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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Gründe:
2I.
3Zu entscheiden ist, ob eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft i.S.d. § 284 AO von der Vollziehung auszusetzen ist.
4Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt selbständig tätig.
5Mit Bescheid vom 16.05.2013 wurde er vom Finanzamt A wegen Steuerrückständen i.H.v. 439.860,45 € unter Verweis auf § 284 AO aufgefordert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Der Antragsteller erschien zwar am 19.07.2013 an Amtsstelle und legte dort einen ausgefüllten Vordruck „Vermögensverzeichnis“ vor. Er weigerte sich jedoch, seine Angaben an Eides statt zu versichern und gab insoweit folgende Erklärung zu Protokoll:
6„Ich gebe die Versicherung an Eides statt nicht ab, weil ich meine Vermögensverhältnisse freiwillig offenbare ohne damit die Vermögensauskunft abzugeben, weil ich gegen die Anordnung Einspruch eingelegt habe und das Rechtsmittel unverzüglich begründen werde. Die Vermögensauskunft würde mir die Möglichkeit nehmen beruflich weiter tätig sein und mir damit die Möglichkeit nehmen Einkünfte zu erzielen um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten und im möglichen Rahmen Steuern zu bezahlen.“
7Das Finanzamt A nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 30.08.2013 die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft anzuordnen.
8Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller unter dem Az. 13 K 4234/13 KV sowohl gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 16.05.2013 als auch gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 30.08.2013 Klage, über die noch nicht entschieden wurde.
9Mit Bescheid vom 21.07.2015 lud der Antragsgegner den Antragsteller ebenfalls zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 AO, und zwar für den 20.08.2015 wegen Rückständen i.H. 577.245,28 €. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Kläger zu Protokoll an Eides statt zu versichern habe, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Ausführungen zu Ermessenserwägungen fehlen.
10Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt. Er vertrat dabei die Auffassung, dass schon deshalb Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei, weil die in dem Bescheid vom 21.07.2015 genannten Steuerforderungen mit den Steuerforderungen, die dem Verfahren 13 K 4234/13 KV zugrundeliegen würden, nahezu identisch seien und der Ausgang des Klageverfahrens 13 K 4234/13 KV abzuwarten sei.
11Im Übrigen seien einzelne Steuerrückstände nicht zutreffend benannt worden, und zwar zum Teil deshalb, weil diese bereits erloschen seien, und zum Teil deshalb, weil die zu Grunde liegenden Steuerfestsetzungen rechtswidrig seien und insoweit noch Einsprüche bzw. Klagen anhängig seien.
12Angesichts der nachweisbar falschen Forderungsaufstellung an rückständigen Steuern stelle es eine unbillige Härte dar, die Abgabe der Vermögensauskunft von ihm zu verlangen, zumal die letztlich erfolgende Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis für ihn eine Existenzvernichtung bedeute. Es würden auch keine vorrangigen öffentlichen Interessen vorliegen, ihn - den Antragsteller - vor der Klarstellung etwa tatsächlich noch offener Steuerverbindlichkeiten zur Vermögensauskunft zu zwingen, zumal dies zur Folge hätte, dass die Finanzverwaltung in Zukunft keine Steuern von ihm mehr realisieren könne.
13Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 18.08.2015 ab (Bl. 31 ff der Gerichtsakte). Er wies dabei darauf hin, dass das Verfahren 13 K 4234/13 KV ohne Bedeutung sei. Insbesondere sei die Zweijahresfrist des § 284 Abs. 4 AO gewahrt, zumal der Antragsteller mangels Versicherung an Eides statt bislang noch gar keine Vermögensauskunft nach § 284 AO i.V.m. § 802 c Abs. 3 ZPO abgegeben habe. Dass teilweise die gleichen Rückstände betroffen seien, sei unerheblich.
