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Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 vom 24.11.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018.
3Der Kläger ist selbständig tätiger Arzt und wurde im Streitjahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte zudem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.
4Mit Bescheid vom 27.01.2021 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 betreffend den Kläger, in dem er die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung 2018 auf 3.500 € schätzte. Zugleich setzte er einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 € fest.
5Hiergegen legte der Kläger am 26.02.2021 Einspruch ein, den er jedoch nicht begründete.
6Mit zwei separaten Einspruchsentscheidungen vom 07.05.2021, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 14.05.2021, wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers hinsichtlich der Umsatzsteuer 2018 und des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 als unbegründet zurück.
7Gegen beide vorgenannten Einspruchsentscheidungen, sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 07.05.2021, erhob der Kläger am 14.06.2021 zusammen mit seiner Ehefrau, vertreten durch seinen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten, Klage.
8Mit Beschluss vom 27.10.2021 hat der Senat das Verfahren wegen Einkommensteuer 2018 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Unter dem Aktenzeichen 9 K 2688/21 E hat der Berichterstatter am 28.10.2021 mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid die Klage der Eheleute abgewiesen.
9Mit Beschluss vom 26.11.2021 hat der Senat den verbleibenden Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
10Im Laufe des Klageverfahrens reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung 2018 sowie eine Anlage EÜR beim Beklagten ein. Der Beklagte folgte den Angaben in der Erklärung und setzte die Umsatzsteuer nunmehr im nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 24.11.2021 in Höhe von 505,40 € fest. Den Verspätungszuschlag setzte der Beklagte im Bescheid vom 24.11.2021 unverändert in Höhe von 200 € fest.
11Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 2018 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2018 daraufhin mit Beschluss vom 03.12.2018 abgetrennt (Az: 9 K 2985/21 U) und durch Beschluss vom 08.01.2022 über die Kosten entschieden.
12Mit Schreiben vom 14.01.2022 hat der Einzelrichter den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die verbleibende Frage der Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da der Streitwert unter 500 € betrage (Verfahren nach billigem Ermessen, §94a FGO). Zugleich hat er den Beteiligten abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.02.2022 gegeben.
13Mit Schreiben vom 21.01.2022 hat der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Klage der Ehefrau des Klägers wegen des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 unzulässig sein dürfte, weil die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 nicht beschwert sei. Denn Inhaltsadressat des Bescheides sei allein der Kläger. Der Einzelrichter hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.02.2022 gegeben und erneut mitgeteilt, dass er nach Ablauf dieser Frist insgesamt nach § 94a FGO über das Verfahren entscheiden werde.
14Mit Beschluss vom 27.01.2022 hat der Einzelrichter das Verfahren der Ehefrau des Klägers wegen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 abgetrennt (neues Aktenzeichen: 9 K 209/22 U).
15Der Kläger ist der Auffassung, der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 sei zu hoch festgesetzt. Es sei allenfalls ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € gerechtfertigt. Die umsatzsteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage hätten nur 2.789 € und die Steuerschuld nur 505,40 € betragen. Zudem sei der Klägervertreter am 26.09.2021 wegen eines Insulinschocks in das Klinikum N-Stadt eingeliefert und dann stationär in die Diabetesklinik C-Stadt aufgenommen worden.
16Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufzuheben.
18Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Umsatzsteuererklärung 2018 hätte in steuerlich beratenen Fällen gem. § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG bis zum 29.02.2020 eingereicht werden müssen. Aufgrund der Corona-Krise hätte diese Frist bis zum 31.05.2020 verlängert werden können. Da die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht eingereicht worden sei, sei die Festsetzung durch Bescheid über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag für 2018 vom 27.01.2021 im Wege der Schätzung erfolgt. Weil der Umsatzsteuerbescheid eine Zahllast ausgewiesen habe, sei nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen. Hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlags bestehe seit der Neufassung des § 152 Abs. 5 AO, die für nach dem 31.12.2018 eingereichte Steuererklärungen gelte, kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde mehr. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags bemesse sich nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für jeden angefangenen Monat der Verspätung in Höhe von 0,25% der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuern verminderten festgesetzten Steuer aber mindestens auf 25 € für jeden Monat der eingetretenen Verspätung. Es sei daher zutreffend ein Verspätungszuschlag in Höhe von 200 € (8 Monate x 25 €) festgesetzt worden. Auch die im Klageverfahren am 21.07.2021 eingereichte Umsatzsteuererklärung 2018 weise eine Zahllast aus. Eine Ausnahme von der Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 3 AO komme somit nicht in Betracht. Weder habe die Finanzbehörde die Abgabefrist nach § 109 AO verlängert bzw. rückwirkend verlängert, noch betrage die festgesetzte Steuer null oder sei auf einen negativen Betrag festgesetzt und auch der festgesetzte Steuerbetrag ohne Anrechnungen sei positiv. Eine Änderung bezüglich der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 12 Satz 2 AO komme nach Einreichung der Umsatzsteuererklärung ebenfalls nicht in Betracht, da auch hier die Mindestbeträge in Ansatz zu bringen seien.
21Mit Schreiben vom 21.01.2022 hat der Einzelrichter beim Beklagten angefragt, ob die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05.2020 nach § 109 AO tatsächlich verlängert worden sei bzw. die Frist rückwirkend verlängert worden sei.
