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Finanzgericht Düsseldorf, 2 K 1113/17 F

Datum:
09.09.2020
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1113/17 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2020:0909.2K1113.17F.00
 
Tenor:

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.02.2015, geändert durch den Bescheid vom 26.11.2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2017, wird dahingehend geändert, dass die Passage

Die verdeckten Einlagen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 S. 1 EStG i.d.F. des § 52 Abs. 3 S. 6 EStG.

Dies führt bei den Beteiligten, bei denen im Jahre 1997 antragsgemäß der österreichische Betriebsstättenverlust abgezogen wurde, zu einer Hinzurechnung dieses abgezogenen Verlustes in 2007 (= Hinzurechnungsbetrag). Ein darüber hinaus, den zuvor genannten Hinzurechnungsbetrag übersteigender verbleibender Gewinn, ist gem. § 32b EStG im Rahmen des pos. Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen."

ersetzt wird durch die Passage:

Auch diese Einkünfte sind gem. § 32b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen."

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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