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Der Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 wird dahin geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von …… EUR berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt der Beklagte.
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
3Die Kläger wurden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis Juni Co-Trainer einer U 23 Mannschaft. Im November wurde er zusätzlich mit den Aufgaben des Torwarttrainers der Lizenzmannschaft betraut; seit Juli hat er diese Funktion vertraglich und ausschließlich inne. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders wandte er monatlich ………… EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus mehreren Paketen. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils von ……. EUR, der auf das Sportpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte lehnte den Werbungskostenabzug mit Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2015 sowie ebenfalls im Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015) ab. Der hiesige Senat wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2015 (15 K 1712/15 E) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2016, 1416).
4Der Bundesfinanzhof –BFH- ließ die Revision zu, hob mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2019 das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht –FG- zurück (VI R 24/16, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2019, 376). Die Feststellungen des FG trügen nicht dessen Würdigung einer Privatveranlassung der streitigen Aufwendungen. Das Gericht habe seine Entscheidung allein auf den Charakter des Abonnements gestützt, ohne die notwendigen Feststellungen zu dessen tatsächlicher Verwendung zu treffen; hier komme eine Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des Vereins in Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli als Torwarttrainer tätig sei, indes den Werbungskostenabzug für das gesamte Streitjahr geltend mache.
5Die Kläger haben im 2. Rechtsgang zum Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung des Abonnements mehrere Zeugen benannt.
6Der Kläger – der in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden ist - hat ergänzend vorgetragen, jeder aus dem Trainerteam habe ein eigenes Abo gehabt; der Verein habe dieses Abo aus Kostengründen nur ganz wenigen (anderen) Kollegen zur Verfügung stellen können. Sein eigenes Abo habe er ausschließlich zu Hause genutzt; nur dort habe er die Karte technisch überhaupt einsetzen können. Grundsätzlich seien alle Sendungen von beruflichem Interesse. Hier gehe es insgesamt um die Auswertung von Spielszenen sowie die Analyse von Spielern und Vereinen, auch von fremden Ligen – insbesondere im Hinblick auf das überaus schnelllebige Geschäft, einschließlich immer denkbarer kurzfristiger Trainerwechsel. Das gelte für den gesamten Inhalt des Pakets, auch etwa der Vorberichte und Interviews, die weiteren Aufschluss gäben und zugleich der eigenen rhetorischen Schulung dienten. Allenfalls die geringfügigen Werbepausen seien auszunehmen. Die Erkenntnisse aus den übertragenen Spielen, die der Kläger (ebenso wie die anderen Trainer) größtenteils aufzeichne – zu Hause oder auch auf Laptop während der Fahrten im Mannschaftsbus -, nutze er uneingeschränkt bei Schulungen des Mannschaftskaders, im täglichen Trainingsbetrieb (einschließlich Torwarttraining), bei Mannschaftsaufstellungen etc. Zusätzlich habe er sich mit etwaigen Wünschen nach ergänzenden Auswertungen einzelner angeschauter Spielszenen an den Videoanalysten des Vereins wenden können. Andere Videotools habe der Verein damals nicht gehabt. Im Hinblick auf seine berufliche Stellung und seinen Arbeitstag von 12 bis 16 Stunden habe er sich keinerlei Informationsdefizit leisten können. Er habe sich sämtliche übertragenen Spiele anschauen müssen, und zwar konzentriert, mit „beruflicher Brille“ – daher nie privat, etwa im Freundeskreis oder „beim Bier“. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten keinerlei Interesse am Fußball gehabt und seien bei Übertragungen regelmäßig in andere Zimmer ausgewichen.
7Der Kläger macht nunmehr für das gesamte Streitjahr Aufwendungen für das anteilige Paket geltend, die er (unbestritten) auf monatlich ……. EUR schätzt.
8Die Kläger beantragen,
9den Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von …… EUR anerkannt werden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte vertritt die Ansicht, die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen für das Paket sei weiterhin nicht nachgewiesen, zumal der Kläger keine Beweisvorsorge getroffen habe. Eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung könne nicht ausgeschlossen werden.
