weiterem Beschluss vom 10.02.2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin insoweit nicht abgeholfen, als dass die Verpflichtung zur Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 noch bestehe, und seinen Zwangsmittelbeschluss vom 28.10.2020 wegen der zwischenzeitlich übermittelten Arbeitsbescheinigung als gegenstandslos angesehen.
14Mit Schriftsatz vom 26.03.2021 hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde vom 17.11.2020 zurückgenommen, nachdem das Beschwerdegericht ihn auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen hatte.
15II.
16Die somit allein noch anhängige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat bezüglich der Verpflichtung zur Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 zu Recht ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft gem. § 888 ZPO festgesetzt.
171.) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Prozessvergleich ist ein vollstreckbarer Titel, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt, §§ 795 Satz 1, 724,725 ZPO. Der Titel wurde der Schuldnerin zugestellt, § 795 Satz 1, 750 Abs. 1 ZPO.
182.) Der Vergleich ist hinreichend bestimmt, auch wenn er lediglich die Formulierung „Steuerbescheinigung“ und nicht „Lohnsteuerbescheinigung“ enthält. Bereits aus dem Umstand, dass es sich um einen Vergleich vor einem Arbeitsgericht handelt und die weiteren titulierten Verpflichtungen der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses dienen, lässt sich entnehmen, dass die Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG und nicht etwa eine andere Steuerbescheinigung gemeint ist. Der Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass es eine alternative Verpflichtung der Schuldnerin zum Gegenstand hat. Die Schuldnerin kann ihre Verpflichtung durch die Erteilung des Ausdrucks oder durch die elektronische Bereitstellung erfüllen. Entscheidend ist, dass dem Gläubiger die Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung steht. Anders als bei einer Wahlschuld iSd. § 262 BGB, bei der das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht und der Gläubiger als Folge einer unterlassenen Wahl durch den Schuldner gemäß § 264 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Zwangsvollstreckung aus dem auf alternative Leistung lautenden Titel auf eine der Leistungen seiner Wahl richten muss (vgl. Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 264 BGB, Stand: 01.02.2020, Rn. 6), ist im vorliegenden Fall ein bestimmter Handlungserfolg geschuldet. Der Schuldnerin ist nur freigestellt, wie sie diesen Erfolg, die Zurverfügungstellung der Lohnsteuerbescheinigung, erreicht, also entweder durch Aushändigung eines Ausdrucks oder durch elektronische Bereitstellung.
193.) Sowohl bei der Erteilung des Ausdrucks als auch bei der elektronischen Bereitstellung der Lohnsteuerbescheinigungen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung iSd. § 888 ZPO (zur Erteilung: Küttner/ Poeche, Personalhandbuch, 26. Auflage 2019, Lohnsteuerbescheinigung, Rn. 6; LAG Hamm, Beschluss vom 08. August 2012 – 7 Ta 173/12 –, Rn. 22, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. August 2011 – 8 Ta 157/11 –, Rn. 6, juris).
20a) Bei der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Arbeitspapieren ist zu differenzieren zwischen der Herausgabe des Arbeitspapieres und dem Ausfüllen des Arbeitspapiers: Die bloße Herausgabe von Arbeitspapieren ist nach § 883 Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken. Ist dagegen ein Titel auch auf bestimmte Angaben in dem Arbeitspapier gerichtet, die typischerweise durch das Ausfüllen des Arbeitspapiers erfolgen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist (Hessisches LAG, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 10 Ta 172/17 –, Rn. 12, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2017 - 4 Ta 12/17, Rn. 11, juris; HWK/ Ziemann, 9. Aufl. 2020, § 62 ArbGG, Rn. 37; ErfK/Koch, 21. Auflage 2021, § 62 ArbGG, Rn. 8; Ahmad/ Horcher, NZA 2018, 1234, 1241).
21b) Die im vorliegenden Fall titulierte Verpflichtung erstreckt sich schon ihrem Wesen nach nicht auf die bloße Herausgabe eines Arbeitspapiers. Denn die Lohnsteuerbescheinigung ist kein auszufüllendes Papier und damit keine bewegliche Sache iSd. § 883 Abs. 1 ZPO. Bei der Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG um eine elektronische Zusammenfassung der nach dem Lohnkonto des Arbeitnehmers für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale. Mit dem Ausstellen einer Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber wird der Lohnsteuerabzug abgeschlossen. Die Lohnsteuerbescheinigung bietet dann Beweis über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – VI R 10/05 –, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354, Rn. 10; Eisgruber in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 41b EStG, Rn. 1). Die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung bzw. zu deren elektronischer Bereitstellung setzt daher zwangsläufig voraus, dass sie die in § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Angaben nach Abschluss des Lohnkontos auf Grund der darin enthaltenen Aufzeichnungen übermittelt hat oder noch übermitteln wird. Es handelt sich insoweit um einen Gesamtakt, der nur durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin selbst und nicht durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 Abs. 1 ZPO durch Wegnahme einer beweglichen Sache beim Arbeitgeber und die anschließende Herausgabe an den Arbeitnehmer erfolgen kann. Letzteres wäre bei der Bereitstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ohnehin nicht möglich.
