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Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von xxx € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung einer privaten PKW-Nutzung (unentgeltliche Wertabgabe) sowie den Vorsteuerabzug aus diversen Aufwendungen.
3Die Klägerin ist verheiratet mit Herrn K I. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geb. 2012 und 2014) und bewohnte im Streitzeitraum ein im Alleineigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus in H. Das Wohnhaus verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 157,70qm, wovon 26,68qm (=16,92%) auf das Kellergeschoss entfallen (Einheitswertbescheid vom 12.08.1981, Bl. 78 der Gerichtsakte).
4Auf die Klägerin waren im Streitzeitraum zwei Fahrzeuge zugelassen, ein PKW Fiat 500 (Benzinmotor, amtliches Kennzeichen XX-XX 1) und ein PKW Volvo XC 60 (Dieselmotor, amtliches Kennzeichen YY-YY 1). Das Fahrzeug Fiat 500 war dem Privatvermögen zugeordnet, das Fahrzeug Volvo XC 60 war dem Unternehmensvermögen der Klägerin zugeordnet. Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum ferner über eine Bahncard 100 (1. Klasse).
5Die Klägerin ist Volljuristin. Im Hauptberuf war die Klägerin in den Streitjahren nichtselbständig als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Dozentin an der Universität K tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte die Klägerin Einkünfte in Höhe von xxx € (2015) bzw. xxx € (2016). Die Klägerin suchte die Arbeitsstätte in K an 195 Tagen im Jahr 2015 (Bl. 33 R der ESt-Akte 2015) bzw. 194 Tagen im Jahr 2016 (Bl. 26 R der ESt-Akte 2016) auf. Dabei legte sie die Wege nach K nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen wie folgt zurück:
62015 (Bl. 33 R der Einkommensteuerakte 2015):
7Tage |
Einfache Entfernung in km |
davon km mit PKW |
davon km mit ÖPNV |
153 |
352 |
3 |
349 |
34 |
353 |
23 |
329 |
8 |
310 |
310 |
0 |
2016 (Bl. 26R der Einkommensteuerakte 2016):
9Tage |
Einfache Entfernung in km |
davon km mit PKW |
davon km mit ÖPNV |
146 |
352 |
3 |
349 |
39 |
352 |
23 |
329 |
9 |
310 |
310 |
0 |
In den handschriftlichen Erläuterungen zu den Steuererklärungen führte die Klägerin aus, dass sie regelmäßig von 6.00 Uhr morgens (teilweise auch bereits ab 3.30 Uhr) bis 22.00 Uhr abends außer Haus gewesen sei. An einzelnen Tagen (an 8 Tagen im Jahr 2015 und an 9 Tagen im Jahr 2016) sei sie mit dem Auto bis nach K gefahren. An 34 Tagen (2015) bzw. 39 Tagen (2016) sei sie mit dem PKW (Fiat) von H aus bis zum Hauptbahnhof N und von dort aus mit dem Zug weiter nach K gefahren. An den übrigen Tagen sei sie mit dem PKW (Fiat) zum Bahnhof H gefahren, von dort aus mit dem ÖPNV zum Hauptbahnhof N und von dort aus weiter mit dem Fernzug nach K (Bl. 39 ff. der Einkommensteuerakte 2015 und Blatt 70 ff. der Einkommensteuerakte 2016).
11Der Ehemann der Klägerin erhielt in 2015 im Zeitraum 02.06.2015 bis 04.11.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von xxx € (Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit vom 06.04.2016, Bl. 59 der ESt-Akte 2015). Von Jahresbeginn bis zum 27.05.2015 erhielt der Ehemann der Klägerin Elterngeld in Höhe von monatlich xxx € für den im Jahr 2014 geborenen Sohn L (Elterngeldbescheid vom 16.06.2014, Bl. 57 f. der ESt-Akte 2015) und danach bis zum Jahresende Betreuungsgeld in Höhe von xxx € monatlich (Betreuungsgeldbescheid vom 03.07.2015, Bl. 53 der ESt-Akte 2015). Ferner bezog der Ehemann der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 30.10.2015 Krankengeldzahlungen ab dem 14.12.215 in Höhe von xxx € pro Tag, insgesamt xxx € im Jahr 2015 (Zahlungsmitteilungen/Bescheide der … Krankenkasse, Bl. 60 ff. der ESt-Akte 2015). In Summe beliefen sich die Elterngeld-/Betreuungsgeld-, Krankengeld- und Arbeitslosengeldzahlungen an den Ehemann der Klägerin im Jahr 2015 auf xxx € (Bl. 31 der ESt-Akte 2015).
