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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab Dezember 2012 Kindergeld zu zahlen hat und ob die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 rechtmäßig gewesen ist.
3Die Klägerin ist die Mutter des Kindes T. , geb. am xx.xx.1990. In der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 absolvierte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Friseurin in J-Stadt, im Anschluss daran war sie ausbildungsplatzsuchend. Ab dem 01.10.2012 nahm die Tochter der Klägerin eine Ausbildung in N-Stadt (Baden-Württemberg) bei der Firma F. GmbH & Co. KG auf, die sie am 16.11.2012 aber wieder abbrach. Grund für den Abbruch der Ausbildung war die Tatsache, dass sie in N-Stadt keine von ihrem Ausbildungsgehalt bezahlbare Wohnung fand (Schreiben der Klägerin an die Familienkasse vom 28.02.2015). Im November 2013 zog die Tochter T. zu ihrem Freund nach M-Stadt (Thüringen). Dort jobbte sie als Werbeverteilerin (Springertätigkeit). Im April 2014 holten die Eltern ihre Tochter nach Hause zurück. Auf Anraten der Hausärztin wurde die Tochter der Klägerin am 10.04.2014 in die Psychiatrie (LWL-Klinik) eingewiesen. Aufgrund bestehender Krankenkassenrückstände wurde sie jedoch bereits am 15.04.2014 wieder aus der LWL-Klinik entlassen (Vorläufiger Entlassungsbericht/Bericht an den Hausarzt, Bl. 99 der Gerichtsakte).
4Mit Bescheid vom 06.01.2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Dezember 2012 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das gezahlte Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2012 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 3.496,00 € zurück.
5Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2015 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass ihre Tochter T. schon seit Jahren nicht mehr zuhause lebe und das Kindergeld selbst beziehe.
6Mit Schreiben vom 10.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld wegen des Abbruchs der Ausbildung zur Friseurin im Juli 2012 bereits seit August 2012 nicht mehr vorgelegen hätten und deshalb eine Verböserung des Aufhebungsbescheides in Betracht komme. Die Beklagte fragte vor diesem Hintergrund an, ob die Klägerin gleichwohl ihren Einspruch aufrechterhalten wolle.
7Mit Bescheid vom 20.05.2015 änderte die Beklagte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.01.2015 verbösernd dahingehend ab, dass sie die Kindergeldfestsetzung nunmehr bereits ab August 2012 aufhob und das überzahlte Kindergeld in Höhe von 4.232,00 € zurückforderte.
8Mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2015 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Tochter der Klägerin habe ihre Ausbildung als Friseurin im Juli 2012 durch Aufhebungsvertrag beendet. Eine weitere Berufsausbildung für die Zeit danach bzw. ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht nachgewiesen worden. Die Zahlungen seien auf das von der Klägerin angegebene Konto überwiesen worden. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dazu, dass die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen müsse.
9Mit der am 15.06.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Tochter der Klägerin leide bereits seit dem Jahr 2008 an Depressionen und sei wegen einer seelischen Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ferner reichte die Klägerin Lohn- und Gehaltsabrechnungen (F. GmbH & Co. KG) für die Monate Oktober und November 2012 ein. Der Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto der Tochter sei als Abzweigungsantrag auszulegen, da die Beteiligten übereinstimmend gewollt hätten, dass das Kindergeld der Tochter zustehen solle. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die Prozessvertreterin der Klägerin mit, dass die Tochter der Klägerin inzwischen gesund sei und auch als Zeugin vernommen werden könne.
10Die Klägerin beantragt,
11den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.01.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.05.2015 und vom 16.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld an die Klägerin für das Kind T. ab dem Monat Dezember 2012 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es fehle ein amtsärztlicher Nachweis bzw. eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, dass das Kind im Streitzeitraum aufgrund einer Erkrankung daran gehindert war eine Ausbildung fortzusetzen bzw. eine neue Ausbildung zu beginnen. Auch sei nicht dargelegt worden, wann das Kind wieder genesen sei.
