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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist, ob die Klägerin in dem Zeitraum von März bis einschließlich August 2019 einen Anspruch auf Kindergeld für ihr am 01.03.1994 geborenes Kind L. Q. (im Folgenden: L. Q.) hat.
3L. Q. ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert, wobei die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben mit ihm zusammen in einem Haushalt.
4Im streitigen Zeitraum absolvierte L. Q. zunächst eine von der E-Versicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderte Weiterbildung zum Berufskraftfahrer im Personenverkehr und arbeitete anschließend (ab dem 17.08.2019) in Vollzeit.
5Während der Dauer der Weiterbildung erhielt er von der E-Versicherung ein steuerfreies Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 40,50 € (Bescheid der E-Versicherung vom 17.04.2019). Insgesamt beliefen sich die Zahlungen für die Zeit vom 18.02.2019 bis zum 16.08.2019 auf 7.249,50 € (Bescheinigung der E-Versicherung vom 21.01.2020). Darüber hinaus erhielt er laut den von der Klägerin vorgelegten Bescheiden des Jobcenters C-Stadt im streitigen Zeitraum auf ihn entfallende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.238,37 € (März und April 2019: jeweils 326,52 €, Mai 2019: 475,06 €, Juni 2019: 26,37 €, Juli und August 2019: jeweils 41,95 €). Im August 2019 erzielte er darüber hinaus einen Nettolohn von 558,72 € aufgrund der am 17.08.2019 aufgenommenen Erwerbstätigkeit.
6Die Klägerin beantragte mit einem am 28.02.2019 bei der Beklagten eingegangenen Antrag Kindergeld für L. Q.. Zur Begründung ihres Antrags legte sie unter anderem Nachweise zu der Weiterbildung, eine Kopie des ab dem 08.09.2016 gültigen Schwerbehindertenausweises ihres Sohnes, eine Kopie des Bescheides der Stadt E-Stadt zum Grad der Behinderung ihres Sohnes vom 10.02.2017 sowie eine ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit ihres Sohnes vom 08.10.2019 vor. In letzterer bescheinigt der betreffende Arzt L. Q., dass dieser in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
7Mit Bescheid vom 17.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für L. Q. ab dem Monat März 2019 ab. Zur Begründung führt sie aus, dass dessen Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne.
8Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Kindergeldanspruch bis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Vollzeitstelle durch ihren Sohn bestanden habe.
9Mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2021 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass L. Q. im streitigen Zeitraum von März 2019 bis August 2019 trotz seiner Behinderung imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei ging sie für den genannten Zeitraum von einem Lebensbedarf des Kindes von 4.869,00 € (Grundbedarf: 4.584,00 €, Behinderungsbedingter Mehrbedarf: 285,00 €) und einem Nettoeinkommen des Kindes von 8.055,73 € (Übergangsgeld: 6.804,00 €, Leistungen nach dem SGB II (Anteil des Kindes): 1.251,73 €) aus.
10Die Klägerin hat daraufhin am 22.03.2021 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, dass L. Q. seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, da sämtliche Mitglieder der Familie Leistungen nach dem SGB II bezögen.
11In dem Zeitraum von März 2019 bis August 2019 habe die Ehefrau ihres Sohnes einen monatlichen Eigenbedarf entsprechend der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 6 x 960,00 €, also insgesamt 5.760,00 € gehabt. Vom Jobcenter habe sie in dem betreffenden Zeitraum 1.251,73 € erhalten, so dass noch ein ungedeckter Eigenbedarf in Höhe von 4.508,00 € bestehe. Dieser Betrag in Höhe von 4.508,27 € sei vom Nettoeinkommen ihres Sohnes abzuziehen, so dass diesem letztendlich noch ein Einkommen in Höhe von 3.547,46 € verbleibe.
12Schon allein dadurch sei der Gesamtbedarf ihres Sohnes nicht mehr gedeckt. Hinzu kämen noch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden minderjährigen Kindern, die jeweils in die Altersgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen seien. Diese müssten bei der Berechnung des Einkommens ihres Sohnes ebenfalls Berücksichtigung finden.
13Nach ihrer Auffassung bestehe auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung ihres Sohnes und der Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche die Deckung des Lebensbedarfs für den Zeitraum März 2019 bis August 2019 ermöglicht hätte.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zu ihren Gunsten für den Zeitraum von März 2019 bis einschließlich August 2019 Kindergeld für ihren Sohn L. Q. festzusetzen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.
19Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 17.06.2021 (Beklagte) und 28.07.2021 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Ablehnungsbescheid vom 17.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn L. Q..
25Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das – wie L. Q. – bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung – wie im Streitfall – vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
26Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
27Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und ist es gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren. Diese Betrachtung ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte und Bezüge, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen. Ein behindertes Kind bleibt bei einem nicht monatlich anfallenden notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarf zum Selbstunterhalt imstande, wenn es bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung auffangen kann (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
28Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem –betragsmäßig an den Grundfreibetrag i.S. des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anknüpfenden — Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH, Urteil vom 13.04.2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 m.w.N.).
29Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Dem Steuerpflichtigen kommen nach der Rechtsprechung des BFH beim Nachweis aber Erleichterungen zugute. Erbringt er keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
30Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
31Da es bei der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite anzusehen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen. Bei volljährigen behinderten Kindern wird insoweit hinsichtlich der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt immer an die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse und somit an die tatsächlich gezahlten Sozialleistungen angeknüpft. Es ist also nicht hypothetisch zu fragen, wie sich die Selbstunterhaltsfähigkeit dargestellt hätte, wenn der Sozialleistungsträger keine Leistungen erbracht hätte (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
32Die Einkünfte sind um den (anteiligen) Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a EStG, die Bezüge um eine monatliche Kostenpauschale von 15 € zu kürzen (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 m.w.N.).
33Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht angenommen, dass L. Q. über ausreichende Mittel verfügte, um seinen Grundbedarf und seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken.
34Auf der Bedarfsseite waren 4.869 € in die Vergleichsrechnung einzustellen. Davon entfallen 4.584,00 € auf den Grundbedarf (6/12 von 9.168,00 €) und 285 € auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf (6/12 des mangels Nachweises eines höheren behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei einem Grad der Behinderung von 50 gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzenden Pauschbetrags von 570,00 €).
35Dem stehen im streitigen Zeitraum schon aufgrund des von der E-Versicherung für den Zeitraum vom 18.02.2019 bis zum 16.08.2019 gezahlten steuerfreien Übergangsgeldes in Höhe von 7.249,50 € eigene verfügbare Mittel des L. Q. in Höhe von 6.555,38 € (5,5/6 x 7.249,50 € = 6.645,38 €, abzüglich der Kostenpauschale von 6 x 15,00 € = 90,00 €) gegenüber. Hinzu kommen noch die von L. Q. bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.238,37 € und im August 2019 der aufgrund der am 17.08.2019 aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielte – um den (anteiligen) Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 83,33 € (1/12 von 1.000,00 €) zu mindernde – Nettolohn von 558,72 €.
36Schließlich ist die Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass die L. Q. zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge nicht um etwaige Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern zu mindern sind.
37Der BFH hat bereits zu dem nach früherer Rechtslage für nichtbehinderte Kinder geltenden Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. entschieden, dass Unterhaltsleistungen des Kindes für den Ehegatten und eigene Kinder nicht einkünfte- und bezügemindernd zu berücksichtigen sind (vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 72/07, BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974, zu Unterhaltsleistungen des Kindes an den eigenen Ehegatten; BFH, Urteil vom 09.02.2012, III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463, zu Unterhaltsleistungen des Kindes an eigene Kinder). Zur Begründung führte er aus, dass durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich berücksichtigt werden solle, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern beruhe. Einer entsprechenden Entlastung der Eltern bedürfe es daher nicht, wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht bestehe. Dementsprechend könnten Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil Eltern nicht verpflichtet seien, den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes zu unterstützen. Aber auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes an seine eigenen Kinder komme nicht in Betracht, da diese ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Denn die Unterhaltslasten des Kindes gegenüber den eigenen Kindern würden bereits im Rahmen des dem Kind selbst zustehenden Anspruchs auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag berücksichtigt und seien damit abgegolten.
38Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Grundsätze auch auf die Prüfung zu übertragen, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob das Kind, für das Kindergeld begehrt wird, behindert ist oder nicht. Auch bei behinderten Kindern dürfen die Unterhaltsleistungen des Kindes an seine eigenen Kinder nicht doppelt berücksichtigt werden und sind die Eltern nicht verpflichtet, den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes zu unterstützen (so im Ergebnis auch Tz. A.19.5 Satz 3 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2021, 3 K 126/20, juris, dort zu Unterhaltsleistungen an eigene Kinder).
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
40Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zuglassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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