12Im Jahr 2016 erzielte der Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 08.04.2016 bis zum 30.11.2016 einen Arbeitslohn in Höhe von insgesamt xxx € (Anlage N, Bl. 24 der ESt-Akte 2016, Lohnsteuerjahresbescheinigungen, Bl. 45 und 46 der ESt-Akte) aus einer Tätigkeit bei der G GmbH. Die Arbeitsstätte (den …) suchte der Ehemann der Klägerin an 68 Tagen mit dem PKW auf (Anlage N zur ESt-Erklärung, Bl. 24 R der ESt-Akte 2016 und Einzelübersicht, Bl. 75 der ESt-Akte 2016). In der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 07.04.2016 sowie im Zeitraum vom 30.10.2016 bis zum 31.12.2016 bezog der Ehemann der Klägerin Krankengeld (Bescheinigung der … Krankenkasse, Bl. 50 der ESt-Akte 2016). Zudem erhielt der Ehemann der Klägerin bis Juli 2016 Betreuungsgeld für den Sohn L (Betreuungsgeldbescheid vom 03.07.2015, Bl. 53 der Einkommensteuerakte 2015). In Summe beliefen sich die Betreuungsgeld- und Krankengeldzahlungen im Jahr 2016 auf einen Betrag in Höhe von xxx € (Bl. 24 der ESt-Akte 2016).
13Neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Dozentin in K übte die Klägerin in den Streitjahren 2015 und 2016 selbständig eine umsatzsteuerpflichtige Rechtsanwaltstätigkeit aus. Hierzu nutzte die Klägerin Räumlichkeiten im Kellergeschoss ihres privaten Wohnhauses in H. Aus der Rechtsanwaltstätigkeit erklärte die Klägerin in den Streitjahren Umsätze in folgender Höhe:
14Jahr |
Umsatz (netto) |
USt |
Umsatz (brutto) |
2015 |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
2016 |
xxx € |
xxx € |
xxx € |
Zudem machte die Klägerin einen Vorsteuerabzug in Höhe von xxx € (2015) bzw. xxx € (2016) geltend (Bl. 3 ff. und Bl. 15 ff. der Umsatzsteuerakte).
16Der Beklagte führte bei der Klägerin zwei Umsatzsteuersonderprüfungen durch, wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfungsberichte vom 22.06.2016 (Bl. 1 ff. der Betriebsprüfungsakte) und vom 22.09.2017 (Bl. 14 ff. der Betriebsprüfungsakte) verwiesen.
17Aufgrund der Feststellungen des Prüfers legte der Beklagte im Jahr 2015 abweichend von der Erklärung der Klägerin Nettoumsätze in Höhe von xxx € (Umsatzsteuer hierauf: xxx €) der Besteuerung zugrunde. Zudem erhöhte er die Umsätze um unentgeltliche Wertabgaben für die private PKW-Nutzung. Dabei ging der Beklagte von einem Bruttolistenneupreis des genutzten Fahrzeugs zzgl. Sonderausstattung in Höhe von xxx € aus. Unter Berücksichtigung eines 20%-igen Abschlags für nicht mit Vorsteuern belastete Eingangsleistungen (KfZ-Versicherung, KfZ-Steuer) ergab sich eine unentgeltliche Wertabgabe (Bemessungsgrundlage) in Höhe von xxx € (Umsatzsteuer 19% hierauf: xxx €). Zudem setzte der Beklagte unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von xxx € netto (Umsatzsteuer hierauf: xxx €) für die private Telefonnutzung fest. Es ergaben sich mithin Gesamtnettoumsätze in Höhe von xxx € (Umsatzsteuer hierauf: xxx €). Als abzugsfähige Vorsteuern berücksichtigte der Beklagte insgesamt xxx € (I.-III. Quartal: xxx €, IV. Quartal: xxx €). Den Vorsteuerabzug aus den Energiekosten (Stadtwerke) berücksichtigte der Beklagte im IV. Quartal 2015 in Höhe von 16,92%. Dabei legte der Beklagte die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke aus dem Jahr 2016 (xxx € brutto pro Monat) zugrunde, so dass sich zu Brutto-Aufwendungen in Höhe von xxx € und eine zu berücksichtigende Vorsteuer hieraus in Höhe von xxx € ergaben (Anlage 2, Bl. 69 der Gerichtsakte). Im I.-III. Quartal berücksichtigte der Beklagte keinen Vorsteuerabzug aus Energiekosten. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des gewährten Vorsteuerabzugs wird auf die Aufstellungen des Beklagten für das I.-III. Quartal 2015 (Bl. 55-57 der Gerichtsakte) und das IV. Quartal 2015 (Bl. 68 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
