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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn A. (A). Hierbei ist streitig, ob sich A in einer Berufsausbildung i.S. von §§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befindet.
3A ist am xx.10.1999 geboren und vollendete im Oktober 2017 das 18. Lebensjahr. Seit September 2017 besucht er die Josia-Missionsschule für insgesamt zehn Monate. Bei der Schule handelt es sich um eine kirchliche Internatsschule in Isny im Allgäu. Sie ist eine Einrichtung der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Baden-Württemberg. Die Freikirche hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
4Die Klägerin beantragte im August 2017 die Bewilligung von Kindergeld ab November 2017. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für den Bezug von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nicht erfüllt. A habe sich insbesondere nicht in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG befunden. Die Ausbildung an der Josia-Missionsschule sei keine Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift.
5Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Schulbescheinigung sowie die Publikation „Unterrichten auf der Josia-Missionsschule – Ziele, Prinzipien und Umsetzung“, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vor. Die Beklagte wies den Einspruch zurück. Sie vertrat weiter die Auffassung, dass der Besuch der Josia-Missionsschule keine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG darstelle. Es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf.
6Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiter die Bewilligung von Kindergeld ab November 2017. Sie ist der Ansicht, dass der Besuch der Josia-Missionsschule eine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG darstelle. Ihr Sohn strebe eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich an. Durch den Besuch der Schule würden auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Die religiöse Ausrichtung oder die Formung der Persönlichkeit der Studierenden stehe hingegen nicht im Vordergrund.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.2017 zu verpflichten, Kindergeld für A ab November 2017 festzusetzen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie auf die Internetseite der Josia-Missionsschule (www.josia-missionsschule.de, zuletzt abgerufen am 22.12.2017).
13Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist unbegründet.
16Der Ablehnungsbescheid vom 4.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO).
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld gemäß § 62 ff. i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG, da ihr Sohn sich mit dem Besuch der Josia-Missionsschule nicht in einer Berufsausbildung befindet.
181. Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 und 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. insoweit nur BFH-Urteil vom 22.2.2017 III R 20/15, BStBl II 2017, 913).
19Diese Maßnahmen müssen weder zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, noch muss die Ausbildungsmaßnahme überwiegend Zeit undArbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Den Eltern und dem Kind steht bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BFH-Urteil vom 24.6.2004 III R 3/03, BStBl II 2006, 294). Eine rein inhaltliche Bewertung der angestrebten Ausbildung steht dem Gericht und der Familienkasse nicht zu. Der angestrebte Beruf muss auch nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1987 VI R 149/81, BStBl II 1988, 494). Allerdings ist hinsichtlich eines Schulbesuchs maßgeblich, dass das Kind sich damit eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen konnte und sollte (BFH-Urteil vom 18.12.1987 VI R 149/81, BStBl II 1988, 494; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2011 11 K 1908/10, EFG 2012, 934).
20Eine Berufsausbildung liegt hingegen nicht vor, wenn die Tätigkeit nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (vgl. im Zusammenhang mit der Ausübung von Freiwilligendiensten BFH-Urteile vom 7.4.2011 III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325; vom 15.7.2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841). Die unter den Begriff der Ausbildung für einen Beruf fallenden Tätigkeiten sind abzugrenzen von kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte. Dabei ist z.B. im Fall eines Au-pair-Aufenthaltes im Ausland eine Berufsausbildung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens zehn Stunden begleitet wird (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9.6.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701; vom 22.2.2017 III R 3/16, BFH/NV 2017, 1304). Diese Grundsätze sind auch auf andere Tätigkeiten zu übertragen, die ebenfalls nicht dem Erwerb unmittelbarer beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Danach ist die Schwelle zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG überschritten, wenn diese Tätigkeiten eines gewissen zeitlichen Mindestaufwandesbedürfen und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfahren (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2010 4 K 1629/09, EFG 2011, 1000; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2011 11 K 1908/10, EFG 2012, 934).
212. Nach diesen Grundsätzen befindet sich A durch den Besuch der Josia-Missionsschule nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG.
22Der Schulbesuch dient nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht unter Berücksichtigung der Lernziele und des Studienplans der Josia-Missionsschule die Persönlichkeits- und Charakterbildung im Sinne des Leitbilds der Schule im Vordergrund. Nach den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben auf der schuleigenen Homepage (www.josia-missionsschule.de) zielen die vermittelten Inhalte darauf ab, die Studierenden zu aktiven und wertvollen Mitgliedern der Adventgemeinde auszubilden. A werden damit vorrangig nicht kindergeldrechtlich förderungswürdige allgemeine Erfahrungen vermittelt. Den durch den Besuch der Schule ebenfalls vermittelten und für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf geeigneten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen kommt hingegen kein ausreichendes Gewicht zu. Die Schwelle zu einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG wird nicht überschritten.
