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Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit das Klageverfahren 14 K 1542/15 AO die Rückforderung des Kindergeldes für den Streitzeitraum März 2010 bis November 2014 betrifft.
Insoweit werden zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des Rechts in dieser Instanz die Rechtsanwältin …, … beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrags auf Beiordnung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin von ihr für die Monate Januar 2008 bis November 2014 (Streitzeitraum) ausgezahltes Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.
4Die Antragstellerin ist Mutter zweier Kinder (K L, geboren am …2004 und M L, geboren am ….2005). Kindesvater ist Herr T L.
5Die Familienkasse B überwies das von ihr für die beiden Kinder jeweils zugunsten der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld --entsprechend dem zunächst gestellten Kindergeldantrag-- auf ein Konto bei einer X-bank.
6Am 12.03.2010 ging bei der Familienkasse B ein --mit einer Unterschrift versehendes-- Formular „Veränderungsanzeige“ ein. In dem Feld „Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten“ ist der Vor- und Nachname der Antragstellerin und in dem Feld „Kindergeld-Nr.“ diejenige der Antragstellerin eingetragen. Nach einer Eintragung in diesem Formular soll das Kindergeld ab dem 01.03.2010 auf ein Konto bei der Z B überwiesen werden. Inhaberin des Kontos war zunächst allein die --sodann im Januar 2014 verstorbene-- Mutter der Antragstellerin. Zum 01.03.2010 wurde zudem Herr T L Inhaber des Kontos, der zu diesem Zeitpunkt im Inland lebte.
7In der Folgezeit überwies die Familienkasse B mit Wirkung ab März 2010 das festgesetzte Kindergeld auf das in der Veränderungsanzeige genannte Konto bei der Z B.
8Am 05.1.2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie sei Mitte Juni 2006 mit ihren beiden Kindern nach Ägypten gereist und erst am 05.12.2014 nach Deutschland zurückgekehrt. Zugleich stellte sie einen neuen Antrag auf Kindergeld. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.01.2015 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder zunächst für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 auf. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes und des Kinderbonus in Höhe von 35.396 € auf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt habe.
9Den hiergegen mit bei der Antragsgegnerin am 20.01.2015 eingegangenen Schreiben erhobenen und damit begründeten Einspruch, die Antragstellerin habe sich --entgegen dem vorherigen Angaben-- noch bis Dezember 2007 in Deutschland aufgehalten, wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 zurück, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 14.04.2015 den Bescheid vom 13.01.2015 dahingehend abgeändert hatte, dass die Festsetzung des Kindergeldes und des Kinderbonus nunmehr nur noch für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 aufgehoben wird und die entsprechenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt nur noch 29.544 € zurückgefordert werden. Die Zurückweisung Einspruchs begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin ab Januar 2008 weder eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person gewesen noch als solche behandelt worden sei. Mangels eines Anspruchs auf Kindergeld sei die Festsetzung daher ab Januar 2008 aufzuheben. Das für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 ausgezahlte Kindergeld habe die Antragstellerin zu erstatten. Die Leistungen seien auf das von der Antragstellerin angegebene Konto überwiesen worden. Die Zahlungen auf dieses Konto müsse sie gegen sich gelten lassen. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, jede einzelne Unterschrift auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
10Hiergegen erhob die Antragstellerin mit bei Gericht am 18.05.2015 eingegangenem Schriftsatz Klage, die sich nach entsprechender Klarstellung gegenüber dem Gericht nicht gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung des Kindergeldes richtet.
11Für den Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2010 sei sie --die Antragstellerin-- deshalb nicht zur Erstattung des Kindergeldes verpflichtet, weil der Kindesvater das Kindergeld für sich verwandt habe. Dieser habe sich von Februar 2008 bis Februar 2010 in Deutschland aufgehalten. Sie --die Klägerin-- habe keine Möglichkeit des Zugriffs auf ihr Konto gehabt, weil der Kindesvater nicht nur ihren Ausweis, was ihr eine Rückreise nach Deutschland unmöglich gemacht habe, sondern auch ihre EC-Karte für das Konto in Deutschland an sich genommen habe.
12Auch für den Streitzeitraum ab März 2010 sei eine Rückforderung nicht möglich, da sie --die Antragstellerin-- das Kindergeld nicht erhalten habe. Die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige sei offensichtlich gefälscht. Sie --die Antragstellerin-- habe sich zu diesem Zeitpunkt in Ägypten aufgehalten.