18Der Beklagte legte im Streitjahr 2016 die von der Klägerin erklärten Umsätze in Höhe von xxx € (netto) der Besteuerung zugrunde und erhöhte die Umsätze – aufgrund der Feststellungen des Prüfers – wiederum um unentgeltliche Wertabgaben für eine private PKW-Nutzung in Höhe von netto xxx € sowie für die private Telefonnutzung in Höhe von netto xxx €. Es ergaben sich mithin Gesamtnettoumsätze in Höhe von xxx € (Umsatzsteuer hierauf: xxx €). Als abzugsfähige Vorsteuern berücksichtigte der Beklagte insgesamt xxx €. Den Vorsteuerabzug aus den Energiekosten (Stadtwerke) in Höhe von insgesamt xxx € brutto im Jahr berücksichtigte der Beklagte dabei nur in Höhe von 16,92% (19% aus xxx € = xxx €). Wegen der berücksichtigten Vorsteuern wird im Einzelnen auf die Anlage 4 (Bl. 71-75 der Gerichtsakte verwiesen).
19Mit Datum vom 16.11.2017 erließ der Beklagte auf dieser Basis Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2015 und 2016.
20Hiergegen legte die Klägerin am 17.12.2017 Einspruche ein, die sie nicht begründete.
21Mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 (der Klägerin zugestellt am 03.05.2018) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach nochmaliger Überprüfung des Streitfalles anhand der Aktenlage seien keine Gründe festgestellt worden, die zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide geführt hätten.
22Mit ihrer am 04.06.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren gerichtlich weiter.
23Zur Begründung trägt die Klägerin vor, eine Zurechnung privater KfZ-Nutzung dürfe nicht stattfinden, da das betriebliche Fahrzeug nicht privat genutzt worden sei. Der Klägerin und ihrer Familie habe der zur Privatnutzung überlassene Dienstwagen des Ehemannes der Klägerin und zusätzlich der PKW der Mutter der Klägerin zur Verfügung gestanden. Ferner habe die Klägerin über eine Bahncard 100 verfügt. Zudem sei die psychische Erkrankung der Klägerin bereits in den Streitjahren so schlimm gewesen, dass sie kaum noch selbst Auto gefahren sei. Auch eine Zurechnung privater Telefonnutzung müsse unterbleiben, da die Klägerin und ihre Familienangehörigen über eigene Telefone zur Privatnutzung verfügten und die angegebenen Telefonkosten allein betrieblich veranlasst gewesen seien. Die privaten Telefonnummern würden jedoch vor dem Sachbearbeiter des Beklagten bewusst geheim gehalten, da dieser bereits an den Wochenenden Telefonterror bei der Klägerin und ihrer Familie betrieben habe.
24Die Flächenberechnung des Beklagten sei falsch, der Büroanteil betrage etwa 1/3 der gesamten Fläche des Hauses. Zudem sei der Energieverbrauch für das Büro im Vergleich zum übrigen Haus überproportional hoch, da im Büro aufgrund der technischen Geräte mehr Strom verbraucht werde und das Büro nicht mittels Kamin geheizt werden könne.
25Auch die weiteren Betriebsausgaben seien anzuerkennen. In einem Betrieb mit Publikumsverkehr und Wartezimmer sei es üblich und zulässig, Zeitschriften, Bücher, Blumendekorationen, Kinderspielzeug, Getränke und Süßigkeiten/Snacks zur Überbrückung der Wartezeiten vorzuhalten. Geltend gemacht/eingereicht worden seien lediglich solche Belege, in denen eine betriebliche/unternehmerische Veranlassung vorgelegen habe.
26Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
27die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 dahingehend zu ändern, dass eine Steuerfestsetzung entsprechend den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erfolgt.
28Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Hinsichtlich der privaten PKW-Nutzung sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin in den Streitjahren ein Auto besessen haben soll, das kaum genutzt worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Klägerin einen Dienstwagen besessen habe, da diesem im Streitjahr 2015 kein Arbeitslohn zugeflossen sei und dieser im Jahr 2016 lediglich in der Zeit von April bis November in einem Dienstverhältnis gestanden habe, aus dem er lediglich Einkünfte in Höhe von xxx € bezogen habe. Es sei nicht realistisch, dass hierin die Versteuerung einer privaten PKW-Nutzung enthalten gewesen sei.
31Die Berechnung der Büro- und Wohnflächen sei nach den Wohnflächenangaben in der Einheitsakte erfolgt, hiernach ergebe sich ein Anteil für das Büro in Höhe von 16,92%.
32Ein Vorsteuerabzug aus den Gastronomieaufwendungen sei nicht möglich, da es sich um nichtabzugsfähige Kosten für die eigene Ernährung handele. Auch der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Speisen, Getränke, (Blumen-)dekorationen, Spielwaren und Zeitschriften sei nicht möglich. In Anbetracht des geringen Umfangs der nebenberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit, der Ausübung der Tätigkeit im eigenen Wohnhaus sowie der Tatsache, dass die Klägerin selbst zwei kleine Kinder habe, sei eine unternehmerische Veranlassung der Aufwendungen nicht glaubhaft.
33Mit Beschluss vom 19.07.2019 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 84 der Gerichtsakte).
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Klage hat teilweise Erfolg.
36Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 ist insoweit rechtswidrig, als dass der Beklagte Vorsteuerbeträge in Höhe von xxx € nicht zum Abzug zugelassen und damit die Umsatzsteuer in dieser Höhe zu hoch festgesetzt hat.
37Im Übrigen sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 jeweils vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
381. Der Beklagte hat zu Recht in beiden Streitjahren eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG für die private PKW-Nutzung des PKW Volvo XC 60 in Höhe von xxx € (Umsatzsteuer hierauf: xxx €) pro Jahr angesetzt.
39Gem. § 3 Abs. 9a UStG wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
40Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Klägerin den dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW Volvo XC 60 auch für private Fahrten und damit außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke genutzt hat.
41Nach den Einkommensteuererklärungen ist die Klägerin an 195 (2015) bzw. 194 (2016) Tagen mit dem Auto (Fiat) zum Bahnhof bzw. sogar an einzelnen Tagen direkt nach K gefahren, um ihre Arbeitsstätte in K aufzusuchen.
42Der Ehemann der Klägerin war während eines Teilzeitraums des Streitzeitraums selbst berufstätig und hat an 68 Tagen seine Arbeitsstätte am … ebenfalls mit einem PKW aufgesucht (Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2016, Bl. 24 R der ESt-Akte 2016, und Einzelaufstellung der Fahrten, Bl. 75 der ESt-Akte 2016). Es ergeben sich insoweit zahlreiche Überschneidungen zu den Arbeitstagen der Klägerin in K (siehe im Vergleich Übersicht Bl. 70 ff. der ESt-Akte). Zudem hat der Ehemann der Klägerin nach den Angaben in der Zeit vom 15.02.2016 bis zum 07.04.2016 eine nicht vergütete Fortbildung zum Sicherheitsassistenten am … absolviert und ist zu diesem Zweck an 37 Tagen mit dem PKW zu dieser Schulungsmaßnahme gefahren (siehe Einzelaufstellung über die Fahrten Bl. 74 der ESt-Akte). Auch insoweit ergeben sich zahlreiche Überschneidungen zu den Arbeitstagen der Klägerin in K. Der/Die Einzelrichter/in ist davon überzeugt, dass an diesen Tagen beide der Familie zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, sowohl der Fiat als auch der Volvo, für die jeweiligen Wege zur Arbeit und damit privat genutzt worden sind.
