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Finanzgericht Münster, 9 V 1012/23 E

Datum:
02.08.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 V 1012/23 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0802.9V1012.23E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2017 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.523 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.183 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.

Der Einkommensteuerbescheid 2018 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.551 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 31.320 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.

Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids 2018 wird dahingehend von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt des bisher zugrunde gelegten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.551 € nunmehr von einem solchen in Höhe von 31.320 € auszugehen ist.

Die Berechnung der von der Vollziehung ausgesetzten Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79
 

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