23a. Nach dem Leitbild der Schule existiert diese, „um junge Menschen in ihrem Glauben an Jesus Christus zu stärken, sie zu befähigen, Menschen für Jesus zu gewinnen und sie zu Mitarbeitern und Leitern in der Gemeinde zu machen.“ Dabei orientiert sich die Schule an „seinen [Gottes] Prinzipien für eine ganzheitliche adventistische Erziehung.“ Ein an diesem Leitbild ausgerichteter Studienplan setzt den Schwerpunkt der Ausbildung darauf, junge Menschen für die Glaubensinhalte der Adventisten zu gewinnen und sie zu befähigen, ein aktives Mitglied der Adventgemeinde zu werden. Ein Bezug zu einer vom Sohn der Klägerin angestrebten beruflichen Tätigkeit ist darin nicht zu erkennen.
24b. Das zuvor beschriebene Leitbild findet sich in den Inhalten des Studienplans der Schule wieder (vgl. www.josia-missionsschule.de, dort unter Ausbildung / Unterricht). Diese dienen ebenfalls nicht der Vorbereitung auf die von A angestrebten Berufe. Im Vordergrund steht, die Glaubensinhalte der Adventisten zu vermitteln und die Studierenden für eine daran orientierte Lebensführung zu gewinnen. So umfassen die Unterrichtsbereiche Persönliches Wachstum, Adventistische Identität, Persönliche Evangelisation und Gemeindeaufbau insgesamt 380 Unterrichtsstunden. Dies entspricht über 70% der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl. Die Inhalte dieser Unterrichtsbereiche stehen in keinem Bezug zu einer von A angestrebten beruflichen Tätigkeit. Im Einzelnen:
25aa. Der Unterrichtsbereich Persönliches Wachstum (insgesamt 124 Stunden) dient nicht der Berufsvorbereitung, sondern zielt darauf ab, dass die Studierenden selbst zu Jüngern Jesu werden. In diesem Zusammenhang werden ihnen ein christlicher Lebensstil, die Prinzipien Gottes für Freundschaft, Partnerschaft und Sexualität sowie biblische Prinzipien christlicher Musik vermittelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, die Studierenden bei der Entwicklung eines starken Charakters und einer reifen Persönlichkeit zu unterstützen.
26bb. Der Unterrichtsbereich Adventistische Identität bereitet A ebenfalls nicht auf die von ihm angestrebten Berufe vor. Der Schwerpunkt des Unterrichtsbereichs (insgesamt 98 Stunden) liegt in der Vermittlung der 28 adventistischen Glaubensüberzeugungen. Dieser Unterricht soll die Studierenden befähigen, die adventistischen Glaubensinhalte selbst weiterzugeben. Zudem erfahren die Studierenden in diesem Bereich unter der Überschrift Geist der Weissagung von der Bedeutung der Person Ellen G. White für die Adventgemeinde. Daneben werden die Geschichte der Adventbewegung, das Buch Daniel sowie das Buch Offenbarung behandelt.
27cc. Auch der Unterrichtsbereich Persönliche Evangelisation im Umfang von insgesamt 106 Stunden dient nicht der Berufsvorbereitung des A. Im Rahmen des Unterrichts sollen die Studierenden dahingehend befähigt werden, die Glaubensinhalte der Adventisten gegenüber Freunden und anderen Menschen zu vermitteln und sie hierfür zu gewinnen sowie ein aktives Mitglied der Glaubensgemeinde zu sein. Zu diesem Zweck werden die Grundlagen einer erfolgreichen Missionsarbeit und die Ausarbeitung und das Abhalten persönlicher Bibelstunden, missionarischer Hauskreise sowie von Seminaren behandelt. Hinsichtlich ihrer praktischen Missionsarbeit erfahren die Studierenden ein Coaching. Weiter lernen sie, zur aktiven Mitwirkung in der Gemeinde Predigten zu erarbeiten und zu halten.
28dd. Der Unterrichtsbereich Gemeindeaufbau lässt auch keinen Bezug zu den von A angestrebten Berufen erkennen. Im Rahmen von 52 Schulstunden zielt der Unterricht darauf ab, die Studierenden zu befähigen, eine Gemeinde im Sinne der Adventsgemeinde vor Ort aktiv zu bilden, mitzugestalten und andere Gemeindemitglieder inihrer adventistischen Lebensführung zu unterstützen. Dementsprechend lernen dieStudierenden die Bedeutung und Ausübung christlicher Leiterschaft, die Gottesdienstgestaltung, die Durchführung von Sabbatschulaktionsgruppen, den Inhalt einer adventistischen Erziehung, Teamarbeit, Aufbau und Leitung von Jüngerschaftskreisen, zum Zweck des Gemeindeaufbaus die Gemeindeordnung und -strukturen sowie eine missionarische Jugendarbeit.