22Der Beklagte hat hieraufhin mit Schreiben vom gleichen Tage klarstellend mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2018 bis zum 31.05.2020 verlängert worden sei.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage, über die der Einzelrichter gem. § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
25I. Der Einzelrichter konnte seine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO treffen.
26Gem. § 94a Satz 1 FGO kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Das Gericht entscheidet dabei durch Urteil (§ 94a Satz 3 1. Halbsatz FGO). Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (§ 94a Satz 2 FGO).
27Das Gericht ist dabei verpflichtet, die Beteiligten vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung nach § 94a FGO im schriftlichen Verfahren beabsichtigt ist, eine Frist zum weiteren Sachvortrag zu setzen sowie einen rechtlich nicht vertretenen Beteiligten auf die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung hinzuweisen (Wendl, in: Gosch, FGO, § 94a Rdn. 19; BFH, Urt. vom 06.06.2016 – III B 92/15, BStBl. II 2016, 844).
28Der Einzelrichter hat die Beteiligten vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 94a FGO beabsichtigt sei und eine Frist zum weiteren Sachvortrag gesetzt. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist bis zum 09.02.2022 nicht abgegeben worden. Die Beteiligten haben auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Streitwert beträgt im Streitfall lediglich zweihundert Euro.
29II. Die Klage ist zulässig und begründet.
301. Die Klage ist zulässig.
31Die einmonatige Klagefrist gem. § 47 Abs. 1 FGO ist gewahrt. Der Klägervertreter hat vorgetragen, dass die Einspruchsentscheidung vom 07.05.2021 ihm erst am 14.05.2021 bekannt gegeben worden ist. Der Beklagte, der gem. § 122 Abs. 2 2. Hs. der Abgabenordnung (AO) die Feststellungslast für den Zeitpunkt des Zugangs trägt, ist dem nicht entgegengetreten, insbesondere hat er nicht vorgetragen, wann eine Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post erfolgt ist.
322. Die Klage ist auch begründet.
33Der angefochtene Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 vom 24.11.2021, der den ursprünglichen Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 vom 27.01.2021 ersetzt hat und gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist (Paetsch, in: Gosch, FGO, § 68 Rdn. 25 m.w.N.), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34a) Gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO in der Fassung für nach dem 31.12.2018 einzureichende Steuererklärungen ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird. Anders als nach alter Rechtslage handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Finanzamts und auch auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht mehr an (Rätke, in: Klein, AO, § 152 Rdn. 30).
35§ 152 Abs. 2 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 152 Abs. 3 AO. Ist eine der Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 AO erfüllt, steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags wieder im Ermessen des Finanzamts gem. § 152 Abs. 1 AO (Rätke, in: Klein, AO, § 152 Rdn. 50): Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 AO abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
36Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gem. § 5 AO ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Verwaltungsakt begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO). Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein, andernfalls ist sie rechtswidrig (vgl. BFH, Urt. vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579; BFH, Urt. vom 17.01.2017 – VIII R 52/14, BStBl. II 2018, 740).
37b) Nach diesen Grundsätzen hatte der Beklagte im Streitfall eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO zu treffen, die vom Beklagten getroffene Entscheidung über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 ist jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
38Durch einen Steuerberater beratene Steuerpflichtige müssen die Umsatzsteuererklärung gem. §§ 18 Abs. 3 UStG, 149 Abs. 3 Nr. 4 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum des folgenden Kalenderjahres abgeben. Im Streitfall musste der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2018 daher grundsätzlich bis zum 29.02.2020 abgeben. Der Beklagte hat jedoch aufgrund der Corona-Pandemie für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 eine Fristverlängerung i.S.v. § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO bis zum 31.05.2020 gewährt. Dies hat der Beklagte auf Nachfrage des Einzelrichters mit Schreiben vom 21.01.2022 (Bl. 103 der Gerichtsakte) ausdrücklich bestätigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO führt auch dann zu einem Ausschluss des § 152 Abs. 2 AO und mithin zur Anwendung der Ermessensvorschrift des § 152 Abs. 1 AO, wenn die verlängerte Frist überschritten wurde (Haselmann, in: Koenig, AO, § 152 Rdn. 52; Schober, in: Gosch, AO, § 152 Rdn. 50; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, § 152 Rdn. 48; Rätke, in: Klein, AO, § 152 Rdn. 50).
39Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO gegeben, da die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erst weit nach Ablauf der verlängerten Frist erfolgt ist. Es liegt jedoch ein Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung/des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Beklagte hat weder im ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 vom 27.01.2021 noch in der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2021 noch im zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 vom 24.11.2021 Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr ist er, wie seine Ausführungen in der Klageerwiderung vom 17.01.2022 (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte) belegen, irrig davon ausgegangen, dass er gem. § 152 Abs. 2 AO zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet gewesen ist.
40Der angefochtene Verwaltungsakt, der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018, war daher aufzuheben (Hessisches Finanzgericht, Urt. vom 23.08.2011 12 K 1737/08, juris; FG Münster, Urt. vom 09.04.2020 – 5 K 908/20, juris; Schmidt/Troje, in: Gosch, FGO, § 100 Rdn. 13; Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, § 100 Rdn. 13).
413. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
424. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
435. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall an.
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