43Zudem hatte der Ehemann der Klägerin wegen der langen Abwesenheitszeiten der Klägerin (6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends) zwei kleine Kinder zu betreuen, für die er im Streitzeitraum zeitweise Elterngeld bzw. Betreuungsgeld bezogen hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Klägerin das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug (Volvo XC 60) in Abwesenheit der Klägerin nicht benutzt hat. Für eine Privatnutzung durch den Ehemann der Klägerin spricht auch, dass der Volvo XC60 an zahlreichen Tagen betankt worden ist (Bl. 55 ff. und Bl. 68 f der Gerichtsakte), an denen die Klägerin nach eigenen Angaben in den ESt-Erklärungen (Bl. 39 ff der ESt-Akte) mit dem Fiat/Zug von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends arbeitsabwesend in K war (05.02.2015, 09.02.2015, 17.02.2015, 27.03.2015, 17.04.2015, 23.04.2015, 30.04.2015, 25.06.2015, 05.08.2015, 26.10.2015, 20.11.2015, 10.11.2015, 27.11.2015). Dem Ehemann der Klägerin stand auch – entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin in der Klageschrift – kein Dienstfahrzeug zur Verfügung, da dieser während des überwiegenden Streitzeitraums in keinem Dienstverhältnis gestanden hat und auch im Rahmen seines Dienstverhältnisses beim …nur äußerst geringe monatliche Einkünfte erzielt hat und sogar seine Parkkarte sowie seine Uniform selbst bezahlen musste (Bl. 75 und 77 der ESt-Akte 2016).
44Auch die Behauptung der Klägerin, dass sie in den Streitjahren wegen ihrer psychischen Erkrankung praktisch kein Auto gefahren sei, ist nicht glaubhaft und widerspricht insbesondere ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung, wonach sie in den Streitjahren täglich mit dem Auto (Fiat) zum Bahnhof bzw. an einzelnen Tagen sogar bis nach K gependelt ist. Der/Die Einzelrichter/in ist auch nicht davon überzeugt, dass die vierköpfige Familie gemeinsame Fahrten ausschließlich mit dem Privatfahrzeug Fiat 500 (Zweitürer, Kleinwagen) unternommen hat, obwohl mit dem Volvo XC 60 ein deutlich geräumigeres, komfortables viertüriges Fahrzeug (SUV) zur Verfügung gestanden hat.
45Der Höhe nach ist die Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte einen 20%igen Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten gemacht. Auch wenn der Betriebsprüfer für die Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe noch das Vorgängerfahrzeug (Chrysler PT Cruiser) mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von xxx € herangezogen hat (Bp-Bericht des Finanzamts N vom 27.05.2015, Bl. 108 f. der Gerichtsakte, übernommen im Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom 22.06.2016, Bl. 4 der Bp-Akte), so ist dies rechtlich unbeachtlich. Denn der Beklagte hat zur Überzeugung des/der Einzelrichters/in nachgewiesen, dass der Volvo XC60 einen Listenpreis von mehr als xxx € hat (siehe Preisliste für den Volvo XC 60, Bl. 141 der Gerichtsakte), an einer Verböserung zu Lasten der Klägerin ist der Einzelrichter jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert. Hinsichtlich der Höhe/der Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
462. Der Beklagte hat auch zu Recht eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Telefonnutzung in Höhe von xxx € netto pro Streitjahr angesetzt.
47Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug aus Telefon- und Internetkosten (Vodafone) in vollem Umfang anerkannt. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass sie über weitere private Telefone verfügt habe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Anwaltskanzlei im eigenen Wohnhaus der Klägerin befand und über eine Festnetztelefonnummer, einen Fax-Anschluss, eine geschäftliche e-mail Adresse und eine Homepage verfügte (siehe Briefkopf der Kanzlei auf dem Schreiben an den Beklagten vom 05.06.2016, Bl. 9 der Einkommensteuerakte 2015), hätte die Klägerin jedoch darlegen und nachweisen müssen, das ein weiterer Festnetzanschluss (inkl. Internetanschluss) für private Zwecke unter der gleichen Adresse angemeldet war. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht, sondern sie hat sich vielmehr geweigert, Auskunft über etwaige weitere Telefonanschlüsse zu geben. Die Schätzung des Privatanteils/der unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von xxx € monatlich ist nach Auffassung des/der Einzelrichters/in vor dem Hintergrund der entstandenen erheblichen Gesamtkosten und den üblichen monatlichen Kosten für einen privaten Festnetzanschluss (einschließlich Internetanschluss) als äußerst moderat anzusehen. An einer Verböserung zu Lasten der Klägerin ist der/die Einzelrichter/in jedoch auch insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert.
483. Der Beklagte hat ferner zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Speisen, (Blumen-)dekorationen, Getränke, Spielsachen und Zeitschriften versagt.
49Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht die Vorschrift auf den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 168 Buchst. a) MwStSystRL ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze „verwendet“ werden, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
50Nicht abziehbar sind gem. § 15 Abs. 1a UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt. Die einkommensteuerliche Begrenzung auf 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen ist danach unbeachtlich (Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rdn. 1344). Der Nachweis der Bewirtungsaufwendungen hat jedoch nach Auffassung des Einzelrichters in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG vorgeschriebenen Weise zu erfolgen (ebenso: Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rdn. 1344).
51Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
52Bewirtung ist dabei jede Darreichung von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (BFH, Beschluss vom 06.06.2013 – I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561, Schmidt/Loschelder, EStG, § 4 Rdn. 544). Keine Bewirtung liegt hingegen vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z.B. Kaffee und Gebäck bei einer betrieblichen Besprechung (Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rdn. 597).
53Die Klägerin, die die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 – C-516/14 „Barlis 06“, HFR 2016, 1031 Rdn. 46; EuGH, Urt. vom 18.07.2013 – C-78/12 „Evita-K.“, HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 – V B 35/15, BFH/NV 2016, 794), hat nicht zur Überzeugung des/der Einzelrichters/in dargelegt, dass die vom Beklagten nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus Leistungen stammen, die die Klägerin für ihr Unternehmen bezogen hat.
54In Bezug auf die Bewirtungsaufwendungen in Restaurants hat die Klägerin nicht – wie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erforderlich – für jeden Einzelfall den geschäftlichen Anlass und die Teilnehmer nachgewiesen.
55Der/Die Einzelrichter/in ist aufgrund des Umfangs der in Supermärkten eingekauften Getränke und Speisen der Auffassung, dass es sich nicht mehr lediglich um Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, sondern ebenfalls um Bewirtungsaufwendungen handelt. Insoweit fehlt es daher ebenfalls an den gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erforderlichen Nachweisen.
56Soweit die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für (Blumen-)dekorationen, Zeitschriften und Spielsachen geltend macht, so hat sie insoweit nicht den Bezug für das Unternehmen nachgewiesen. Gleiches gilt auch für die Bewirtungsaufwendungen, soweit man diesbezüglich – entgegen der Auffassung des/der Einzelrichters/in – lediglich von Aufmerksamkeiten ausgeht bzw. die besonderen Nachweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG im Rahmen des Vorsteuerabzugs für nicht erforderlich hält. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin im Streitzeitraum nur geringe Umsätze erzielt und nur wenige Mandanten betreut hat, auch nicht plausibel. Sie steht vielmehr in einem krassen Missverhältnis zum Tätigkeitsumfang der Klägerin. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin im Hauptberuf in Vollzeit als Dozentin an der Universität K tätig gewesen ist und nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen in ganz erheblichem Umfang von zuhause abwesend war, war eine umfangreiche Mandantenbetreuung in den Kanzleiräumen schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Der/Die Einzelrichter/in ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass in der Kanzlei keine Wartezeiten für Mandaten aufgetreten sind, sondern dort nur vereinzelt Termine (am Abend oder am Wochenende) nach vorheriger Vereinbarung stattgefunden haben. In Anbetracht dieser Gesamtumstände geht der/die Einzelrichter/in davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen um nichtabzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung der Familie der Klägerin (§ 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG) handelt.
57Die Klägerin, die die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt, hat ferner eine Auskunft zu den in den Kanzleiräumen empfangenen und bewirteten Mandanten mit Hinblick auf das Mandanten- bzw. Mandatsgeheimnis verweigert, so dass eine Aufklärung durch Zeugenbefragung der Mandanten nicht möglich war. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Ehemann der Klägerin hierzu konkrete Angaben machen kann. Der Ehemann der Klägerin war weder Mitarbeiter der Klägerin noch Mandant. Selbst wenn der Ehemann Mitarbeiter der Klägerin gewesen wäre, so unterläge er den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die Klägerin, so dass auch er keine Angaben zum Empfang/zur Bewirtung konkreter Mandanten machen dürfte. Der Umstand der Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin.
584. Zu Recht hat der Beklagte auch den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für das Büro nur in Höhe von 16,92% anerkannt. Zu Unrecht hat der Beklagte dabei aber keinen Vorsteuerabzug aus Energiekosten für das I.-III. Quartal 2015 in Höhe von xxx € berücksichtigt.
