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Der angefochtene Bescheid zur Einkommensteuer 2012, zuletzt in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.07.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30.07.2015, wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2012 wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 95 %, dem Beklagten zu 5 % auferlegt.
Tatbestand
2Streitig sind im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der Werbungskosten für die beiden Objekte A-Straße ... in G einerseits und D‑Straße ... in G andererseits. Im Wesentlichen geht der Streit darum, ob als Werbungskosten Zahlungen des Klägers aus dem Jahr 2011 im Streitjahr 2012 Berücksichtigung finden können.
3Für das Objekt A-Straße ... hatte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust i.H.v. 3.665 € erklärt, der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 in eben dieser Höhe berücksichtigt wurde. In diesem Betrag enthalten waren als Werbungskosten erklärte Aufwendungen i.H.v. 2.871 € für „Nebenkostenabrechnung Firma P Grundsteuer“. Nach einer Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei um Aufwendungen aus dem Jahr 2011.
4Für das Objekt D-Straße ..., das der Kläger im Juni 2012 veräußert hatte, war in der Einkommensteuererklärung 2012 ein Verlust i.H.v. 8.279 € erklärt worden. Hierbei hatte der Kläger Einnahmen i.H.v. 4.809 € und Werbungskosten i.H.v. 13.088 € zugrunde gelegt. Nach anteiliger Kürzung der erklärten Absetzung für Abnutzung (AfA) auf 1.362 €, Nichtberücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Objektes sowie unter Berücksichtigung der Hausgeldabrechnung 2012 (1.099,70 € für Entnahme aus Rücklage, 1.624 € für Hausgeldvorauszahlungen), Ansatz von Grundsteuer i.H.v. 379,37 € und einer Erstattung von Hausgeld für 2011 i.H.v. 528,59 € als Einnahmen in Form negativer Werbungskosten gelangte der Beklagte für dieses Objekt zu Einkünften von 873 €, die er bei der Einkommensteuerfestsetzung 2012 berücksichtigte.
5Den vom Kläger gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 28.06.2013 erhobenen Einspruch hielt der Kläger auch nach Ergehen des Einkommensteueränderungsbescheides vom 26.07.2013 aufrecht, da er der Auffassung war, dass auch seine Zahlungen aus dem Jahr 2011 Berücksichtigung finden müssten, dagegen die Erstattung aus der Hausgeldabrechnung 2011 nicht.
6Der Beklagte lehnte den aufrechterhaltenen Einspruch durch Entscheidung vom 30.07.2015 als unbegründet zurück.
7Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger formulierte als Ziel seiner Klage („Bewertung“) zunächst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil die Erstattung aus der Hausgeldabrechnung 2011 i.H.v. 528,59 € zu Unrecht als Zufluss behandelt worden sei.
8Nach richterlichem Hinweis dahingehend, dass der Ansatz der Erstattung für das Objekt D-Straße ... dann entfalle, wenn feststehe, dass der Kläger auch für das Jahr 2011 - so wie in den Vorjahren - Hausgeldzahlungen erst im Folgejahr erklärt habe, was dann vom beklagten Finanzamt nicht berücksichtigt worden sei, erweiterte der Kläger sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 08.01.2016.
9Danach müsse für das Objekt D-Straße ... abzüglich von Einnahmen i.H.v. 4.809,01 € ein Verlust i.H.v. 3.869 € berücksichtigt werden anstatt eines positiven Ergebnisses i.H.v. 873 €. Hierbei seien Werbungskosten in Höhe von insgesamt 8.678 € zu berücksichtigen, nämlich AfA für sechs Monate i.H.v. 1.362 €, Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 1.099 €, Nebenkosten 2011 zuzüglich Grundsteuer i.H.v. 3.314 € und Nebenkosten 2012 zuzüglich anteilige Grundsteuer i.H.v. 2.903 €.
10Hinsichtlich des Objektes A-Straße vertrat der Kläger die Auffassung, dass zusätzlich ein Werbungskostenbetrag i.H.v. 2.695,42 € von in 2012 gezahlten Hausgeldern zu berücksichtigen sei. Hierzu verwies er auf sein Schreiben vom 12.07.2013. Nach diesem Schreiben entfällt der in 2012 gezahlte Betrag von 2.695,42 € auf 2.400 € Wohngeldanteil Wohnung, 252 € Wohngeldanteil Tiefgarage, 15,92 € Nachzahlung Wohngeldabrechnung 2011 Anteil Wohnung und 27,50 € Nachzahlung Wohngeldabrechnung 2011 Anteil Tiefgarage.
11Der Kläger vertritt die Auffassung, in allen Vorjahren habe es keinerlei Abrechnungsprobleme mit dem Finanzamt gegeben. Er habe stets die letzte ihm vorliegende Hausgeldabrechnung der Verwaltungsfirma vorgelegt. Eine Umstellung auf das Zu-/Abflussprinzip, das ihm erst im Rahmen des Schriftverkehrs im Jahr 2013 bekannt geworden sei, sei „kurz vor Toresschluss“ - denn auch das Objekt A-Straße sei in 2013 verkauft worden, so dass dies das letzte Jahr sei, in dem eine Anlage V abzugeben sei - nicht angebracht, weil dies nur mit Aufwand und Ärger verbunden sei.
12Der Kläger beantragt,
13Änderung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 08.01.2016.
14Der Beklagte beantragt,
15Klageabweisung.
16Auf richterlichen Hinweis sei er damit einverstanden, dass die so genannten negativen Werbungskosten für das Objekt D-Straße ... i.H.v. 528 € aufgrund einer Erstattung für Hausgeldzahlungen 2011 aus der Berechnung als Einnahmen herausgenommen werden, weil Hausgeldzahlungen 2011 in 2011 nicht als Werbungskosten angesetzt worden und in 2012 nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen bleibe er bei seiner Auffassung, dass der Kläger die im jeweiligen Jahr geleisteten Hausgeldzahlungen auch in diesem Jahr als Werbungskosten geltend machen müsse. Hier gelte das Abflussprinzip nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierauf sei der Kläger, der selbst als Rechtsanwalt tätig sei, wiederholt hingewiesen worden. Auch das Finanzgericht habe dem Kläger gegenüber hierzu in einem Urteil betreffend Einkommensteuer 2010 entsprechende Erläuterungen gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, eine vielleicht in früheren Jahren fehlerhafte Praxis beim Ansatz von Hausgeldzahlungen als Werbungskosten beizubehalten, weil der Kläger erst ab dem Jahr 2013 sich hierauf habe einstellen können.
17Beide Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 6 FGO die Möglichkeit bestehe, die Sache dem Einzelrichter zu übertragen. Die Übertragung erfolgte durch Beschluss des 5. Senats des FG Köln vom 01.12.2015.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nur teilweise begründet.
201. Objekt D-Straße
21Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Jahr 2011 zuzüglich Grundsteuer i.H.v. 3.314 € geltend macht, kann dem nicht entsprochen werden. Unstreitig handelt es sich bei diesen Aufwendungen im Wesentlichen um solche, die der Kläger im Jahr 2011 getätigt hat, über die aber erst am 26.03.2012 von der Hausverwaltung für das Objekt abgerechnet wurde. Auch die Grundsteuer 2011 wurde in diesem Jahr gezahlt.
22Gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben - hier Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG - für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Da die vom Kläger zum Abzug begehrten Aufwendungen i.H.v. 3.314 € schon in 2011 getätigt wurden, kommt eine Berücksichtigung im Streitjahr 2012 nicht in Betracht.