14Mit seinem Vortrag, dass die der Ladung zur Vermögensauskunft zu Grunde liegenden Rückstände zum Teil falsch beziffert worden seien, habe der Antragsteller zwar recht. Dies betreffe jedoch nur einen kleinen Teil der Rückstände. Da die übrigen Rückstände nicht von der Vollziehung ausgesetzt und damit vollstreckbar seien, stelle die Aufrechterhaltung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft keine unbillige Härte im Sinne des § 258 AO dar.
15Der Antragsteller hat sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt.
16Der Antragsteller beantragt,
17den Bescheid betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft vom 21.07.2015 von der Vollziehung auszusetzen.
18Der Antragsgegner beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 ergänzte der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2010, 2011 sowie Vorauszahlungen ab dem ersten Quartal 2012 bis dato keine Einwendungen erhoben habe und sich allein diesbezüglich vollstreckbare Gesamtrückstände i.H.v. 439.661,85 € ergeben würden.
21In Bezug auf die berufsexistenzvernichtende Wirkung sei der Antragsteller schon durch das Finanzamt A mit Schreiben vom 08.08.2013 auf Folgendes hingewiesen worden: „Hinsichtlich der Frage der Existenzvernichtung hat der BFH u.a. mit Beschluss vom 05.10.2001 (VII B 15/01) entschieden: „Die Gefährdung der persönlichen und wirtschaftlichen Existenz ist ein Faktor, der allgemein im Rahmen des § 284 AO 1974 in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen.“
22Die Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses sei auch ermessensgerecht. Die ältesten Steuerrückstände seien bereits seit dem Jahr 2008 fällig. Ausgebrachte Pfändungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen. Die Beitreibungsmaßnahme durch den Vollziehungsbeamten im Jahr 2015 sei ebenfalls fruchtlos verlaufen. Es seien vom Schuldner auch keine Vorschläge unterbreitet worden, inwiefern sämtliche Rückstände in einem absehbaren Zeitraum von 6 bis 12 Monaten zurückgeführt bzw. beglichen werden könnten. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die Steuerrückstände durch die Wahl einer anderen Maßnahme erfolgreicher betreiben ließen. Deshalb erscheine es im Hinblick auf den von Seiten des Finanzamts zu wahrenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten, an der Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses festzuhalten.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Steuerakte Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
26Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen bzw. dessen Vollziehung aufheben, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (BFH, Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
271. Im Streitfall bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.
28Gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Die Entscheidung, den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern bzw. zu laden, ist eine Ermessensentscheidung, für deren gerichtliche Überprüfung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind.
29Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage war auch die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein im Ermessen stehender Verwaltungsakt, denn in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. hieß es ausdrücklich, dass die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann. Letzterer Passus ist in der neuen Gesetzesversion allerdings weggefallen mit der Folge, dass nunmehr stets eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich damit nur noch um eine zwangsläufige, durch die Abgabe der Vermögensauskunft ausgelöste Rechtsfolge, die keiner gesonderten Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in Form eines Verwaltungsaktes (mehr) bedarf. Dem entsprechend hat der Antragsgegner den Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2015 auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert, sondern diesen lediglich auf dessen diesbezügliche sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung hingewiesen.
30Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet (§ 284 Abs. 5 Satz 1 AO). Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (§ 284 Abs. 4 Satz 1 AO).
31Die o.g. Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
32Insbesondere liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Selbst unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers verbleiben noch Rückstände im sechsstelligen Bereich, die nicht von der Vollziehung ausgesetzt und damit vollstreckbar sind.