15Aufgrund der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen hat die Beklagte im Klageverfahren anerkannt, dass das Kindergeld für den Zeitraum August bis November 2012 zu Recht gezahlt worden ist und hat den Rückforderungsbetrag mit Änderungsbescheid vom 16.11.2015, der gem. § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist, um einen Betrag von 736 € reduziert. Die Beteiligten haben hieraufhin den Rechtsstreit für den Zeitraum August bis November 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Berichterstatter hat nach Abtrennung des Rechtsstreits für diesen Zeitraum in dem Verfahren 7 K 1828/15 Kg, AO durch Beschluss über die Kosten entschieden.
16Mit Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO hat der Berichterstatter die Klägerin aufgefordert dem Gericht mitzuteilen, bei welchen Ärzten die Tochter T. im Streitzeitraum in Behandlung war.
17Hierzu hat die Klägerin folgende Behandlungen/Diagnosen mitgeteilt:
18Datum |
Leistungserbringer |
Diagnose |
30.07.2010 |
A. |
G47.9 Schlafstörung, nicht näher bezeichnet |
09.08.2010 |
Dr. med. B. |
Schlafstörung, nicht näher bezeichnet |
23.02.2011 |
Dr. med. C. |
Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Tabak/schädlicher Gebrauch F17.1 |
27.06.2012 |
Dr. med D. |
Rezidivierende depressive Störungen, nicht näher bezeichnet F33.9 |
04.04.2014 |
E. |
Persönlichkeitsstörung F60.9 |
04.04.2014 |
Klinik für Psychiatrie (LWL) |
Anpassungsstörungen F43.2 |
Der Berichterstatter hat die Klägervertreterin hieraufhin mit Schreiben vom 15.08.2016 darauf hingewiesen, dass nach Vorberatung im Senat auf Basis der derzeitigen Sachlage keine Veranlassung bestehe, ein ärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die nur punktuellen Arztbesuche über einen langen Zeitraum, die im Übrigen – abgesehen von einem sechstägigen Aufenthalt in der LWL-Klinik – keine Besuche bei Psychologen/Psychiatern umfasst hätten, deuteten nicht auf eine massive seelische Behinderung hin, wegen der die Tochter der Klägerin außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
20Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 22.02.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 gezahlte Kindergeld zu Recht nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert.
241. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
25Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (BFH-Urt. vom 20. November 2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 m.w.N.).
26Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. § 70 Abs. 2 EStG lässt dabei die rückwirkende Aufhebung oder Änderung der Festsetzung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht nur zu, sondern erzwingt sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, denn die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine gebundene Entscheidung und räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 - VI R 18/99, BStBl II 2002, 81).
27Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG waren im Streitfall erfüllt. Mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Firma F. GmbH & Co. KG im November 2012 entfiel der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG.
28Im streitigen Zeitraum war auch kein anderer Berücksichtigungstatbestand gegeben. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vor.
29Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
30Menschen sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese sozialrechtliche Definition gilt auch im Rahmen des § 32 EStG (BFH, Urt. vom 09.02.2012 – III R 5/08, BStBl II 2012, 891; Selder, in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 32 Rdn. 111; Seiler, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 32 Rdn. 20).
31Der Nachweis der Behinderung wird in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis nach dem SGB IX oder einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geführt (BMF, Schreiben vom 22.11.2010, BStBl I 2010, 1346; Selder, in: Blümich, EStG, 133. Aufl., § 32 Rdn. 112; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl. 2016, § 32 Rdn. 39; A 18.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG). Der Steuerpflichtige kann den Nachweis jedoch auch auf andere Weise erbringen, z.B. in Form einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens (BFH, Urt. vom 16.04.2002 – VIII R 62/99, BStBl II 2002, 738 und BFH, Urt. vom 23.02.2012 – V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584; Selder, in: Blümich, EStG, § 32 Rdn. 112; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl. 2016, § 32 Rdn. 39; A 18.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG).
