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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 606/23

Datum:
06.06.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 606/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0606.6SA606.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 851/23
Schlagworte:
fristlose Kündigung; Wettbewerbsverbot; Konkurrenz; Verstoß; Internetpräsenz
Normen:
§ 1 KSchG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Leitet ein Vertriebsmitarbeiter Kunden-Emails seiner Arbeitgeberin an ein Konkurrenzunternehmen weiter, das zumindest mit seiner Internetpräsenz werbend am Markt auftritt, gibt er damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Gesellschaftsanteile er selbst an der Konkurrenzfirma hält, ob der Rest der Gesellschaftsanteile sein Bruder trägt und ob er oder der besagte Bruder die Freischaltung des Internetauftritts veranlasst hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2023 – 2 Ca 851/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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