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Der Duldungsbescheid vom 17.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe eine Duldungsverpflichtung der Klägerin besteht.
3Im Dezember 2009 – die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt (geb. am xx.xx.1998) – stimmten die Eltern der Klägerin – als ihre gesetzlichen Vertreter – einer Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der A-Bank zu und eröffneten ein Girokonto für die Klägerin (Kontonummer xxx). Die Eltern gaben an, dass sie jeweils allein verfügungsberechtigt sein sollten und auch die Klägerin ohne ihre gesonderte Zustimmung Verfügungen vornehmen dürfte. Außerdem wünschten sie die Aushändigung einer Debitkarte, um Kontoauszugsdrucker und Geldautomaten nutzen zu können. Dementsprechend gaben sie an, dass die Kontoauszüge nicht zugeschickt, sondern am Kontoauszugsdrucker abgeholt werden sollten. Die Klägerin selbst unterschrieb zum einen auf einer Unterschriftskarte zum Girovertrag und zum anderen, dass sie den Umfang der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Verfügungsrecht zur Kenntnis genommen habe.
4In dem Zeitraum 2013 bis 2015 war die Bankkarte ausschließlich im Besitz des Vaters der Klägerin. Dieser druckte auch die entsprechenden Kontoauszüge aus. Nach einer in den Akten des Beklagten befindlichen Zusammenstellung gingen auf dem Girokonto der Klägerin Zahlungen in 2013 i. H. v. rd. 25.000 €, in 2014 i. H. v. rd. 32.000 € und in 2015 i. H. v. rd. 34.000 € (insgesamt rd. 91.000 €) ein. Zahlungsleistende war weit überwiegend die „B-GmbH“, eine Kundin des in der Baubrache tätigen Vaters der Klägerin. Bei den in diesem Zeitraum zulasten des Kontos verbuchten Beträgen handelt es sich unter anderem um Barauszahlungen, Überweisungen an den Bruder der Klägerin (Verwendungszweck: „Liebe Grüße Papa“) und Mietzahlungen.
5Im April 2016 stellte der Beklagte fest, dass der Vater Steuer- und Abgabenrückstände i. H. v. rd. 12.000 € habe. Vor diesem Hintergrund regte eine Mitarbeiterin des Beklagten eine Prüfung an, ob die Klägerin als Duldungsverpflichtete in Betracht komme. Nach einem handschriftlichen Vermerk entschloss sich der Beklagte, zunächst bis zum xxx zu warten. Die Klägerin werde dann 18 Jahre alt.
6Sodann versandte der Beklagte im Dezember 2016 eine Anhörung an die Klägerin. Ihr Vater sei Verfügungsberechtigter über ihr Girokonto bei der A-Bank und habe in nicht unerheblicher Höhe Steuerschulden. Die Vollstreckung in sein Vermögen sei bislang erfolglos geblieben. Daher werde derzeit geprüft, ob die Klägerin die Vollstreckung in ihr Girokonto wegen der Steuerschulden ihres Vaters zu dulden habe. Nach Aktenlage reagierte die Klägerin nicht auf dieses Schreiben.