13Auf die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen A vom 11.10.2019 und vom 04.11.2019 sowie des Zeugen B vom 25.10.2019 wird Bezug genommen. Auf deren persönliche Vernehmung wie ebenso eine Vernehmung des Zeugen C haben die Beteiligten verzichtet. Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D; wegen des Ergebnisses hierzu – wie auch der Anhörung des Klägers – wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Steuerakten verwiesen.
15Die Klage ist begründet.
16Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-; dem Kläger steht der geltend gemachte Werbungskostenabzug für das anteilige Abo zu.
17Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die – wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.
18Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.
19Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden.
20Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.
21Nach vorstehenden Grundsätzen sind die Aufwendungen für das Paket des Klägers ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abzugsfähig.
22Die Gesamtheit der Umstände, unter Einbeziehung insbesondere des ergänzenden Beteiligtenvorbringens im 2. Rechtsgang – auch in der mündlichen Verhandlung - sowie der Ergebnisse der (schriftlichen und mündlichen) Beweiserhebung, lässt zur Überzeugung des Senats die Feststellung zu, dass eine private Verwendung des Abonnements allenfalls geringfügig erfolgt ist.
23Der Kläger hat das Gericht von der Richtigkeit seines Vorbringens zu überzeugen vermocht, das streitgegenständliche Paket ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich genutzt zu haben, um aus dem gesamten Programmangebot Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen und damit seiner Tätigkeit als Co Trainer bzw. als Torwarttrainer zu dienen. Zwar ist der Inhalt des Pakets nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht indes der Annahme der nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung insbesondere deshalb nicht entgegen, weil ein speziell gerade auf das Berufsbild des Klägers ausgerichtetes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich war. Zudem verfügte der Verein jedenfalls im Streitjahr nicht über ein sonstiges Videotool, das für den Kläger als (Co-)Trainer unmittelbar nutzbar war.
24Der Kläger hat, insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, überzeugend und insgesamt – auch auf mehrfachen Vorhalt hin – glaubhaft vorgetragen, die Karte eingesetzt zu haben, um sich (aus technischen Gründen ausschließlich) zu Hause sämtliche Übertragungen im Sport-Paket aus beruflichen Gründen anzusehen. Er hat den Senat davon zu überzeugen vermocht, dass er den dortigen Programminhalt nahezu erschöpfend angeschaut, ihn – in Einzelfällen, je nach Relevanz und Wertung nochmals vertieft durch Wiederholungen – gedanklich sowie gelegentlich anhand einiger Notizen auch schriftlich für sich ausgewertet hat. Diese Informationen und Ergebnisse habe er ausschließlich für seinen Beruf eingesetzt, indem er etwa den Videoanalysten gezielt um weitere Analysen oder bestimmte Schnitte von Einzelsituationen gebeten habe, um diese sowie seine eigenen gewonnenen Erkenntnisse vornehmlich für das Mannschaftstraining und für Teambesprechungen einzusetzen. Zusätzlich habe er sich mit dem Programmangebot auch über andere Vereine und deren Trainer sowie Spieler und absolvierte Spiele – in jeglicher Liga – umfassend informiert. Erst auf der Basis solch breiter Kenntnisse werde er seinem arbeitsintensiven Beruf gerecht. Er erfasse auf diese Weise jegliche Änderung im schnelllebigen Geschäft – personeller oder taktischer Art. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse könne (und müsse) er zudem bei Neuverpflichtungen für den Verein mitentscheiden. Zugleich sei er auf eine etwaige eigene berufliche Veränderung vorbereitet und könne sich außerdem fundiert an aktuellen Diskussionen im Geschäft beteiligen – so etwa auch der Presse oder seinem Sportdirektor gegenüber. Diese konkrete berufliche Verwendung umfasse damit nicht nur die Spiele jeglicher Liga an sich, sondern auch die Vorberichte, Interviews in den Halbzeitpausen etc. Gerade die Interviews dienten nicht zuletzt der eigenen Fortbildung, da auch er selbst gelegentlich Statements abgeben müsse.
