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Finanzgericht Münster, 11 K 1832/19 Kg

Datum:
01.07.2020
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1832/19 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2020:0701.11K1832.19KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und der Rückforderungsbescheid vom 04.03.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2019 werden aufgehoben.

Der Ablehnungsbescheid vom 06.02.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2019 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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