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Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 2812/16 E

Datum:
28.10.2019
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2812/16 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2019:1028.8K2812.16E.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom … 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 wird dahingehend geändert, dass aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH durch den Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. … € angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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