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Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2014 um 4.789,90 EUR (= 25.210,- EUR x 19%) gemindert auf 2.749,87 EUR (= 7.539,77 EUR minus 4.789,90 EUR) festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 v.H. und der Beklagte zu 20 v.H..
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird auf 24.191,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten, ob es sich bei den von der Klägerin an die … GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) erbachten Leistungen um nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft handelt.
3Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ….2009 (vgl. Blatt 33 ff der GA (Anlage 1)) gegründet und firmierte bis ….2014 unter …Verwaltungs-GmbH und danach unter …Unternehmensberatung GmbH.
4Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,- EUR und wurde vollständig von Herrn Z übernommen. Herr Z ist auch alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.
5Herr Z schloss mit der Klägerin einen Geschäftsführervertrag, in dem vereinbart wurde, dass Herr Z für seine Geschäftsführertätigkeit von der Klägerin u.a. eine Tantieme, die Nutzung eines Dienstwagens und ein festes Monatsgehalt beziehen soll. Außerdem wurden 30 Urlaubstage und eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart. Auf den weiteren Inhalt des Geschäftsführervertrages wird Bezug genommen (vgl. Geschäftsführervertrag vom 31.12.2009: Monatsgehalt 5.000,- EUR, vgl. Blatt 79 ff der GA (Anlage 7), Nachtrag vom 31.12.2010 zum Geschäftsführervertrag: Monatsgehalt 6.500,- EUR, vgl. Blatt 84 der GA).
6Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren 2013 bis 2015 insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung der KG.
7Unternehmensgegenstand der KG ist die Finanz- und Versicherungsmaklertätigkeit. Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag, ebenfalls vom ….2009, gegründet. Die Klägerin ist einzige Komplementärin an der KG, ohne am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt zu sein. Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der KG nahm die Klägerin am Gewinn und Verlust der KG nicht teil.
8Herr Z ist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000,- EUR als einziger Kommanditist zu 100% an der KG beteiligt. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Blatt 64 ff der GA (Anlage 5)) wird verwiesen.
9Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der KG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Im Streitjahr 2013 zahlte die KG an die Klägerin hierfür 24.000,- EUR.
10Mit Wirkung zum 01.01.2014 schlossen die Klägerin (als Vertragspartnerin zu 1) und die KG (als Vertragspartnerin zu 2) einen Dienstleistungsvertrag (vgl. Blatt 85 ff der GA (Anlage 8)), der nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. Schreiben vom 27.02.2018, Prüfungshandakte) diesen Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz für ihre Geschäftsführertätigkeit ausdrücklich regeln sollte. Nach dem Wortlaut des Dienstleistungsvertrages sollte zwar die KG (Vertragspartnerin zu 2) für die Übernahme der Geschäftsleitung von der Klägerin (Vertragspartnerin zu 1) eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,-EUR (bzw. ab 01.07.2015: 6.750,- EUR) erhalten. Gewollt war jedoch unstreitig, dass – umgekehrt – die Klägerin von der KG eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,- EUR (bzw. ab 01.07.2015: 6.750,- EUR) ab dem 01.01.2014 für die Übernahme der KG-Geschäftsleitung erhalten sollte.
11Tatsächlich zahlte die KG im Jahr 2014 auf das Konto der Klägerin (…) nur 2 x 5.000,- EUR (28.11.2014 und 29.12.2014). Am 15.06.2015 wurde zudem rückwirkend zum 31.12.2014 ein Betrag von 30.000,- EUR für Haftungsvergütung (Auslagen) (vgl. Schreiben der Klägerin an die KG vom 15.06.2015, Prüfungshandakte) auf dem Verrechnungskonto GmbH & Co. KG gebucht. Die 30.000,-EUR und die 2 x 5.000,- EUR, insgesamt 40.000,- EUR, erfasste die Klägerin im Jahr 2014 als sonstigen Ertrag.
12Im Jahr 2015 zahlte die KG auf das Konto der Klägerin (…) insgesamt 70.500,- EUR (= (6 x 5.000,- EUR) + 1.500,- EUR + (6 x 6.500,- EUR.))
13Geschäftsanschrift der Klägerin und der KG ist seit Anfang 2013 A-Str.1 in A-Stadt. Die Geschäftsräume (123 qm) wurden der KG (Mieter) seit dem 01.01.2013 von Herrn Z und dessen Ehefrau, …, für eine monatliche Miete von 1.070,- EUR vermietet. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages (vgl. Blatt 70 ff der GA (Anlage 6)) wird verwiesen. Das Grundstück A-Str.1 in A-Stadt gehört den Ehegatten je zur Hälfte.