29c. Der fünfte Unterrichtsbereich Gesundheit im Umfang von insgesamt 148 Stunden entspricht inhaltlich ebenfalls dem Leitbild der Schule. Dieser dient nicht der Berufsvorbereitung des A, sondern vorrangig der Vermittlung allgemeiner Erfahrungen. Im Rahmen dieses Unterrichtsbereichs werden die geistlichen Grundlagen der Gesundheitsbotschaft vermittelt. Diese sind insbesondere die Gesundheitsgrundsätze, die Gott eingerichtet hat. Daneben werden den Studierenden Grundlagen der biblischen Seelsorge gelehrt. Zudem werden ihnen u.a. Grundkenntnisse einer gesunden Ernährung, der menschlichen Anatomie und Physiologie, über Sucht und Abhängigkeit sowie der krankhaften Folgen eines ungesunden Lebensstils vermittelt.
30d. Schließlich bereitet auch der praktische Teil des Schuljahres im Umfang von 10 Wochenstunden den A nicht erkennbar auf die von ihm angestrebten Berufe vor. Vielmehr dienen die praktischen Einheiten im Wesentlichen dazu, die in den vorgenannten Unterrichtsbereichen erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend dem Leitbild der Schule umzusetzen. Entsprechend der danach vorgesehen adventistischen Erziehung und Ausbildung bestehen nach eigenen Angaben der Schule insbesonderefolgende Möglichkeiten der praktischen Umsetzung: Morgenandachten, Predigten, Aufgaben im Jüngerschaftskreis, Caregroup, Missionseinsatz, Sozialprojekt, Ausbildung mit Partnergemeinden, Gottesdienstveranstaltungen, Sabbatschulgespräche undJugendstunden.
31e. Die mit dem Schulbesuch einhergehenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die A für einen späteren Beruf im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich dienen können, sind nicht von solchem Gewicht, dass die Schwelle zu einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG überschritten ist.
32Der Senat stellt hierbei nicht in Abrede, dass die intensive Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten der Adventgemeinde A im Rahmen einer (möglichen) beruflichentheologischen Tätigkeit dienlich sein kann. Allerdings stellt dieses nur eine unerhebliche Begleiterscheinung der durch den Besuch der Missionsschule vorrangig erfolgten(adventistischen) Charakterbildung dar, welche die Ausbildung von A zu einem aktiven und missionarisch tätigen Gemeindemitglied bezweckt.
33Gleiches gilt für die durch den Unterricht im Bereich Gesundheit gewonnenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Zwar können insbesondere Kenntnisse überErnährung oder menschlicher Anatomie und Physiologie für einen Beruf im Gesundheitsbereich förderlich sein. Allerdings handelt es sich auch insoweit lediglich um eine unerhebliche Begleiterscheinung, denn Sinn und Zweck des Unterrichts an der Josia-Missionsschule ist es, im Sinne der Gesundheitsbotschaft den Schülern zu vermitteln, dass es ihnen nach dem Willen Gottes gut geht und sie gesund sind bzw. bleiben.
34Der Schulbesuch stellt in Ansehung eines von A angestrebten sozialen Berufes ebenfalls keine Berufsausbildung dar. Auch insoweit ist zwar anzuerkennen, dass die gesammelten Erfahrungen einen inhaltlichen Bezug für eine solche Tätigkeit aufweisen können. Dieser Bezug ist jedoch nicht von einer so erheblichen Bedeutung, dass der Besuch der Josia-Missionsschule den Charakter einer Berufsvorbereitung erlangt. Vielmehr stellen die gesammelten Erfahrungen wiederum eine Begleiterscheinung der bezweckten Ausbildung der Schüler zu aktiven und missionarisch tätigen Mitgliedern der Adventgemeinde dar.
35f. Der Schulbesuch vermittelt schließlich keinen Abschluss, der A für eine spätere berufliche Tätigkeit innerhalb der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Baden-Württemberg qualifiziert. Zudem strebt A nach Angaben der Klägerin allgemein einen Beruf in einem theologischen Bereich, nicht aber gezielt einen solchen in der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten an.
363. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
374. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, die er auf den vorliegenden Einzelfall angewandt hat.