32Die Klägerin hat den Nachweis einer seelischen Behinderung weder durch einen Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes noch durch eine Bescheinigung eines behandelnden Arztes bzw. ein ärztliches Gutachten nachgewiesen.
33Der Senat hält die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht für angezeigt, da die Tochter der Klägerin im und vor dem Streitzeitraum lediglich an wenigen und einzelnen Tagen verschiedene Ärzte aufgesucht hat. Die von der Tochter aufgesuchten Ärzte waren auch keine Psychotherapeuten/Psychiater. Nach der Recherche des Senates übten die aufgesuchten Ärzte vielmehr folgende Fachgebiete aus:
34Arzt |
Fachrichtung |
A. |
Allgemeinmediziner |
Dr. med. B. |
Laborarzt, Transfusionsmediziner |
Dr. med. C. |
Internist, Kardiologe |
Dr. med D. und E. |
Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin |
Zudem fanden die ersten drei Arztbesuche zu einer Zeit statt, zu der die Tochter der Klägerin noch gearbeitet hat bzw. eine Ausbildung absolviert hat.
36Eine psychotherapeutische Behandlung hat lediglich an sechs Tagen im April 2014 in der LWL-Klinik stattgefunden. Auch dieser Aufenthalt bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seelische Behinderung, wegen der die Tochter der Klägerin außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Aufgrund der Tatsache, dass es nach dem Klinikaufenthalt offenbar nicht zu einer psychotherapeutischen Anschlussbehandlung gekommen und die Tochter nach dem Vortrag der Klägervertreterin spätestens seit dem Jahr 2015 auch ohne gezielte psychotherapeutische Behandlung von selbst gesundet ist sowie inzwischen geheiratet hat und selbst Mutter eines Kindes ist, geht der Senat vielmehr davon aus, dass der Klinikaufenthalt nur eine kurzzeitige Schwächephase der Tochter gebildet hat.
37Es ist auch nicht ersichtlich, welcher bzw. welche der die Tochter jeweils nur kurzzeitig behandelnden Mediziner ein hinreichend fundiertes Gutachten erstellen bzw. einen externen Gutachter die notwendigen Auskünfte geben könnte, um das Vorliegen einer Behinderung im Streitzeitraum festzustellen. Die Klägervertreterin hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt.
382. Die Klägerin ist auch nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung des für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 zu Unrecht gezahlten Kindergeldes verpflichtet.
39Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt. In diesen Fällen erfüllt die Behörde den Anspruch des Erstattungsberechtigten, so dass dieser und nicht der Dritte (als Zahlungsempfänger) Leistungsempfänger ist (vgl. BFH, Beschluss vom 28.01.2010 – III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH, Urt. vom 29.01.2003 – VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905; BFH, Beschluss vom 08.04.1986 – VII B 128/85, BStBl II 1986, 511; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, 146. Lfg. 19.2016, § 37 Rdn. 113a).
40Im Streitfall ist der Antrag vom 01.09.2011 (Bl. 72 f. der Kindergeldakte) von der Klägerin gestellt und von ihr selbst und ihrer Tochter unterschrieben worden. Auch die Mitteilung über die Änderung der Kontoverbindung vom 18.03.2013 (Bl. 81 der Kindergeldakte) ist von der Klägerin unterschrieben worden. Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des Senates eine Zahlungsanweisung der Klägerin vor.
41Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Abzweigung des Kindergeldes erfolgt sei und die Tochter deshalb Leistungsempfängerin und Adressatin eines Rückforderungsanspruchs sei (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl. 2016, § 74 Rdn. 7), so ist dies nicht zutreffend. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. ihre Tochter eine Abzweigung (konkludent) beantragt haben. Denn jedenfalls fehlt es an einer (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten über eine Abzweigung, die einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung darstellt (Felix, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 74 Rdn. 2; Selder, in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 74 Rdn. 34).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.