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Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Terminsgebühr.
4Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Höhe einer steuerlich zu berücksichtigenden Sachspende. Der Kläger hatte einem ... Museum handschriftliche Aufzeichnungen aus der Nachkriegszeit übergeben. Den Wert setzte er mit 10.000 € an. Im weiteren Verlauf wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, woraufhin nach Hinweis des Gerichts der Wert der Spende mit 9.000 € bemessen und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
5Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.05.2020 begehrten die Erinnerungsführer die Erstattung von Kosten i.H.v. 1.842,35 €. Darin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 424,80 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Begründet wurde die Terminsgebühr mit mehreren Telefonaten der Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin im September, Oktober, Dezember 2019 und Januar 2020.
6Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erstattungsfähige Kosten auf 1.336,85 € fest. Die Terminsgebühr berücksichtigte er nicht, da eine solche nicht für Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts entstünde.
7Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 16.07.2020. Die Klägerin weist auf Gespräche mit der Berichterstatterin im Hauptsacheverfahren vom September und Oktober 2019 sowie März 2020 hin, die die Beendigung des Rechtsstreits ohne Streitentscheidung zum Ziel gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des FG Düsseldorf (11 Ko 186/19 KF) lösten auch die Telefonate der Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen Richterin – soweit diese auf eine Beendigung des Rechtsstreits gerichtet seien – eine Terminsgebühr aus.
8II.
9Die Erinnerung ist unbegründet.
10Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschlusses ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten.
11Für die Besprechungen zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Berichterstatterin ist keine Terminsgebühr anzusetzen.
12Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
131. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Ob für Telefonate zwischen einem Berichterstatter und einem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr anzusetzen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.
17Nach der früheren Fassung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entstand die Terminsgebühr
181. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder
2. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
3. die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Hierzu hatte die Rechtsprechung entschieden, dass Telefonate zwischen einem Bevollmächtigten und einem Berichterstatter keine Terminsgebühr auslösen. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeszweck, wonach außergerichtliche Einigungsbemühungen honoriert werden sollten, die gerichtliche Termine überflüssig machen. Hierfür sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Austausch träten, da nur so die Möglichkeiten einer Erledigung ausgelotet werden könnten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht stellten daher keine Besprechungen im Sinne der Terminsgebühr dar (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 02.09.2013, 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042 m. w. N.).
23Die spätere Änderung der Regelungen zur Terminsgebühr beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf Uneinigkeit in der Rechtsprechung zu der Frage, ob Terminsgebühren entstehen können, wenn in einem gerichtlichen Verfahren keine mündlichen Verhandlungen vorgesehen sind (BT-Drs. 17/11471, 274 f.). Zur Frage, ob Gespräche zwischen einem Berichterstatter und einem Verfahrensbeteiligten außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr auslösen kann, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht.
24Zur Neufassung der Regelung zur Terminsgebühr wurde in der Folge entschieden, dass Telefonate zwischen Gericht und einem Verfahrensbeteiligten keine Terminsgebühr auslösen könnten, da ein solcher Gebührentatbestand der Vorschrift bereits dem Wortlaut nach nicht entnommen werden könne. Nach der Vorschrift entstehe die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen. Darüber hinaus entspreche es dem Willen des Gesetzgebers außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014, 8 Ko 2155/14, DStR, 2015, 1943 m. w. N.).
25Demgegenüber hat das FG Düsseldorf entschieden, dass Telefonate zwischen Berichterstattern und Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr auslösen können. Der Wortlaut lasse keine gegenteilige Einschränkung erkennen. Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck geböten eine entsprechende Auslegung. Die Terminsgebühr habe die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr ersetzen sollen. Ein Anwalt solle auf diese Weise dazu angehalten werden, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beizutragen. Die Neuregelung habe Anwälten einen Anreiz für außergerichtliche Erledigungen geben sollen, um für die Beteiligten und das Gericht belastende Termine zu vermeiden. Vor Einführung des RVG seien Rechtsanwälte gezwungen gewesen, auf Verhandlungstermine zu drängen, um Terminsgebühren verdienen zu können. Der Auffassung, wonach eine Besprechung, die auf eine Erledigung eines Rechtsstreits abziele, nur dann angenommen werden könne, wenn der andere Beteiligte einbezogen sei, sei nicht zu folgen.
26Das Gericht schließt sich nicht der letztgenannten Ansicht an, sondern vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Terminsgebühr nicht bereits dann entsteht, wenn Besprechungen zwischen einem Berichterstatter und einem Prozessbevollmächtigten stattfinden. Zwar ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass der gesetzgeberischen Intention, unnötige Gerichtstermine zu vermeiden, indem Besprechungen, die auf eine unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits abzielen, mit einer Terminsgebühr honoriert werden, auch dann nachgekommen werden könnte, wenn Telefonate zwischen einem Prozessbeteiligten und dem Gericht eine Terminsgebühr auslösen könnten. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Gesetzes hat ein solcher Gebührenanspruch jedoch keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz. Vor Änderung der Vorschriften zur Terminsgebühr war die Streitfrage bereits gerichtlich dahingehend entschieden worden, dass Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, eine gegenteilige Klarstellung ins Gesetz aufzunehmen. Im Gegenteil hat er bei der Neufassung die Formulierung verwendet, dass die Gebühr für „außergerichtliche Termine und Besprechungen“ entsteht. Hieraus ist zu schließen, dass die bisherige von der Rechtsprechung herausgearbeitete Rechtslage, wonach Telefonate mit dem Gericht keine Terminsgebühr auslösen, nicht geändert werden sollte. Das Gericht versteht den Gesetzeswortlaut dahingehend, dass sich das Adjektiv „außergerichtlich“ nicht nur auf die Termine, sondern auch auf die Besprechungen bezieht. Danach können nur außergerichtliche Besprechungen eine Terminsgebühr auslösen. Ob Besprechungen „mittelbar über das Gericht“ ausnahmsweise eine Terminsgebühr auslösen können (vgl. zum Streitstand Feiter in eKomm, § 45 StbVV, Rn. 9), ist im Streitfall nicht zu entscheiden, da eine solche mittelbare Kommunikation über das Gericht mit der Gegenseite von den insoweit darlegungsbelasteten Erinnerungsführern nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist. In der Sache ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit die Telefonate der Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin auf eine Erledigung gerichtet waren. Die Erledigung trat im Streitfall erst ein, nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter den Wert der Schenkung ermittelt und das Gericht dem Erinnerungsgegner einen Hinweis zur Bewertung der Spende erteilt hatte.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.