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Finanzgericht Münster, 13 K 780/22 F

Datum:
06.06.2024
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 780/22 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2024:0606.13K780.22F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 vom 17.3.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.1.2021 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2022 sowie des Änderungsbescheides vom 15.5.2024 wird im Umfang der Anlage ÖHK aufgehoben.

Der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 vom 16.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.1.2021 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2022 sowie des Änderungsbescheides vom 15.5.2024 wird im Umfang der Anlage ÖHK aufgehoben.

Der Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 vom 4.4.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.1.2021 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2022 sowie des Änderungsbescheides vom 15.5.2024 wird im Umfang der Anlage ÖHK aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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