25Die schriftlichen Aussagen der Zeugen B betreffen zwar nicht den Einsatz der gleichen Karte des Klägers zu Hause – hierzu konnten beide naturgemäß keine Angaben machen -, bestätigen jedoch die Bedeutung des Abonnements für den Verein und zugleich die Arbeit des Klägers. Vornehmlich der Zeuge A – im Streitjahr selbst Co Trainer beim dortigen Verein – hat bekräftigt, die Übertragungen seien das wichtigste Mittel gewesen, um sich auf den Gegner vorzubereiten, Spiele zu analysieren sowie nachzubereiten, zumal es damals keine sonstigen Videotools gegeben habe auf die die (Co-)Trainer unmittelbar hätten zurückgreifen können. Insgesamt sei das Abo ausgiebig bei der Trainerarbeit verwendet worden.
26Der Vortrag des Klägers wird umfänglich gestützt durch die Aussage des Zeugen D – im Streitjahr Sportdirektor bei dem Verein. Der Zeuge hat mehrfach, auch auf zahlreiche Vorhalte hin, jeweils überzeugend und widerspruchsfrei bekundet, es sei für den Verein „extrem wichtig“ gewesen, dass sich der Kläger zu Hause das Programmangebot des Pakets angeschaut habe. Der Kläger habe – wie die anderen Trainer auch und er als Sportdirektor ebenso – „den Spieler komplett durchleuchten“ sollen und müssen. Es sei bereits damals um „sehr viel Geld“ gegangen (Verein im Streitjahr in einer höheren Liga). In dem schnelllebigen Geschäft gebe es ständig neue Spielsysteme, auf die sich die Mannschaft (einschließlich Torwart) einstellen müsse. Hierzu wie auch zu den einzelnen Spielerpersönlichkeiten biete das Abo umfangreiche Informationen, Daten, Erkenntnisse und sonstige Aspekte – sowohl anhand der Spielübertragungen als auch mit den Interviews und Vorberichten. Der Zeuge hat ergänzt, dass der Kläger zudem Erkenntnisse auch von Spielerpersönlichkeiten anderer Vereine oder gar anderen Ligen benötige, zumal er als einer der Trainer in Neuverpflichtungen für den Verein eingebunden sei. Das Abo habe u. a. dem Kläger zugleich Scouting-Reisen erspart, für die weder Zeit noch finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien.
27Der Senat folgt dem Kläger nach dem persönlichen Gesamteindruck und der weiteren Beweis- und sonstigen Ermittlungsergebnisse auch dahin, dass er den Inhalt des Pakets nicht oder jedenfalls nicht nennenswert privat angeschaut oder sonst eingesetzt hat. Der Kläger hat mehrfach ausgeführt, dass er sich die Spiele als Teil seiner Arbeitszeit und seines Berufs anschauen „müsse“ – ob er dies gerade zu dieser Gelegenheit möge oder nicht. Seine Familie sei in keiner Weise interessiert gewesen – weder seine Ehefrau, die nicht selten genervt gewesen sei bzw. bei gleichzeitiger Anwesenheit das Wohnzimmer verlassen habe, noch seine Kinder. Wegen einerseits seiner beruflichen Verpflichtung zur umfassenden Information und andererseits seiner „beruflichen Brille“, die er bei der konzentrierten und wertenden Betrachtung des Programminhalts aufsetze, sei schon im Streitjahr ein Fernseh-Abend mit Freunden und/oder „beim Bier“ nicht in Betracht gekommen.
28Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die konkrete berufliche Verwendung des Abonnements nicht nur in der zweiten Jahreshälfte erfolgt ist, sondern bereits in den Monaten zuvor – damals als Co Trainer einer U 23 Mannschaft sowie schon seit November zusätzlich faktisch eingesetzt als Torwarttrainer der Lizenzmannschaft.
29Da ausweislich der vorstehenden Ausführungen der Senat von der (zumindest nahezu) beruflichen Veranlassung und Verwendung des Abonnements überzeugt ist, ist aus seiner Sicht der Beklagteneinwand, der Kläger hätte – etwa durch Anfertigung schriftlicher Notizen zu den Spielszenen – eine Beweisvorsorge treffen müssen, nicht erheblich.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (der zurückgenommene Antrag ist geringfügig). Sie umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens, § 143 Abs. 2 FGO.