14Im Laufe des Jahres 2014 übernahm die Klägerin aus betrieblichen Organisationsgründen bisher von der KG erbrachte umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen an Dritte als eigenen Geschäftsbetrieb. Außerdem wurden ab März 2014 drei neue Fahrzeuge (PHAETON 3.0, Mini one, Nissan Micra) nicht mehr von der KG, sondern von der Klägerin geleast.
15Die mit der Klagebegründung übersandten Mietverträge zwischen Z (als Vermieter) und der KG (als Mieter) über zwei Fahrzeuge für einen monatlichen Mietzins von 300,- EUR (netto) bzw. 350,- EUR (netto) waren nach dem Akteninhalt für die Streitjahre obsolet (vgl. Mietverträge vom 25.12.2010; BMW 1 bzw. BMW 2, vgl. Blatt 90 ff der GA (Anlage 9)).
16Der Beklagte gestattete der Klägerin, die Umsatzsteuer ab dem 01.01.2014 nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
17Die Klägerin reichte für 2013 keine Umsatzsteuererklärung ein.
18Die Umsatzsteuererklärung für 2014 ging am 20.08.2015 und die Umsatzsteuererklärung für 2015 ging am 26.01.2017 beim Beklagten ein. Die Umsatzsteuer wurde erklärungsgemäß auf 741,87 EUR (2014) und ./. 338,- EUR (2015) festgesetzt.
19Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, welche mit Prüfungsbericht vom 19.12.2017 endete. In Tz. 2.2. Dienstleistungsvertrag führte der Prüfer aus:
20Tz. 2.2. Dienstleistungsvertrag
21Die Bfa als Komplementär-GmbH ist als selbständig tätig anzusehen hinsichtlich ihrer gegen Entgelt nachhaltig ausgeübten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen (vgl. BFH vom 06.06.2002, V R 43/01). Ihre Leistungen erbringt sie gegenüber der GmbH & Co. KG als Unternehmerin im Leistungsaustausch, da ein Dienstleistungsvertrag als gesondertes schuldrechtliches Austauschverhältnis gegen Sonderentgelt vereinbart worden ist. Die Umsätze der Bfa sind somit in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
222013 |
2014 |
2015 |
|
Umsatzsteuer 19% |
3.831,93 EUR |
6.386,55 EUR |
11.256,30 EUR |
Umsätze (brutto): |
24.000 EUR |
40.000 EUR |
70.500 EUR |
In einer Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht trug die Klägerin vor (vgl. Schreiben vom 31.01.2018): Die im Dienstleistungsvertrag getroffene Regelung habe nichts mit Leistungsaustausch zu tun, wie er im umsatzsteuerlichen Sinne zu den Sachverhalten führe, bei den das eine um das andere geleistet werde. Es sei nur ein Kostenersatz gewollt gewesen. Die geflossenen Beträge seien nicht als Entgelt zu verstehen, sondern mehr oder minder pauschale Kostenerstattung. Zudem sei hier auch der Aspekt der Organschaft zu betrachten. Hier liege eine Organschaft zwischen der Klägerin, der KG und Herrn Z vor.
24Der Beklagte folgte der Ansicht nicht. Auf die Ausführungen in dem Schreiben des Beklagten vom 23.03.2018 wird Bezug genommen.
25Der Beklagte erließ am 05.04.2018 für 2013 einen erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid und setzte die Umsatzsteuer 2013 auf 3.831,92 EUR fest.
26Für 2014 und 2015 erließ der Beklagte, ebenfalls am 05.04.2018, nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen. Die Umsatzsteuer wurde auf 7.539,77 EUR (2014) und 12.819,42 EUR (2015) festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den Festsetzungen lagen die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde.
27Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trug zur Begründung vor:
28Das Finanzamt habe zu Unrecht die Geschäftsführertätigkeit der Klägerin gegenüber der KG als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung qualifiziert (vgl. Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes). Entgegen der Darstellung des Finanzamtes bestehe vorliegend eine Organschaft. Dabei hatte die Klägerin zunächst die Ansicht vertreten, dass eine Organschaft zwischen der KG (Organträger) und der Klägerin bestehe. Dann vertrat die Klägerin die Ansicht, dass eine Organschaft zwischen Herrn Z (Organträger) und der KG (Organgesellschaft) bestehe. Herr Z sei auch Unternehmer, weil er eine Photovoltaikanlage betreibe. Die Gesellschaften könnten sich unter Verzicht auf die Anwendungsregelungen des BMF (vom 26.05.2017, BStBl I 2017, 790), wonach eine Personengesellschaft erst ab dem 01.01.2019 eine Organgesellschaft sein könne, auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH berufen und hierdurch die umsatzsteuerliche Mehrbelastung vermeiden. Die Mehrbelastung entstehe dadurch, dass die KG nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil sie überwiegend steuerfreie Ausgangsleistungen erbringe.
29Mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es liege keine Organschaft vor. Herr Z sei kein Organträger. Seine (nichtselbständige) Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH begründe kein Unternehmen. Die Vermietungsleistung im Zusammenhang mit den Geschäftsräumen erbringe der Kläger nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau. Soweit der Kläger des Weiteren eine Photovoltaikanlage betreibe, sei nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit mit der Tätigkeit der Klägerin in irgendeiner Verbindung stehe.
30Mit der hiergegen am 13.02.2019 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
31Es komme im Streitfall nicht darauf an, ob die Leistungen lediglich einen Kostenersatz oder eine sonstige Leistung darstellten, weil eine Organschaft zwischen Herrn Z, der KG und der Klägerin vorliege. Die Klägerin sei als Komplementär-GmbH der KG Teil des Organkreises.
32Organträger sei Herr Z. Dieser sei Unternehmer durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus sei er durch die Vermietung von 50% der Geschäftsräume an die KG eigenständiger Unternehmer. Er erbringe umsatzsteuerrechtlich als Gemeinschafter anteilige Leistungen. Die zwischen Herrn Z und seiner Ehefrau bestehende Bruchteilsgemeinschaft sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH kein Unternehmer (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2018 V R 65/17). Soweit dieses Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich worden sei, könne dies vorliegend dahingestellt bleiben, die Klägerin könne sich auf die Rechtsprechung des BFH berufen.
33Die KG als Personengesellschaft könne nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH auch (taugliche) Organgesellschaft sein.
34Sämtliche Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft seien vorliegend erfüllt:
35Finanzielle Eingliederung
36Herr Z sei zu 100% an der Klägerin beteiligt. Damit sei die finanzielle Eingliederung zwischen Herrn Z und der Klägerin (Organgesellschaft) voll ausgeprägt.
37Zudem sei auch die KG finanziell in die Organschaft eingegliedert. An der KG seien lediglich Herr Z und die Klägerin beteiligt. Es liege eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG vor.
38Organisatorische Eingliederung
39Sowohl in der KG als auch bei der Klägerin werde der Wille des Herrn Z durchgesetzt. Eine abweichende Willensbildung sei ausgeschlossen.
40Wirtschaftliche Eingliederung
41Da die finanzielle und die organisatorische Eingliederung sehr stark ausgeprägt seien, seien die Anforderungen an die wirtschaftliche Verflechtung recht gering. Diese liege hier ebenfalls vor.
42Die Klägerin sei für die KG tätig, indem sie die Geschäftsführungstätigkeit erbringe.
43Gleichzeitig sei Herr Z Geschäftsführer der Klägerin und vermiete der KG die Geschäftsräume, in der sowohl die KG als auch die Klägerin ihren Sitz haben.
44Die Klägerin beantragt,
45die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 vom 05.04.2018 sowie die vorangegangenen Umsatzsteuerfestsetzungen 2014 aufgrund der am 20.08.2015 eingegangenen Jahreserklärung und 2015 aufgrund der am 26.01.2017 eingegangenen Jahreserklärung und die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019 aufzuheben,
46hilfsweise, die Revision zuzulassen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Der Beklagte trägt vor:
50Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass hier ein Organschaft vorliege.
51Das BFH-Urteil vom 22.11.2018 V R 67/17, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein könne, sei bislang noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sei daher über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Vermietungsgemeinschaft sei weiterhin als Unternehmer anzusehen. Die anderen unternehmerischen Betätigungen des Herrn Z (Betrieb einer Photovoltaikanlage) seien nicht ausreichend, um eine umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen.
