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Finanzgericht Köln, 6 K 1902/19

Datum:
22.11.2021
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1902/19
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2021:1122.6K1902.19.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, VI R 4/22
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid vom 14.08.2020 sowie die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 werden geändert und die Einkommensteuer neu festgesetzt, wobei der vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Auf-stockungsbetrag i.H.v. 2.999,20 € aus dem Programm „Z“ der Y AG gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32bAbs 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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