7Einen Monat später – im Januar 2017 - erließ der Beklagte einen Duldungsbescheid. Die Klägerin sei verpflichtet, einen Betrag i. H. v. rd. 23.200 € zu zahlen. Sollte sie diesen Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag – im Februar 2017 – zahlen, seien Säumniszuschläge zu entrichten. Außerdem sei sie verpflichtet, weitere rd. 2.300 € zu zahlen. Da dieser Betrag jedoch noch nicht vollstreckbar sei, werde sie zu gegebener Zeit gesondert zur Zahlung aufgefordert. Zur Begründung trug der Beklagte vor, dass der Vollstreckungsschuldner – ihr Vater – Steuer- und Abgabenrückstände nicht getilgt habe und die in 2012 bis 2015 ausgebrachten Pfändungen nicht erfolgreich gewesen seien. Die Klägerin habe bereits während dieser Vollstreckungsmaßnahmen das Girokonto bei der A-Bank geführt. Der Vollstreckungsschuldner habe seine gewerbliche Tätigkeit über dieses Konto abgewickelt. Zur rechtlichen Begründung verwies der Beklagte auf § 3 und § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Die Voraussetzungen des § 3 AnfG lägen insbesondere deswegen vor, da die Klägerin Kenntnis von den Steuerrückständen ihres Vaters gehabt habe. Die Pfändungen des Beklagten hätten stattgefunden, als die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern lebte. Aus der Höhe der ihr bekannten Steuerrückstände folge, dass sie wusste, dass ihr Vater zahlungsunfähig war oder dessen Zahlungsunfähigkeit drohte. Jedenfalls sei ihr die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters gemäß § 166 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen. Daneben seien auch die Voraussetzungen des § 4 AnfG erfüllt. Die Gutschriften auf dem Girokonto seien Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die in den letzten vier Jahren erfolgt seien. Da es sich um anfechtbare Geldzahlungen handle, beschränke sich die Rechtsfolge der Anfechtung nicht auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den in anfechtbarer Weise erworbenen Vermögensgegenstand – das Guthaben – (Primäranspruch), sondern habe sich gemäß § 11 AnfG in einen Anspruch auf Wertersatz umgewandelt (Sekundäranspruch). Im Ergebnis habe die Klägerin daher die geltend gemachten Steuerrückstände zu zahlen.
8Der Beklagte ordnete die Zustellung des Duldungsbescheids per Postzustellungsurkunde an. Der Postbedienstete traf die Klägerin nicht an und übergab daher den Bescheid einem erwachsenen Familienangehörigen, dem Vater der Klägerin.
9Nachfolgend versandte der Beklagte eine Vollstreckungsankündigung an die Klägerin und erließ sodann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen des Girokontos. An die Klägerin übersandte der Beklagte eine Abschrift.
10Im Mai 2017 übersandte der Beklagte eine Ladung zur Vermögensauskunft an die Klägerin. Hierin wurde die Klägerin aufgefordert, am 27.06.2017 bei dem Beklagten zu erscheinen und eine Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen.
11Ende Juli 2017 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie auf ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Beklagten Bezug nimmt, Einspruch gegen den Duldungsbescheid einlegt und eine ausführliche Begründung ankündigt. Die Mitarbeiterin des Beklagten vermerkte hierzu, dass die Klägerin behaupte, erst im Zuge der Vollstreckung Kenntnis von dem Duldungsbescheid erlangt zu haben. Dieser sei ihr nicht bekannt geworden.
12Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie die Einspruchsfrist versäumt habe und der Einspruch daher unzulässig sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe bereits durch die an sie versandte Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Kenntnis von dem Duldungsbescheid erhalten. Die hierdurch in Gang gesetzte Wiedereinsetzungsfrist sei jedenfalls vor Einlegung des Einspruchs abgelaufen.
13Nach Mandatierung eines Rechtsanwalts erklärte die Klägerin, dass sie von dem gesamten Sachverhalt erst durch die Kontopfändung des Beklagten Kenntnis erlangt habe. In diesem Zusammenhang habe sie ihren Vater zur Rede gestellt. Dieser habe ihr damals gesagt, dass er die Angelegenheit an seinen Steuerberater weiterleite. Auf spätere Nachfragen habe er geantwortet, dass sich der Steuerberater kümmere. Nach diesen Vorkommnissen habe sie die auf dem Schreibtisch des Vaters befindliche Post kontrolliert. Auf diesem Wege habe sie Kenntnis von der Ladung zur Vermögensauskunft erhalten. Sie habe bei dem Beklagten nachgefragt, warum sie eine Vermögensauskunft abgeben solle. Dieser habe erst in dem angesetzten Termin entsprechende Auskünfte erteilt.