52Entscheidungsgründe
53I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
54Die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und für 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
55Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 ist nur insoweit rechtswidrig, als der Beklagte den am 15.06.2015 gebuchten Betrag in Höhe von 30.000,- EUR in 2014 der Umsatzsteuer unterworfen hat, obwohl dieser Betrag der Klägerin nicht in 2014 zugeflossen ist. Da der Klägerin ab dem 01.01.2014 gestattet wurde, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, war die Umsatzsteuer 2014 insoweit um 4.789,90 EUR (= 25.210,- EUR x 19%) zu mindern.
56Im Übrigen hat der Beklagte die von der KG an die Klägerin für deren an die KG erbrachten Leistungen gezahlten Beträge in Höhe von 24.000,- EUR (2013), 10.000,- EUR (2014) und 70.500,- EUR (2015) zu Recht als umsatzsteuerbar und -pflichtig der Umsatzbesteuerung unterworfen.
571. Die Klägerin erbrachte die Geschäftsführungsleitung im Leistungsaustausch gegenüber der KG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
58Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
59Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen (Sonder-) Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Steuerbare entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen eines Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen und auf den Austausch der Leistungen des Gesellschafters gegen Entgelt gerichtet sind. Ein Leistungsaustausch setzt lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ob der Gesellschafter bei der Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft zugleich auch Mitgliedschaftsrechte ausübt, ist nicht erheblich, wenn er dafür ein Entgelt erhält (vgl. BFH, Urteil vom 06.06. 2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BFH, Urteil vom 03.03.2011 V R 24/10, BStBl 2011, 950).
60Nach diesen Grundsätzen wurden die von der Klägerin an die KG erbrachten Leistungen gegen (Sonder-) Entgelt ausgeführt.
61Nach den Gesamtumständen des Streitfalls können die Zahlungen, die die Klägerin für ihre Geschäftsführungsleistungen von der KG erhalten hat, keine Gewinnbeteiligungen sein, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum am Gewinn und Verlust der KG nicht teilnahm (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrages der KG).
62Es besteht auch aufgrund der zwischen der KG und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen ein für einen Leistungsaustausch erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Geschäftsführungsleistungen der Klägerin und den Geldzahlungen der KG an die Klägerin. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob den Zahlungen der KG an die Klägerin die Regelung im Gesellschaftsvertrag oder der Dienstleistungsvertrag (ab 01.01.2014) zugrunde lagen. Ebenso ist unerheblich, ob das Entgelt von den Beteiligten als Vergütung für die Übernahme der Geschäftsleitung (§ 2 des Dienstleistungsvertrages) oder als Ersatz aller der durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen (§ 6 des Gesellschaftsvertrages) bezeichnet wurde. Denn entscheidend dafür, ob eine Zahlung "für die Leistung" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, ist, dass sich – wie hier – aus dem "Rechtsverhältnis" zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, dass die Zahlungen für ein (zweckgerichtetes) Handeln geleistet werden. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Auf die Angemessenheit des Entgelts kommt es nicht an.
632. Die Klägerin führte die entgeltlichen Leistungen an die KG auch als selbständiger Unternehmer aus. Es handelt bei diesen Umsätzen nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsatzsteuerlichen Organschaft.
64Die Klägerin ist nicht Teil einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
65Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Für eine Organschaft ist nicht erforderlich ist, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Eine Organschaft kann auch vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist; tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem eine Organschaft anzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 12.10.2016 XI R 30/14 BStBl II 2017, 597; BFH, Urteil vom 03.03.2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434 m.w.N.).
66Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 11 MwStSystRL, wonach es den Mitgliedstaaten gestattet ist, in ihren Gebieten ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.
67Nach diesen Vorgaben ist für die Annahme einer Organschaft erforderlich, dass der unternehmerisch tätige Organträger bei der abhängigen (juristischen) Person finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann und wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist.
68Im Streitfall fehlt – bei allen denkbaren Betrachtungsweisen – jeweils mindestens ein Merkmal der Eingliederung,
69a) Zwischen der Klägerin und der KG besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft und zwar sowohl unter der Annahme, die Klägerin hätte die Funktion der Organträgerin und die KG die der Organgesellschaft inne, als auch umgekehrt.
70Denn das Merkmal der finanziellen Eingliederung liegt hier nicht vor. Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Vorliegend handelt sich aber bei der Klägerin und der KG um Schwesterngesellschaften, weil Herr Z in den Streitjahren sowohl an der KG als auch an der GmbH zu 100% beteiligt war. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH, Urteil vom 24.08.2016 V R 36/15, BStBl II 2017, 595), der sich der Senat anschließt, besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts zwischen Schwesterngesellschaften keine Organschaft.
