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Finanzgericht Köln, 3 K 3439/10

Datum:
23.01.2015
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3439/10
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2015:0123.3K3439.10.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, X R 2/16
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.505 DM (3.326 €) berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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