14Der Beklagte verwarf den Einspruch schließlich als unzulässig. Der Duldungsbescheid sei im Januar 2017 zugestellt worden. Außerdem sei die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden. Die Klägerin habe jedenfalls Ende Mai die Ladung zur Vermögensauskunft erhalten. In dieser sei der Duldungsbescheid mehrfach erwähnt. Somit habe jedenfalls in diesem Zeitpunkt die 1-monatige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der Ende Juli eingegangene Einspruch sei daher außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen.
15Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Weiter habe sie von den ohne ihr Wissen auf ihr Konto überwiesenen Beträgen nicht profitiert. Insbesondere habe sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum (2013 – 2015) keine Barabhebungen vornehmen können, da ihr Vater im Besitz der Bankkarte gewesen sei. Schließlich erklärt sie sich vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 22.06.2004 VII R 16/02, BFHE 206, 217 bereit, einen möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater (§ 1626 Abs. 1, § 1664 BGB) an den Beklagten abzutreten.
16Die Klägerin beantragt,
17den Duldungsbescheid vom 17.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt sich der Beklagte einer im Klageverfahren eingeholten Stellungnahme der Oberfinanzdirektion an. Demzufolge hält er nicht mehr daran fest, dass die Klägerin die Einspruchsfrist versäumt habe. In Bezug auf § 3 AnfG sei es im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, die Wissenszurechnung gänzlich zu versagen. Der BFH habe in zwei Entscheidungen eine Wissenszurechnung über den § 166 BGB bejaht. Hinsichtlich der Rechtsfolge führt der Beklagte an, dass von den auf dem Girokonto eingegangenen Zahlungen auch die laufenden Lebenshaltungskosten getragen worden wären. Die Klägerin sei insoweit (anteilig) bereichert worden. Dem Vorschlag der Klägerin hinsichtlich einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs stimmt der Beklagte nicht zu. Die Klägerin sei rechtmäßig durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen worden und müsse die hieraus entstandene Forderung selbst begleichen.
21In der Sache haben am 29.10.2018 ein Erörterungstermin und am 20.03.2019 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf den Inhalt der hierüber gefertigten Protokolle wird verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist begründet.
24Der Duldungsbescheid vom 17.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
251. Der Einspruch der Klägerin gegen den Duldungsbescheid war zulässig, da ihr, was mittlerweile nicht mehr streitig ist, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist. Der Beklagte hält an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung, wonach der Einspruch unzulässig gewesen sei, nicht mehr fest. Dies hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf eine Stellungnahme der Oberfinanzdirektion vorgetragen und nochmals ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht verpflichtet, im Rahmen einer Duldungsverpflichtung Wertersatz in Höhe der Steuerrückstände ihres Vaters aus dem Zeitraum 2010 – 2016 zu leisten. Die Voraussetzungen der §§ 191 Abs. 1 AO, 3, 4 AnfG liegen nicht vor.
Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 f. AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) geltend zu machen ist.
30a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG).
31aa) Die Klägerin wusste nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen des Vaters die Gläubiger benachteiligten. Die Klägerin trägt vor, dass sie von dem gesamten Sachverhalt erst infolge der Kontopfändung durch den Beklagten Kenntnis erlangt habe. Auch der vorliegende Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass die Klägerin über die hier maßgeblichen, ohne ihre Mitwirkung zum Nachteil der Gläubiger durchgeführten Vorgänge informiert war. Weiter sind die Ausführungen des Beklagten zur Kenntnis der Klägerin nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt im Haushalt ihrer Eltern lebte, in dem Pfändungen des Beklagten stattfanden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Klägerin Kenntnis von dem Umstand hatte, dass ihr Vater ihr Girokonto in Gläubigerbenachteiligungsabsicht nutzte. Da der Vater im Besitz der Bankkarte war und auch die Kontoauszüge ausdruckte, hatte die Klägerin keinen unmittelbaren Zugriff auf das Konto und konnte demzufolge auch keine Kenntnis darüber haben, ob und wie dieses Konto durch den Vater genutzt wurde.
32bb) Eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters kommt ebenfalls nicht in Betracht.
33Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vater wirkt sich nicht zum Nachteil der Klägerin aus, da ihr Vater in Ausübung seiner unbegrenzten Vertretungsmacht (§ 1629 Abs. 1 BGB) und der auch ihm alleine zustehenden Verfügungsbefugnis über das Girokonto der Klägerin dieses Konto ohne Rücksicht auf die für die Klägerin damit verbundenen Rechtsfolgen zweckentfremdet hat.
34Dies folgt auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH – dem BGH-Urteil vom 07.09.2017 IX ZR 224/16, NJW 2017, 3516 – zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung (§ 133 der Insolvenzordnung). Hiernach bedarf eine minderjährige Person, die zu einer vernünftigen Selbstbestimmung unter keinen Umständen in der Lage ist, sondern in vollem Umfang dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters unterworfen ist, des besonderen rechtlichen Schutzes. Darum wirken Kenntnisse eines gesetzlichen Vertreters, der – wie der Vater der Klägerin im vorliegenden Streitfall - seine Befugnisse missbraucht, nicht zum Nachteil des Kindes. Die mit jeder Vertreterbestellung verbundene Fremdbestimmung beruht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung auf dem freien Willen des Vertretenen. Dagegen ist das minderjährige Kind nicht in der Lage, auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis seiner Eltern einzuwirken. Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis, kann sich, wenn die Eltern – wie hier – nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögenssorge zu genügen, in hohem Maße nachteilig für das Kind auswirken.
35Bei Übertragung dieser Grundsätze auf § 3 AnfG hat dies zur Folge, dass die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Eltern oder eines Elternteils einem Minderjährigen jedenfalls dann nicht zugerechnet werden kann, wenn sich die Eltern oder der Elternteil in Verfolgung ihrer oder seiner eigenen wirtschaftlichen Belange aus eigensüchtigen Beweggründen über die Vermögensinteressen des Kindes hinwegsetzen. In dem vorliegenden Fall hat der Vater der Klägerin sämtliche Kontobewegungen aus eigenem Willensentschluss, ohne Rücksicht auf die der Klägerin hieraus möglicherweise resultierenden Nachteile und ausschließlich zur Förderung seiner persönlichen wirtschaftlichen Interessen vorgenommen. Da die minderjährige, beschränkt geschäftsfähige Klägerin außerstande war, das eigenmächtige, ihre Vermögensinteressen beeinträchtigende Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zu unterbinden, können ihr dessen Kenntnisse und Absichten nicht angelastet werden.
36Selbst wenn man jedoch mit dem Beklagten der Klägerin die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters zurechnen würde, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Bei konsequenter Übertragung der BFH-Urteile vom 22.06.2004 VII R 16/02, BFHE 206, 217 und VII R 17/02, n. v. würde dies zwar zu einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 AnfG führen. Allerdings wäre der dem Beklagten zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Minderjährigenschutzes in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 AnfG auf die bei der Klägerin noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Da der hiernach herauszugebende Anspruch der Klägerin gegen ihren Vater auf Schadensersatz wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB zweifellos und unstreitig wertlos ist, ist zugleich von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen.
37Soweit der Beklagte ferner davon ausgeht, dass von den auf dem Girokonto eingegangenen Zahlungen auch die laufenden Lebenshaltungskosten der Familie getragen worden wären und die Klägerin insoweit (anteilig) bereichert worden sei, ist dem jedenfalls entgegenzuhalten, dass die hierfür aufgewandten Mittel verbraucht worden sind und eine diesbezügliche Bereicherung nur fortbestehen würde, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen oder erworben hätte. Dies ist nicht ersichtlich.
38b) Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 AnfG vorliegen. Jedenfalls ist auch hier eine etwaige Duldungsverpflichtung auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Aufgrund der objektiven Wertlosigkeit eines evtl. Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen ihren Vater ist die Bereicherung weggefallen.
393. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.