59a) Der Beklagte hat die Aufteilung des Gebäudes in einen unternehmerisch und einen nichtunternehmerisch genutzten Teil dem Grunde nach zu Recht nach dem Flächenschlüssel vorgenommen.
60Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
61§ 15 Abs. 4 UStG ist für die Aufteilung auf nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Leistungen analog anzuwenden (Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rdn. 861 m.w.N.).
62Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden kann nach dem Umsatz- oder nach dem Flächenschlüssel erfolgen. Der Flächenschlüssel als andere wirtschaftliche Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG beruht auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und ist objektbezogen. Als solcher ermöglicht dieser Aufteilungsschlüssel in der Regel eine "präzisere" Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 174 MwStSystRL). Der Flächenschlüssel schließt deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen (BFH, Urt. vom 07.05.2014 - V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 31). Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (BFH, Urt. vom 07.05.2014 - V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 32).
63Da im Streitfall eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel mangels Umsatzerzielung in den übrigen (privaten) Räumen nicht in Betracht kommt, hat der Beklagte zu Recht eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel vorgenommen.
64Ferner ist die Aussage, dass die Klägerin für ihr Büro überproportional viel Strom verbraucht habe, schon deshalb nicht glaubhaft, da die Klägerin in Vollzeit an der Universität K beschäftigt war und an 195 (2015) bzw. 194 (2016) Tagen dorthin gependelt ist, während ihre Familie zu Hause in H war. Darüber hinaus war der Ehemann der Klägerin während eines nicht unerheblichen Teils des Streitzeitraums arbeitslos bzw. in Elternzeit und damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung überdurchschnittlich viel zuhause.
65b) Der Beklagte hat den Flächenschlüssel auch der Höhe nach zutreffend angewendet.
66Nach dem Einheitswertbescheid der Stadt H vom 12.08.1981 beträgt die Wohnfläche des Hauses insgesamt 157,70qm, davon entfällt ein Anteil in Höhe von 26,68qm (=16,92%) auf das Kellergeschoss (Bl. 78 der Gerichtsakte). Der Beklagte, der die Büroräume durch den Umsatzsteuer-Sonderprüfer, Herrn O, am 04.11.2015 in Augenschein genommen hatte, hat das gesamte Kellergeschoss als Büro anerkannt.
67Die Klägerin ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass neben den Räumen im Kellergeschoss noch weitere Räume unternehmerisch genutzt werden. Hiergegen sprechen auch die dem Gericht vorliegenden Fotos (Bl. 79 ff. der Gerichtsakte) sowie die Tatsache, dass die verbleibende private Wohnfläche – bemessen für eine vierköpfige Familie – auch nicht mehr besonders groß ist. Ihre pauschale Behauptung im Klageverfahren, dass ca. 1/3 des Hauses (bzw. 60qm von 220 qm nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen) unternehmerisch genutzt wird, hat die Klägerin nicht substantiiert begründet geschweige denn anhand geeigneter Unterlagen (wie z.B. Grundrisse des Hauses) belegt.
68c) Der Beklagte hat auch der Höhe nach den Vorsteuerabzug aus den Energiekosten (Stadtwerke) für das IV. Quartal 2015 und das Jahr 2016 zutreffend berücksichtigt. Er hat dabei die monatlichen Abschlagszahlungen an die Stadtwerke in Höhe von xxx € (brutto) zugrunde gelegt und hieraus die Vorsteuer berechnet. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht den Vorsteuerabzug in Höhe von xxx € aus den Energiekosten für das I.-III. Quartal 2015 nicht berücksichtigt.
69Der Einzelrichter geht davon aus, dass die vom Beklagten für das IV. Quartal 2015 zugunsten der Klägerin vorgenommene Schätzung der Aufwendungen für Energiekosten auf der Basis der Abschlagszahlungen für das Jahr 2016 auch auf das I.-III. Quartal 2015 angewendet werden kann. Die Klägerin, die insoweit die Feststellungslast trägt, hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr im Jahr 2015 tatsächlich höhere Energiekosten entstanden sind.
705. Weitere Einwendungen gegen die Feststellungen des Beklagten – insbesondere auch nicht gegen die Umsatzerhöhung durch den Beklagten im Jahr 2015 – hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch nach Auffassung des/der Einzelrichters/in bestehen keine Zweifel an den vom Beklagten insoweit getroffenen Feststellungen.
716. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.
72Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles.