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Finanzgericht Köln, 2 K 1050/17

Datum:
16.03.2018
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1050/17
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2018:0316.2K1050.17.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 04.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2017 wird dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 weitere Vorsteuern i.H.v. 303.155,45 € vergütet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 303.155,45 € festgesetzt.

 
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