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Finanzgericht Münster, 11 K 2856/13 F

Datum:
18.02.2015
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2856/13 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2015:0218.11K2856.13F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG jeweils vom 01.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 werden dahingehend geändert, dass von einer Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerkes von zehn Jahren ausgegangen wird und somit für 2010 ein Gewinn in Höhe von … € und für 2011 ein Gewinn in Höhe von … € festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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