13Die Antragstellerin beantragt,
14die Bescheide vom 13.01.2015 und vom 14.4.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 aufzuheben, soweit darin von ihr Kindergeld für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 zurückgefordert wird
15und ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
16Die Antragsgegnerin tritt dem Klagebegehren unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung entgegen. Sie --die Antragsgegnerin-- habe keinen Grund für die Annahme gehabt, dass die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige nicht von der Antragstellerin stammen könne.
17Im Klageverfahren hat der zuständige Berichterstatter die Akten der Antragstellerin im Original angefordert, weil die Antragsgegnerin die nunmehr elektronisch geführte Kindergeldakte lediglich in ausgedruckter Form übersandt hatte. Allerdings ist der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten --und damit insbesondere die Vorlage der Veränderungsanzeige-- im Original nicht mehr möglich, da sie diese nach dem Einscannen endgültig vernichtet hat. Daraufhin hat der Berichterstatter einen von der IHK C öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleich --Herrn Dr. U -- um Auskunft dazu gebeten, ob ein Gutachten über die Echtheit einer kopierten Unterschrift erstellt werden könne. Hierauf hat der Sachverständige für Handschriftenvergleich erklärt, dass ein solches Gutachten zwar ergeben könne, dass die kopierte Unterschrift gefälscht oder echt sei; jedoch lasse sich nicht der Nachweis führen, ob die nicht gefälschte bzw. echte Unterschrift tatsächlich von dem Unterschreibenden und nicht von einem Dritten nachträglich auf das Dokument aufgebracht worden sei.
18II.
19Der Antrag ist teilweise begründet.
201. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
212. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Monate März 2010 bis November 2014, hinreichende Aussicht auf Erfolg.
22Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.03.2000 - XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
233. Für den Streitzeitraum März 2010 bis November 2014 bietet das Klagebegehren deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht Leistungsempfängerin des ausgezahlten Kindergeldes war und der Rückforderungsbescheid folglich nicht an sie zu richten war.
24a) Ist eine Steuervergütung, zu der das Kindergeld gemäß § 31 Satz 3 EStG gehört, ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages gegenüber dem Leistungsempfänger.
25Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO und mithin Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
26aa) Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder die Finanzbehörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern sie erbringt ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.).
27bb) Nimmt dagegen ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Zahlungen der Finanzbehörde entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, so hat die Finanzbehörde gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet (vgl. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Ungeachtet des Willens der Finanzbehörde, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung der Finanzbehörde dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörde an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
28Die Bestimmung des Leistungsempfängers hat nicht aufgrund des inneren Willens des Leistenden, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen (vgl. BFH in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353).
29b) Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen hat die Klage bei summarischer Prüfung für die Monate März 2010 bis November 2014 Aussicht auf Erfolg.
30Denn der Senat wird aller Voraussicht nach nicht feststellen können, dass die Antragstellerin Leistungsempfängerin war, da die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür wird erbringen können, dass die Veränderungsanzeige tatsächlich von der Antragstellerin unterschrieben wurde.
31aa) Für den Fall nämlich, dass ein Sachverständigengutachten ergeben sollte, dass die Unterschrift auf der Veränderungsanzeige nicht von der Antragstellerin stammt --die Unterschrift also gefälscht ist--, kann die Antragstellerin bei summarischer Prüfung schon deshalb nicht als Leistungsempfängerin angesehen werden, weil mangels Weisung der Antragstellerin --ungeachtet des Willens der Antragsgegnerin, das Kindergeld an die Antragstellerin erbringen zu wollen-- aufgrund der maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers dieser und jedenfalls nicht die Antragstellerin Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs sein dürfte.
32(2) Da auf die Sicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers abzustellen ist, dürfte es--entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin-- bei summarischer Prüfung zudem nicht darauf ankommen, ob sie die Fälschung der Unterschrift erkennen konnte.
33bb) Aber auch für den --für die Antragsgegnerin günstigeren-- Fall, dass sich aufgrund eines Schriftsachverständigengutachtens die Echtheit der Unterschrift erweisen sollte, dürfte bei summarischer Prüfung nicht feststehen, dass die Antragstellerin eine Weisung zur Zahlung des Kindergelds auf das in der Veränderungsanzeige genannte Konto bei der Z erteilt hat. Denn jedenfalls lässt sich mangels Vorliegens des Originals der eingereichten Veränderungsanzeige nicht mehr feststellen, ob die Antragstellerin die Veränderungsanzeige tatsächlich selbst unterschrieben hat oder ob ihre Unterschrift in die Veränderungsanzeige hineinkopiert wurde.