23Zutreffend hat der Beklagte für 2012 unter Berücksichtigung der Abrechnung 2012 vom 30.01.2013 die in 2012 geleisteten Hausgeldzahlungen i.H.v. 1.624 € als Ausgaben berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend Entnahmen aus der Rücklage i.H.v. 1.099,70 € als Erhaltungsaufwand angesetzt. Soweit der Kläger darüber hinaus die weiteren Positionen aus der Abrechnung 2012 (Betriebskosten umlagefähig, Betriebskosten nicht umlagefähig, Heizkosten) zum Abzug begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten bereits in den Hausgeldvorauszahlungen i.H.v. 1.624 € Berücksichtigung gefunden haben (742,62 + 1.415,35 + 554,93 = 2.712,90; 2.712,90./. 1.099,70 = 1.613,20; 1.624 ./. 1.613,20 = 10,80) und nur für Abrechnungszwecke gesondert aufgeführt wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend die anteilige AfA i.H.v. 1.362 € berücksichtigt sowie Grundsteuer i.H.v. 379,730 €, insgesamt also Aufwendungen i.H.v. 4.465,07 € (1.362 + 1.624 + 1.099,70 + 379,730). Unter Berücksichtigung der erklärten Einnahmen i.H.v. 4.809 € ergeben sich hieraus Einkünfte aus Vermietung des Objektes Brunnenweg von 344 €.
24Die Differenz zu dem vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angesetzten Betrag von 873 €, das heißt in Höhe des sich als Erstattungsbetrag aus der Abrechnung 2011 vom 26.03.2012 mit 528,59 € ergebenden Betrages, wurde vom Beklagten zu Unrecht als einkunftserhöhend angesetzt. Nach Aktenlage ist nicht feststellbar, dass dieser vom Kläger von seiner Hausverwaltung in 2012 erstattete Betrag zuvor im Jahre 2011 als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht und tatsächlich berücksichtigt wurde - was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird -, so dass auch die Erstattung der überschießenden Hausgeldvorauszahlungen als steuerneutral zu behandeln ist.
252. Objekt A-Straße
26Soweit der Kläger für dieses Objekt den Abzug eines zusätzlichen Betrages i.H.v. 2.695,42 € begehrt, kann dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2012 hat der Beklagte erklärungsgemäß einen Verlust i.H.v. 3.665 € berücksichtigt und hierbei als Werbungskosten einen Betrag i.H.v. 2.871 € einbezogen. Da dieser Betrag nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen des Jahres 2011 betrifft, ist die Einkommensteuerfestsetzung 2012 insoweit unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Abflussprinzips gemäß § 11 Abs. 2 EStG dem Grunde nach fehlerhaft. Allerdings sind gemäß § 11 Abs. 2 EStG die Hausgeldvorauszahlungen 2012 in Ansatz zu bringen, die der Kläger aber mit nur 2.695,42 € beziffert hat. Bei Verrechnung des fehlerhaft berücksichtigten Betrages von 2.871 € mit dem zutreffenden zu berücksichtigenden Betrag von 2.695,42 € ist daher statt des vom Beklagten mit 3.665 € berücksichtigten Verlustes nur ein Verlust i.H.v. 3.489,42 € in Ansatz zu bringen. Eine Korrektur in Bezug auf die Differenz von 2.871 € ./. 2.695,42 € zu Lasten des Klägers ist auch unter Beachtung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO im Hinblick auf die unter 1. dargestellte Entscheidung zu Gunsten des Klägers im Umfang von 528,59 € zulässig.
273. Ergebnis
28Im Ergebnis sind daher die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung der unter 1. dargestellten Minderung um 528,59 € einerseits und der sich aufgrund fehlerhafter Werbungskostenberechnung laut 2. ergebenden zulässigen Saldierung i.H.v. 175,58 € andererseits wie folgt zu korrigieren:
29V+V bisher: |
insgesamt |
./. 4.552 € |
nach Urteil: |
./.1.760 € |
(unverändert) |
./. 3.489 € |
(um 175,58 € fehlerhaft) |
|
345 € |
(statt 873 € ./.528 €) |
|
./. 4.904 € |
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2012 war gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzugeben.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.