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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1675/23 Erb

Datum:
17.07.2024
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 1675/23 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2024:0717.4K1675.23ERB.00
 
Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 15.4.2024 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für Zwecke der Prüfung des Überschreitens der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 ErbStG die Erwerbe begünstigten Vermögens, die vor dem 1.7.2016 erfolgt sind, nicht berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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