34(1) Kann nämlich eine Urkunde --wie hier die Veränderungsanzeige-- nicht mehr im Original vorgelegt werden, ist bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß. Auch können derartige Manipulationen, etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück, --anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift-- kaum festgestellt werden. Gerade wegen dieser technischen Manipulations-möglichkeiten lehnen es --wie hier der vom Berichterstatter befragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Handschriftenvergleich Dr. U -- Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 24.05.2000 - 17 U 225/98, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 1330).
35(2) Hinzu kommt, dass eine Finanzbehörde dann, wenn entscheidungserhebliche Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung gezielt während des laufenden Verfahrens vernichtet werden, ihre Ansprüche gerade nicht mehr auf eben diese entscheidungserheblichen Originalunterlagen stützen darf, deren Echtheit der Steuerpflichtige bestreitet (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - X B 138/13, BFH/NV 2014, 720).
36In diesen Fällen muss es der Rechtsstaat vielmehr aushalten können, wenn in einem Einzelfall ein möglicherweise zugunsten der Finanzbehörde entstandener Anspruch nicht mehr festgesetzt werden kann, weil die Beweismittel im Bereich der Finanzverwaltung vernichtet worden sind und sich die vom Steuerpflichtigen angerufenen Gerichte daher kein eigenes Bild vom Sachverhalt mehr machen können. Der Rechtsstaat wäre hingegen in seinem Kern betroffen, wenn eine möglicherweise nicht entstandene Steuerschuld festgesetzt und nur deshalb gerichtlich bestätigt wird, weil das Gericht wegen der unberechtigten Aktenvernichtung durch die Behörde zu einer eigenen und unabhängigen Prüfung des Sachverhalts nicht mehr in der Lage ist (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 720).
37cc) Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Antragstellerin nach dem Tod ihrer Mutter zu deren Erbin geworden wäre.
38Zwar wäre sie dann ggf. (ganz oder teilweise) als Rechtsnachfolgerin gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1967 BGB zur Rückzahlung des auf das Konto bei der Z gezahlten Kindergeldes verpflichtet.
39Dies setzte indes eine entsprechende Adressierung des hier streitbefangenen Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung voraus. Denn bei einer Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers für die Steuerschuld des Rechtsvorgängers muss der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger als Schuldner gerichtet sein. Keine, eine falsche oder so ungenaue Bezeichnung des Schuldners, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, ist unwirksam (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 - IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506). Ein solcher Verwaltungsakt, der der auch im Wege der Auslegung den Inhaltsadressaten nicht erkennen lässt, folglich mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht befolgt werden kann und mithin an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.1996 - I B 44/96, BFHE 181, 562, BStBl II 1997, 306).
40So liegt es hier. Denn ausweislich der jeweiligen Begründungen des streitbefangenen Bescheids und der insoweit ergangenen Einspruchsentscheidung wollte die Antragsgegnerin die Rückforderung nicht an die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter, sondern unmittelbar an diese richten.
414. Die Klage hat für den Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2010 demgegenüber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung begründet erscheint.
42a) Insoweit war die Antragstellerin Leistungsempfängerin, da die Antragsgegnerin das Kindergeld auf das von der Antragstellerin benannte Konto überwiesen hat. Dass sie--wie sie vorträgt-- keinen Zugriff auf das Konto hatte, ist unerheblich, da sie entsprechend der unter II.3. a aa genannten Grundsätze das Konto in dem Kindergeldantrag selbst genannt hat und mithin Leistungsempfängerin ist.
43b) Überdies ist durch die auf § 70 Abs. 2 EStG gestützte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin für die Monate Januar 2008 bis Februar 2010 weggefallen. Diese Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist mangels Anfechtung durch die Antragstellerin bestandskräftig geworden, weshalb dem Gericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung verwehrt ist.
44c) Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Kindergeld nicht erhalten und der Kindesvater habe es verbraucht, da die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB, in der der Entreicherungseinwand normiert ist, im Kindergeldrecht nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 09.12.2005 - III B 194/04, BFH/NV 2006, 722, m.w.N.).
455. Da der Antragstellerin aus vorgenannten Gründen teilweise PKH zu bewilligen ist, ist ihr insoweit gemäß § 142 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt oder Steuerberater ihrer Wahl beizuordnen.
466. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
477. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 128 Abs. 2 FGO.