33Auch ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 21.07.2015 unerheblich, dass über die Rechtmäßigkeit der von dem Finanzamt A am 16.05.2013 erlassenen Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft noch nicht abschließend entschieden wurde und dass insoweit – jedenfalls zum Teil – die identischen Rückstände betroffen sein mögen. Wurde ein Vollstreckungsschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert, ist dies – wie § 284 Abs. 4 AO zeigt – unerheblich, solange seit der letzten Vermögensauskunft zwei Jahre vergangen sind oder anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Im Streitfall sind die Anforderungen des § 284 Abs. 4 AO gewahrt, und zwar schon deshalb, weil der Antragsteller sich in dem Termin vom 19.07.2013 geweigert hat, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, und deshalb keine wirksame Vermögensauskunft i.S.d. § 284 AO i.V.m. § 802 c Abs. 3 ZPO vorlag. Folglich begann auch keine Zweijahresfrist zu laufen, die eingehalten werden müsste. Ungeachtet dessen lagen zwischen dem Termin vom 19.07.2013 und dem Termin am 20.08.2015 aber auch mehr als zwei Jahre.
34Die Entscheidung des Antragsgegners, vom Antragsteller eine Vermögensauskunft zu verlangen, hält der Überprüfung des Gerichts nach § 102 Satz 1 FGO stand. Zwar hatte der Antragsgegner mit dem ursprünglichen Bescheid vom 21.07.2015 sein Ermessen noch nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da der Bescheid nicht einmal erkennen lässt, dass der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum überhaupt gesehen hat (sog. Ermessensnichtgebrauch), geschweige denn der Bescheid einzelfallbezogene Ermessenserwägungen enthält. Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt unter Ermessensfehlern leidet, ist allerdings auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (d.h. regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung) abzustellen. Die Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren etwaige Ermessensfehler ohne Einschränkung heilen oder das Ermessen sogar vollständig neu ausüben. Im Streitfall hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.08.2015 ausführlich dargelegt, wieso er davon ausgeht, dass die Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft ermessensgerecht ist. Da das Einspruchsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, sind die Ermessenserwägungen vom Gericht zu berücksichtigen.
35Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.08.2015 lassen keine Ermessensfehler erkennen. Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 StGB) abgegebenen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners genügen, um dem Gläubiger der Steueransprüche zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu geben (BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - VII B 71/02; BFH/NV 2003, 139 m.w.N.), ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet hat.
36Insbesondere stand der Umstand, dass der Antragsteller bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls verlieren könnte (vgl. § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung), der Anordnung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Vollstreckungsschuldners bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227). Dass Rechtsanwälte oder Steuerberater, die gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz bei Vermögensverfall ebenfalls Gefahr laufen, ihre Zulassung zu verlieren, von der Regelung des § 284 AO ausgenommen sein sollen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Hieraus bzw. daraus, dass der Gesetzgeber Gefährdungen der Existenz grundsätzlich in Kauf genommen hat, ist zwar nicht zu folgern, dass die Finanzbehörde die wirtschaftlichen Konsequenzen bei der Ermessensentscheidung vollständig außer Acht lassen darf. Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls in die Entscheidung einzubeziehen und abzuwägen. Dies hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.08.2015 jedoch getan. Die dortigen Ausführungen, dass es im Streitfall u.a. aufgrund des Alters und der Höhe der Rückstände geboten erscheine, an der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft festzuhalten, sind nicht zu beanstanden.
372. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kann auch nicht wegen unbilliger Härte erfolgen.
38Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Trotz der alternativen Fassung des Gesetzes können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 09.01.1996 – VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589 m.w.N.)
39Der angefochtene Verwaltungsakt ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist. Darüber hinaus kann der vom Antragsteller angeführte Grund der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Rechtsanwalt dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Zahlung der Steuerrückstände nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Dass mit der Abgabe der Vermögensauskunft eine Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Vollstreckungsschuldners einhergehen kann, wurde vom Gesetzgeber – wie bereits dargestellt - bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO bewusst in Kauf genommen. Da die Möglichkeit der Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO gerade keine außergewöhnliche, sondern eine typische Folge ist, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, eine „unbillige Härte“ zu begründen, zumal die gesetzgeberische Vorgabe, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 284 Abs. 6 Satz 3 AO), ansonsten unterlaufen würde.
403. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.