71b) Zwischen Herrn Andreas Z (als möglichem Organträger) und der Klägerin (als möglicher Organgesellschaft) besteht ebenfalls keine Organschaft.
72Zwar ist Herr Z zu 100% an der Klägerin beteiligt und zudem Geschäftsführer der Klägerin. Hier ist aber keine wirtschaftliche Eingliederung gegeben.
73Für die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (ständige Rechtsprechung BFH, Urteile vom 07.07.2011 V R 53/10, BStBl II 2013, 218, unter II.2.c; vom 20.08.2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c aa).
74Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt. Die Leistungen müssen im Rahmen eines Unternehmens im Sinne einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erbracht werden. Unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft können eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters nicht begründen (vgl. BFH, Urteil vom 18.06.2009 V R 4/08, BStBl II 2010, 310; BFH, Beschluss vom 13.11.2019 V R 30/18, BFH/NV 2020, 310 m.w.N.).
75Diese für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlichen Kriterien liegen hier ersichtlich nicht vor:
76aa) Soweit Herr Z in den Streitjahren eine Photovoltaikanlage betrieben hat, hat er zwar – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin – als Unternehmer gehandelt. Diese Umsätze stehen aber in keinem (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin. Die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage haben keine Bedeutung für das Unternehmen der Klägerin.
77bb) Soweit Herr Z in den Streitjahren als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war, hat er seine Leistungen – was zutreffend zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – nicht als selbständiger Unternehmer erbracht. Zwischen der Klägerin und Herrn Z waren u.a. eine regelmäßige erfolgsunabhängige Lohnzahlung, die Gewährung von Urlaub, Bezahlung von Krankheitszeiten vereinbart. Die Klägerin hat für ihren angestellten Geschäftsführer Z auch Lohnsteuer einbehalten und an den Beklagten abgeführt.
78cc) Soweit die Klägerin seit Anfang 2013 unter der Anschrift A-Str.1 in A-Stadt ansässig ist und die Geschäftsräume zur Hälfte im Eigentum des Herrn Z stehen, kann die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Klägerin – unabhängig von dem Bestehen einer Unternehmereigenschaft des Herrn Z – keine eine wirtschaftlichen Eingliederung begründen, da die Räume von der Klägerin unentgeltlich genutzt werden. Der Mietvertrag wurde seinerzeit mit der KG und nicht mit der Klägerin geschlossen.
79c) Auch besteht zwischen Herrn Z (als möglichem Organträger) und der KG (als möglicher Organgesellschaft) keine Organschaft.
80Zwar kann auch eine KG eine taugliche Organgesellschaft sei. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „juristische Person“ auch Personengesellschaften umfassen kann. Während der XI. Senat des BFH (jedenfalls) eine GmbH & Co. KG als vom Begriff der juristischen Person umfasst ansieht, fällt nach Ansicht des V. Senats des BFH eine Personengesellschaft nur dann unter den Begriff der juristischen Person, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (vgl. BFH-Urteile vom 01.06.2016 XI R 17/11, BStBl II 2017, 581 und vom 02.12.2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547).
81Der Senat kann offen lassen, welcher Auffassung er folgt, denn das Vorliegen einer Organschaft scheitert hier ebenfalls an der fehlenden wirtschaftlichen Eingliederung.
82aa) Soweit Herr Z eine Photovoltaikanlage betrieben hat, hat er zwar – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin – als Unternehmer gehandelt. Diese Umsätze stehen aber in keinem (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der Tätigkeit der KG. Die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage haben keine Bedeutung für das Unternehmen der KG.
83bb) Soweit Herr Z und seine Ehefrau die Geschäftsräume, A-Str.1 in A-Stadt, an die KG vermietet haben, kommt dieser Vermietungsleistung zwar eine wesentliche Bedeutung für das Unternehmen der KG zu, weil dort das Unternehmen der KG betrieben wird. Die Vermietungsleistungen sind auch im Rahmen eines Unternehmens nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen erbracht worden.
84Eine wirtschaftliche Eingliederung der KG in ein Unternehmen des Herrn Z (als möglicher Unternehmensträger) lässt sich aber nicht mit der Vermietung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstückes begründen. Im Hinblick auf die Vermietungstätigkeit ist nicht Herr Z alleine, sondern die durch die wirtschaftliche Tätigkeit (Vermietung) entstandene GbR, bestehend aus Herrn Z und dessen Ehefrau…, als Unternehmer anzusehen. Die zwischen Herrn Z und seiner Ehefrau bestehende Vermietergemeinschaft ist, soweit sie Vermietungsleistungen gegen Entgelt erbringt, ein von Herrn Z unabhängiger selbständiger Unternehmer, dessen Leistungen keine Eingliederung der KG in ein – von der Vermietergesellschaft zu unterscheidendes – Unternehmen des Herrn Z bewirken kann (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom V R 14/08, BStBl II 2011, 988, Rn 37, m.w.N.). Herr und Frau Z sind auch zusammen nach außen hin gegenüber der KG aufgetreten, weil beide Namen im Mietvertrag als Vermieter aufgeführt werden. Ob das vermietete Grundstück im Bruchteilseigentum der Ehegatten steht, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn die wirtschaftliche Tätigkeit – gemeinschaftliche Vermietung an einen Dritten (hier: KG) – geht über den bloßen Kauf und das Halten eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Es besteht vorliegend bei der Gemeinschaft (Herr und Frau Z) ein über das Eigentumsrecht hinausgehender gemeinschaftlicher Zweck, durch die Vermietung des Grundstücks gemeinsam nachhaltig Einnahmen zu erzielen.
85cc) Soweit Herr Z als Unternehmer der KG anfänglich zwei Fahrzeuge vermietet hat, war diese Vermietungstätigkeit nach dem Akteninhalt in den Streitjahren bereits beendet. Im Übrigen handelt es sich bei den Fahrzeugen um Wirtschaftsgüter, denen für das Unternehmen der KG nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt. Eine für eine Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung vermag eine solche Leistungsbeziehung nicht zu begründen.
86d) Da weder zwischen Herrn Z und der Klägerin, als auch zwischen Herrn Z und der KG eine Organschaft besteht, liegt hier auch kein Organkreis zwischen Herrn Z, der Klägerin und der KG vor.
87Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat im Übrigen auch dann, wenn Herr Z – der Rechtsauffassung der Klägerin folgend – die Geschäftsräume A-Str.1 in A-Stadt als selbständiger Unternehmer (Bruchteilsgemeinschafter) vermietet hätte, was der erkennende Senat jedoch auch deshalb für zweifelhaft erachtet, weil Herr Z dann als Unternehmer wesentliche unternehmerischen Entscheidungen, z.B. Kündigung des Mietvertrages, nicht ohne die Mitwirkung seiner Ehefrau treffen könnte.
88Denn die Vermietung der (hälftigen) Geschäftsräume durch Herrn Z als Unternehmer (alleine) an die KG, die in den Räumen ihr Unternehmen betreibt, könnte zwar ggf. eine Organschaft zwischen Herrn Z (Organträger) und der KG (Organgesellschaft) begründen, weil Herr Z dann als Unternehmer (tauglicher Organträger) entgeltliche Leistungen an die KG erbringen würde, die für das Unternehmen der KG wesentlich wären (wirtschaftliche Eingliederung). Die hierdurch ggf. entstehende Organschaft zwischen Herrn Z und der KG hätte aber nicht zur Folge, dass die von der Klägerin an die KG ausgeführten Umsätze nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft wären, weil die Klägerin nicht Teil dieses Organkreises zwischen Herrn Z und der KG wäre. Denn zwischen Herrn Z (als möglichem Organträger) und der Klägerin (als möglicher Organgesellschaft) besteht – wie bereits unter I 2. b) ausgeführt – keine Organschaft. Der Umstand, dass die Klägerin als Komplementär-GmbH die Geschäftsleitung der KG obliegt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich insoweit nicht um Leistungen zwischen zwei Organgesellschaften handelt.
893. Die Umsätze zwischen der Klägerin und der KG sind auch umsatzsteuerpflichtig. Steuerbefreiungsvorschriften sind hier nicht einschlägig.
90Die übrigen Besteuerungsgrundlagen (Höhe der gegenüber Dritte ausgeführten Umsätze, Höhe der abziehbaren Vorsteuern) sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass insoweit weitergehende Ausführungen nicht erforderlich erscheinen.
91II. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens aufzuerlegen.
92III. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 FGO).
93IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
94V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.