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Finanzgericht Münster, 11 K 829/14 E

Datum:
18.03.2015
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 829/14 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2015:0318.11K829.14E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 09.04.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.07.2014 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2015 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.404 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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