22c) Die Erteilung eines Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung sowie deren elektronische Bereitstellung können auch nicht durch einen Dritten erfolgen und stellen damit keine vertretbaren Handlungen dar, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken wären. Eine Ersatzvornahme durch den Gläubiger setzt nämlich nicht nur voraus, dass es vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig ist, durch wen die Handlung vorgenommen wird. Sondern es muss auch vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer die geschuldete Handlung bewirkt (BGH, Urteil vom 11. November 1994 – V ZR 276/93 –, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1991 – 3 W 75/91 –, Rn. 10, juris; Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass ein Dritter, der Einblick in die Unterlagen der Schuldnerin hat, möglicherweise in der Lage wäre, eine Zusammenfassung der nach dem Lohnkonto des Gläubigers für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale zu erstellen, ändert zum einen nichts daran, dass der Dritte die Handlung nicht selbständig ohne Mitwirkung der Schuldnerin vornehmen kann (zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 07. September 2009 – 3 AZB 19/09 –, Rn. 18, juris), da sie ihm Einblick in das Lohnkonto gewähren müsste.
23Zum anderen würde dem Dritten durch die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO weder eine Vertretungsbefugnis übertragen (Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2), noch könnte er als Verfügungsberechtigter iSd. §§ 34, 35 AO auftreten. Denn bei der Erstellung und Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um eine genuin einkommensteuerrechtliche Verpflichtung der Schuldnerin als Arbeitgeberin, die dementsprechend für fehlerhafte Angaben gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet, wenn die Einkommensteuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung auf Grund unrichtiger Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung zu niedrig festgesetzt wird (BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 – VI R 116/90 –, Rn. 19, juris; Schmidt/Krüger, 40. Aufl. 2021 Rn. 5, EStG § 42d Rn. 5). Zudem stünde bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine Haftung nach §§ 72a Abs. 4, 93c AO im Raum (vgl. Eisgruber in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 41b EStG, Rn. 1). Insoweit gleicht der vorliegende Fall den Fallgestaltungen, in denen die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht die Voraussetzung der Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch Dritte ist. Fehlt es daran, geht es nicht um eine vertretbare, sondern eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO (OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 1983 – 2 WF 14/83 –, MDR 1983, 499; Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2).
24d) Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung zur Erteilung bzw. elektronischen Übermittlung des Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 aus Nr. 2 des Vergleichs nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich, dass die Schuldnerin dem Gläubiger inzwischen den Ausdruck erteilt hat oder dass eine elektronische Übermittlung stattgefunden hat.
254.) Art und Höhe der vom Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsmittel begegnen keinen Bedenken. Das verhängte Zwangsgeld bewegt sich im unteren Bereich des durch § 888 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EGStGB festgelegten Rahmens. Die Dauer der Ersatzzwangshaft wurde zutreffend im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festgesetzt.
26III.
271.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 97 Abs. 2, 516 ZPO analog und erfolgt unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 2.126,91 EUR, der sich nach einer Monatsvergütung des Gläubigers für die Erteilung des qualifizierten Zeugnisses sowie von jeweils 10% dieser Monatsvergütung für die Lohnsteuerbescheinigung 2019 und die Arbeitsbescheinigung bemisst. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens überwiegend dem Gläubiger aufzuerlegen, da er die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog zurückgenommen hat. Die Erwägungen, die dem für die Berufung geltenden § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Grunde liegen, sind auf die sofortige Beschwerde übertragbar (MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl. 2016, § 572 ZPO Rn. 43). Die übrigen Kosten hat die Schuldnerin nach § 97 ZPO zu tragen. Zwar war ihre sofortige Beschwerde aufgrund der teilweise abhelfenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen zum Teil erfolgreich. Nach § 97 Abs. 2 ZPO analog muss die Schuldnerin aber auch diese Kosten tragen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 – IV ZR 103/59 –, Rn. 34, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18. August 2014 – 7 Ta 126/14 –, Rn. 3, juris; Musielak/Voit/ Flockenhaus, 17. Auflage 2020, § 97 ZPO, Rn. 11). § 97 Abs. 2 ZPO, wonach eine obsiegende Partei gleichwohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen muss, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens erfolgreich ist, das sie in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können, liegt der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zu Grunde, dass zur Konzentration des Verfahrens derjenige zu "bestrafen“ ist, der den Prozess verschleppt (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Auflage 2020, § 97 ZPO, Rn. 1). So ist es hier. Denn erst im Abhilfeverfahren hat die Schuldnerin die Arbeitsbescheinigung vorgelegt, zu deren Erteilung sie verpflichtet war.
282.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Eigenheiten des der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Vergleichs und lässt keine darüber hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung erkennen.